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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 53.1902-1903

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Schaefer, Karl: Denkmal und Kunstbildwerkschutz auf Friedhöfen
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https://doi.org/10.11588/diglit.7001#0275

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Denkmal- und Knnstbildwerkeschutz auf Friedhöfen.

Grabdenkmale, Grabsteine und sonstige Bild-
werke auf Friedhäfen, soweit sie nicht unter die
Werke der bildenden Aünste eingereiht werden können,
genießen keinen geistigen Erfinderschutz. 5ie können,
weil ihrer Natur nach rein gewerbliche oder kunst-
gewerbliche Erzeugnisse, von jedem kopiert und
mechanisch, auch bildlich, vervielfältigt werden, sie
seien denn vor ihrer Veröffentlichung auf Grund
des Reichsgesetzes vom ff. Januar f876 als Muster
oder Modell eingetragen und auf diese Weise gegen
gewerbliche oder kunstgewerbliche Nachbildung sonder-
geschützt.

Beachtenswert ist, daß nur Verfertiger von Run st-
denkmälern rc. wie vorstehend im Deutschen Reiche ge-
schützt sind, die entweder Deutsche oder Angehörige
eines ausländischen Btaates sind, welcher der Berner
Aonvention angehört. Bei anderen ausländischen
Verfertigern ist die Frage des Bchutzgenuffes ihrer
Werke in Deutschland davon abhängig, daß ihr
Heimatstaat durch Ltaatsvertrag die Gegenseitigkeit
im Schutze zugesichert hat. Auch die Familie, welcher
das Grabdenkmal voin Aünstler zur Aufstellung über-
lassen worden ist, hat nicht das Recht, davon Nach-
bildungen irgend welcher Art zum Zwecke der Ver-
breitung fertigen zu lassen, wenn dieses Recht ihr
nicht vom Aünstler zugebilligt worden ist (§ 8 des
Auustbildwerke-Schutzgesetzes). Der Aünstler verliert
indes den Schutz ain Werke, insoweit als er Nach-
bildungen hiervon auf gewerblichen oder kunstgewerb-
lichen Gegenständen einem Dritten zu machen gestattet,
z. B. auf Ansichtspostkarten, die selbst nicht als künst-
lerische Erzeugnisse gelten können. Das Nachbildungs-
recht in der Aunstform des Originals behält er aber
ausschließlich für sich.

Was die auf Friedhöfen häufig vorfindlichen
Porträtbüsten Verstorbener betrifft, so ist hier den
Bestellern der Büste während 30 Zähren nach
öffentlicher Aufstellung das ausschließliche Nach-
bildungsrecht daran gesetzlich zugesprochen. Die ver-
fertigenden Aünstler haben daher hier kein Recht
mehr aus der Urheberschaft, und es muß sich daher,
falls die Porträtbüste noch nicht Gemeingut im Punkt
der Nachbildung geworden ist, derjenige, welcher
eine Nachbildung zum Zweck der Verbreitung vor-
nehmen will, die Erlaubnis vom Besteller ein-
holen. Es wird dieser meist ein Familienmitglied
des Verstorbenen sein.

Bei Friedhöfen, die ihrer Bestimmung wieder
entzogen saufgelassen) sind, entscheiden die tatsächlichen
Verhältnisse darüber, ob etwa aus der Stelle des
früheren Friedhofes stehen gebliebene Denkmäler und
sonstige Aunstbildwerke als auf öffentlichen Plätzen
stehende Denkmäler zu behandeln sind.

439—w. Vorsatzpapiers von Georg Licher,
München.

Kunst und Handwerk. 53. Iahrg. Heft 9.

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