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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Editor]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 53.1902-1903

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Kleine Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.7001#0101

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■Kleine Nachrichten.

H4_ H6. Lebkuchen non Math. Ebenböck; geschmückt nach Angaben von Martin Zenkert (in dem mittleren ein Bild von
A. Jank aus der „Jugend"). (‘/4—'/s der wirkl. Gr.) Muster geschützt.

Vorstehende Konsequenzen ergeben sich aus H (96
Abs. 2 BGB. in Verbindung mit den in Art. (69
Abs. 2 des Ginführungsgesetzes zum BGB. erlassenen
Übergangsbestimmungen. Die Verjährung
von Forderungen der Raufleute, Fabrikanten, Hand-
werker, Runstgewerbetreibenden, die aus Lieferungen
oder Bethätigungen für den Gewerbebetrieb des
Schuldners entstanden sind und aus den fahren (873
bis 3(. Dezember (899 stammen, läuft, sofern sie nach
früheren Partikulargesetzen noch nicht vor (.Januar
(900 verjährt waren, also spätestens und unwider-
ruflich am 3(. Dezenrber (903 ab, die Verjährung
der aus (872 stammenden Forderungen schon am
3(. Dezenrber (902. Die im Jahre (900 entstandenen
Forderungen gedachter Art verjähren dagegen erst
anr 3(. Dezenrber (90*(. Gewerbebetriebe und
Geschäfte mit ausgedehnterrr Kundenkreis ersparen
viel Zeit, wenn sie, anstatt durch Rlagerhebung oder
Zahlungsbefehl die Verjährung rückständiger Schuld-
beträge zu unterbrechen, von dem im Rechtsschutz-
verlage Or. jur. Rarl Schaefer-AIünchen (Maxi-
milianstr. 29) erschienenen gedruckten Stundungs-
Formulare durch einfaches Ausfüllen Gebrauch

machen und dasselbe vor Iahresschluß durch die
Post dem Schuldner eingeschrieben zusenden. Die
der Verjährung unterliegende Forderung besteht als-
dann ein weiteres Jahr zu Recht und braucht vorerst
nicht eingeklagt zu werden.

II. Verjährung der seit dein l. Januar 1000

entstandenen Forderungen der Raufleute,
Fabrikanten, Handwerker, Runstgewerbe-
treib enden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch teilt seit (900 die
Forderungen der Raufleute, Fabrikanten, Hand-
werker, Runstgewerbetreibenden aus Waren-
lieferungen, Werk- und Dienstverträgen, Geschäfts-
besorgung in zwei Rlassen und setzt für jede Rlasse
eine besondere Verjährung fest. (2s muß sich deshalb
der Runftgewerbetreibende und Handwerker rc., wenn
er seine Rück- und Außenstände auf die Verjährung
sondiert, stets fragen:

a) Besitzt der, an den geliefert, für den ge-
arbeitet, eine Geschäftsbesorgung bethätigt
wurde, einen Gewerbebetrieb oder nicht? und

t47—(49. Lebkuchen von Math. Ebenböck; geschmückt nach Entwürfen von Seltenhorn Q47 u. (48) und Max Dasio (449).

O/4 —Vs der wirkl. Gr.) Muster geschützt.

Aunst und Handwerk. 53. Jabrg. Heft 3.

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