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Karlinger, Hans [Hrsg.]; Bayern / Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schul-Angelegenheiten [Hrsg.]
Kunstdenkmäler des Königreichs Bayern (3,1): Bezirksamt Ochsenfurt — München, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26554#0074
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1. B.-A. Ochsenfurt.


aber während Ausführung der letzteren Arbeit Streitigkeiten zwischen dem Rat und
dem Baumeister ergaben, wurde 152g ein Schiedsgericht berufen, auf dem die Bau-
meister »Hans Bock, thumbmeister zu Würtzburg, Mertl Knoch, Jerg Keyser und
Caspar Rottenfels« erscheinen.!) Das Langhaus der Kirche, oder wenigstens das
Mittelschiff, scheint nicht gewölbt gewesen zu sein.
Am 3. Juni 1622 beschädigte ein Blitzschlag Turm und Kirche. (KESTLEH,
S. 23.) Daraufhin wird am 12. April 1624 mit Maurermeister und Steinmetz Jakob
Bonolina ein Akkord bezüglich der Kirchenreparatur abgeschlossen. (Stadtarchiv
Eibelstadt, Kirchenbaurechnungen 162g—1626.) Nach den umfangreichen Verrech-
nungen erstreckte sich die Arbeit Bonolinas auf Einwölbung der Kirche, Herstel-
lung von Steinmetzarbeiten — genannt sind die Säulenkapitelle — und Reparatur
des Turms; daneben hatte er auch die alten Altäre abzubrechen und drei neue zu
machen. Nach der geringen Bezahlung — 26 ü. 4 * *31 20 ^ — scheint es sich aber
bei letztgenannter Arbeit nur um Reparaturen gehandelt zu haben. Neben Bonolina
werden Hans Reckenzagei, Steinmetz zu Heidingsfeld, zur Ausführung der Werk-
stücke, Zimmermeister Alichael Weber von Bütthart zur Aufstellung des Wölbgerüsts
und Johann Michael Buler, Maler zu Würzburg, zur Dekoration der Säulenkapitelle
und anderen Alalerarbeiten genannt. (Ebenda.) Bonolina war nicht in Eibelstadt
ansässig, da für ihn 1624—JÖ2g der Mietzins bezahlt wird. Für die Hauptarbeiten
dem meister die rauhn stein für die hätten schaffenn vnd er der meister dieselbenn auff seine
eigne costung (?) hauen vnd versetzn; doch das man ime alle handtreichung da in thun. Vnd für
soliche arbeit vnd baw, hie obn angezeigt, solln die amptleut vnd raht, obgemelt ime meister
stetfan geben vnd beczaln tteuhundert gülden reinischr lantCwerung zu franckn; in vrkundt sein
dise zetteln zwen gleich lautent auCeinander geschnitten jdem theyl einen vberantwurth vnd geben
auff mitwochn nach Johannis baptiste im xxntcn Jar der mindern zall.4
*) Schiedspruch zwischen Amtleuten und Rat zu Eibelstadt und Meister Stefan Baldt,
Steinmetz, wegen Erbauung der hinteren Abseite (Stadtarchiv Eibelstadt. Fasz. 29$, Fol. 86b
mit 87): >Item, als sich Sperrung erhobn zwischen meister Steffen baldt steinmitzn an einen vnd
den amtleuten vnd rath andern theyls von wegen obgemelts bawens des gotzliaus vnd nach dem
meister Steffan Baldt begern was, das man den baw autf furn solt; ader aber ime hinaus geben
solt seins bedunckens nach; das aber das gotzhaus nit in vermögen was vnd auch meister Steffan
vor eingenam het, das sic vermeinten, er meister Steffan het nicht vbernommen vor ime vber das
versetzn. Pathen darumb solichs an vier meister steinmitzn hantwergks mit namen meister Hans
Bock thumbmeister zu Wurtzburg, Mertl Knoch, Jorg Keyser vnd Caspar Rottenfels zwischen ine die
sachn zu erkennen vnd gütlichen Spruch zu thun, welchem spruch sie bede parthey volg thun vnd da
bey pleiben wolten, benannten darauf! den tag auff Blasij des xxvten Jars vnd erpatten obgenante
vier meister auff gemelten tag zu erscheinen vnd sie zu entscheiden. Des dan gemelte vier meister
nit abgeschlagen auff bestimpten tag erscheinen, sich mit sachn beladen wolln, aber meister Steffan
Baldt aussen pliben vnd den tag nit ersucht wider seine zusagung, nechst dester weniger die
amptleut vnd radt sie die meister gepetten, ine ein spruch zu thun, damit sie sich hinfurtan dar-
nach zu richten hetten. Darauf! die meister gesprochn, zum ersten die weyll meister Steffan aussen
pliben vnd den tag nit ersucht hab, darumb soll ein radt die costung, so diß mals darauf! gangen,
allein drogen. Woll dann darnach meister Steffen die meister haben, soll er solichs auch auff
sein eigen costen thun. Zum andern, so mog ein radt vnd amptleut nach irer gelegenheit an-
gezeigten baw on verhinternus meister Steffans einem andern steinmitzn vmb ein taglon oder
geding verleyhn, vnd wo sich der halben meister Steffan beschwert bedunken wurdt, wolln sie die
vier meister einen radt vnd amptleut gegen dem handwerk verantwurten vnd derhalben schadtlos
halten. Doch so man den baw einem angedingt wurdt vmb ein mindere zall, dan ein radt nach
innen hat an dem geding des gantzn baus, solichs soll meister Steffan hinaus geben werden.
Actum tag vnd jar wie ob stet.c
 
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