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Baumeister: das Architektur-Magazin — 9.1911

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Heft 3
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Brurein, Wilhelm: Der Bundestag des B. D. A.
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https://doi.org/10.11588/diglit.54602#0285

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42 B

DER BAUMEISTER » 1910, DEZEMBER • BEILAGE.


rung geeignete Persönlichkeit entscheiden, so wäre ein engerer I
bezahlter Wettbewerb unter einigen namhaften, womöglich
am Platze ansässigen Baukünstlern zu empfehlen, der sicher
zu einem befriedigerenden Ergebnis führen würde, als der all-
gemeine öffentliche Wettbewerb. Voraussetzung müsste dabei
allerdings sein, dass Missgriffe in der Wahl der Bewerber
und der zur Beurteilung der Arbeiten berufenen künstlerischen
Sachverständigen vermieden werden, was mit dem nötigen 5
Willen zum Guten stets zu erreichen ist.
Sollte aber der engere bezahlte Wettbewerb unter einfluss-
reichen, dem Bauherrn nahestehenden, aber nicht über das
nötige Können verfügenden Persönlichkeiten beabsichtigt
werden, so wäre doch schliesslich ein öffentlicher Wettbewerb
besser, dem aber dann möglichst enge Grenzen zu ziehen
wären. Eventuell könnte auch der Wettbewerb, falls eine
Ortsgruppe des B. D. A. ansässig oder in nächster Nähe er-
reichbar ist, auf die Mitglieder der Ortsgruppe beschränkt
werden.
Damit sich aber auch an dem ausgeschriebenen allgemeinen
öffentlichen Wettbewerbe die besten, im Bereich des Wett-
bewerbes ansässigen Baukünstler beteiligen, dürfte nicht der
jetzt immer mehr gebräuchliche „Ideenwettbewerb“ zur Aus-
schreibung gelangen. Ich meine damit diejenigen Wettbe- |
werbe, bei denen der Bauherr keine Verpflichtung für die
Auftragserteilung an einen der Sieger übernimmt; sich viel-
mehr jedes Recht über die Verwendung der preisgekrönten
und angekauften Entwürfe vorbehält. Es müsste vielmehr
der Auftrag an einen der Sieger in Aussicht gestellt werdem
Ideenwettbewerbe sollten nur da ausgeschrieben werden,
wo Vorfragen, z. B. ob das in Aussicht genommene Grund-
stück geeignet, die beabsichtigte Benutzung eines Grund-
stückes rentabel, oder dergleichen zu lösen sind. Kommt es
dann auf Grund des Ideenwettbewerbes zum Bau, so soll
er grundsätzlich durch einen der im Wettbewerb Ausgezeich-
neten erfolgen. Die Auswahl kann durch einen neuen Wett-
bewerb unter den Siegern (oder Teilnehmern an dem engeren)
Wettbewerb erfolgen. Ausserhalb Stehende können zu diesem
neuen Wettbewerb nur mit Zustimmung des Berechtigten,
und wenn sie nicht am Preisgericht beteiligt waren, teil-
nehmen.
Ueberhaupt sollte der Zweck aller Wettbewerbe nicht sein
— eine gute Idee, sondern den für die Ausführung am besten
geeigneten Baukünstler zu finden.
In vielen Fällen ist heute leider ein Auftrag an einen der
Sieger von vornherein ausgeschlossen, da der Ausführende
schon vor der Ausschreibung in Aussicht genommen ist, so- '
gar schon vorher für die Ausführung vertraglich verpflichtet
wurde. Es widerspricht den guten Sitten, in den Bedingungen
zu einem Wettbewerb die etwa getroffene Abrede oder über-
nommene Verpflichtung zu verschweigen, dass man die Aus-
führung einer vorher bestimmten Person oder einer Person
aus einem bestimmten Kreise, soweit dies nicht die Preis-
träger sind, übertragen wird.
Eine billige Erwartung ist diese: „in den Ausschreibungs-
bedingungen klar zum Ausdruck zu bringen, dass ein erster
Preis, selbstverständlich eine Mindestzahl von eingegangenen
Arbeiten vorausgesetzt, verteilt wird und damit der Auftrag
verbunden ist.“ Diese Verpflichtung erscheint auf den ersten
Blick etwas hart für den Bauherrn, trägt aber andererseits
den Anreiz zur Beteiligung der besten Kräfte in sich und
dient somit zu guterletzt doch nur den Interessen des Bau-
herrn, der dadurch die Gewähr hat, auch von hervorragen-
den für die Ausführung geeigneten Baukünstlern gute Lö-
sungen zu erhalten.
Heut wird manchesmal auf den Preis hingearbeitet statt
auf die Ausführung, weil für die die Aussichten zu gering

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