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mußke die alte in dem Angenblick sterbcn, als dis
ncue in Kraft krat. Hat dir alte Prüfungsordnung
„biä auf weitereS" volle Gülkigkeit, so war die neue
nicht dringend notwendig und daher überflüssig.
Zwangen jedoch weise, organisakorifche Gründe zu
der Festsetzung einer übergangszeit, so deutct der
Ausdruck „biä auf weiteres" im günstigsten Falle
auf eine Entschlußunfähigkeit der mahgebenden
Sielle hin, die aus bestimmten Gründen, welche nichk
begreiflich sind, die klare Zielsehung eines endgültigen
Termins zu umgehen suchte.
„Bis auf weiterss" finden also logifcherweise in
Preußen zwei verschiedenartigs Ausbilüungen für
Zeichenlehrer und damit auch zwei verschiedenartige
Prüfungen siait. „Bis auf wsiteres" werden dem-
nach Zeichenlehrer zweiter und erster Klasse den
höhecen Lehranskalken zur Berfügung gestellt. Zwin-
gen weise, organisatorische Gründe zu dieser Mah'-
nahme, oder erscheint es durchaus gleichgülkig, ob
unsere Zugend von Lehrern erster oder zweiker Klasse
unterrichtet wird!?
Den Zeichenlehrern der neuen Ordnung ist in
Preußen die geschmackvolle Sonderbezeich-
nung „Oberzeichenlehrer" zutcil geworden. Zu
Oberzeichenlehrern können aber auch bereits im
Amte stehende Zeichenlehrer, „die sich künstlerisch
und pädagogisch in hervorragendem Maße bewährk
haben, ohne vorherige Prüfung für das künstlerische
Lehramt vom Minrster" ernannt werden. Damik
tritt sine besondere Klaste von Zeichenlehrern in die
Erscheinung, die „Ernannken". Ls gibt demnach drei
Arken von Zeichenlehrecn: 1. Geprüfie Oberzeichen-
lehrer, 2. Zeichenlehrer und 3. Ernannte Oberzeichen-
lehrer.
Der § 20 fagt nichk, wer zum Zwecke der „Er-
nennung" die hervorragende künstlerische und päda-
gogische Eignung eines Zeichenlehrers feststellk, und
daher war die preußische Zeichenlehrecschast des gn-
ken Glaubens, dah ihre natürlichen vorgesehten Stel-
len, der Direktor, des Prov. Schul-Koil. uud der
Fachberaker für Zeichnen, welcher im Aufkrage des
Ministers diesem über den Betrieb des Zekchen-
unterrichks an höheren ' Lehranstalten zu berichken
hat, die Organe wären, die diese Eignung festzustel-
lsn hätten. Die genannten vorgesetzten Behörden
keilken ebenfalls disss Ansichk, rvas daraus hervor-
geht, daß eine großs Zahl von Zeichenlehrern auf
dem hergebrachten Dienstwege dem Minister zur
„Ernennung" vorgeschlagen wurde. Da geschah
etwas Ilnerwarkekes.
Zn Berlin wurde ein „Prüfungsamt" eingesetzk.
Weil von einer solchen Reueinrichkung der A 20 fllber-
gangsbestimmungen) nichts- sagt, darf man mit gutem
Aecht fragen: Wer hat, dieses Prüfungsamt geschaf-
fen? War der Schöpfer der Minister selbst oder eiv
Geheimrat oder jemand, der än der Schaffung des
Prüfungsamkes ein besondsrLs stnteresse hatte? Wer
hat die Mikglieder des Prüfungsamtes ernannt? Zst
die Organisakion der Zeichenlehrer Preußens bei
der Wahl diessr Mitgiisder hinzugezogen worden?
Gshören diese Mikglieder einem besondsren Kreiss
an, dsr sich durch gegenseikige enge Fllhlungnahme
auszeichnek? Sind in diesem Kreise besonders Rich-
kungen vertreken? Wie/gestaltet sich die Arbeit der
Mitgiieder bei der Beurteilung der vorgeschlagenen
Zeichenlehrer? Wer fällk das Lndgültigs Arteil?
Warum wird daS gefälite Arteil nichk begründet?
Die Beantworkung dieser Fragen kann von höch-
sker Skelle aus leider nicht erfolgen, weil der Z 20
ja iiberhaupt kein Prüfungsamt oorsieht, seine Ein-
richkung aiso ungesetzlich ist. Für dis Zeichenlehrer
erwächst daraus öas gute Rechk, diess Einrichkung
mit ailen zu Gebole stehenden Mitteln anzugreifen
und zu bekämpfen, denn sie widerspricht den Ge-
pslogcnheiten der Rsgierung anderen Beamkengrup-
pen gegenüber und schiiehlich der Würde eines treu-
arbeitenden Zeichenlshrers. — Wenn die neue Prü-
fungsordnung vom 31.3anuar 1922 „bis auf wei-
teres" zwei Arten von Zeichenlehrern, die dieselbe
Acbeik zu leisien haben, das Leden schenkt, so wer-
den mit Hilfe des Prüfungsamkes weitere zwei Ar-
teir geschaffen. Einmal die schon erwähnken „Er-
nännten" und die —-Entehrten. Diejenigen,
welchen auf Grund des Urkeils des Prüfungsamkes
bescheinigt wird, daß ihre von ihrem Direktor, ihrem
Prov. Schul-Koll. und dem Fachberater anerkannten
guken Leistungen als minderwertig anzusehen sind.
Haben diejenigen, welchs das Prüfungsamt schufen,
daran gedacht, wie es einem Lehrer zumute sein
muh, wenn seine Lebensarbeit als wsrtlos hingestellt
wird, wenn ihm gesagt wird, daß er das Brok, das
er gegessen eigentüch nichk verdient hat, und daß er
.an seinen Schülern zum Betrüger geworden ist!
Zur Beleuchtung der Täkigkeit deS Prüfungsam-
tes diene folgendes Beispiel: Ein älterer Zeichen-
lehrer, der sich treu und berufstüchkig erwiesen hat,
wird aufgefordsrk, eigene Arbeiten und Arbeiken
seiner Schüler dem Prüfungsamt „Kunstschule Ber-
Ün" einzusenden. Nach einiger Zeit kommt an den
Direkkor öes Zeichenlehrsrs die amtliche Mikkeilung:
„Dem Zsichenlehrer T. kann die Ernennung zum
Oberzeichenlehrer nicht zugesprochen werden." Der
Direkkvr ist bestürzt und weiß nicht, wie er dem
allszeit übertreuen, von seinsn Schülern und Mit-
lehrern geachkeken Zeichenlehrer diese Beurteilung
seiner Lebensarbeit beibringen soll. Begründet ist
das Geheimuckeil nicht, denn im neuen demokrati-
schen Staak hak ein durch und durch tüchkiger, ge-
wissenhaster Erzieher nicht nach dem Grunde seiner
Enkehrung zu fragen. Das Gefühl für Ehre ist heute
ja im allgemeinen etrvas, was nicht mehr modern ist.
Abseits vom langjährigen Orts seiner Tätigkeit wird
durch ein einseitiges, die Persönlichkeit des LehrerS
außer acht iassendes Urteii, die Kraft diesss Zeichen-
lehrers zerbrochen und ihn> '..ne Lebens- und Ar-
beitsfreudigkeit geraubt '
Was ist daraus für die Zeichenlehrer Prsußens
zu folgern?-Es ist so leicht, dem ungesetziichen
Prüfungsamt dle Sterbesakramente zu reichen, wenn
die Zeichenlehrer Preußens den Millen dazu haben
und ihre Skandes- und Menschenehre höher sin-
schähen als kleinliche fragwürdige Borteils. Dem
Prüfungsamt sind keine Arbeiken zur Beurkeilung
einzusenden. Die im Geseh vorgesehenen Oberzei-
chenlehrerstellen müssen beseht wrrden und disses
wird in ähnlicher Weise erfoigen, wie es bei anderen
Berwaltungen der Fall isk, d. h. ohne besondere Prü-
fung derjemgen, die von ihrer vorgesehksn Behörds
vorgeschiagen slnd. Für dis Organisaiion ergibt sich
die Pflicht, ohne das Woct „Prllfungsamt" über-
haupk auf die Lippen zu bringen, Lahin zu wirken.
mußke die alte in dem Angenblick sterbcn, als dis
ncue in Kraft krat. Hat dir alte Prüfungsordnung
„biä auf weitereS" volle Gülkigkeit, so war die neue
nicht dringend notwendig und daher überflüssig.
Zwangen jedoch weise, organisakorifche Gründe zu
der Festsetzung einer übergangszeit, so deutct der
Ausdruck „biä auf weiteres" im günstigsten Falle
auf eine Entschlußunfähigkeit der mahgebenden
Sielle hin, die aus bestimmten Gründen, welche nichk
begreiflich sind, die klare Zielsehung eines endgültigen
Termins zu umgehen suchte.
„Bis auf weiterss" finden also logifcherweise in
Preußen zwei verschiedenartigs Ausbilüungen für
Zeichenlehrer und damit auch zwei verschiedenartige
Prüfungen siait. „Bis auf wsiteres" werden dem-
nach Zeichenlehrer zweiter und erster Klasse den
höhecen Lehranskalken zur Berfügung gestellt. Zwin-
gen weise, organisatorische Gründe zu dieser Mah'-
nahme, oder erscheint es durchaus gleichgülkig, ob
unsere Zugend von Lehrern erster oder zweiker Klasse
unterrichtet wird!?
Den Zeichenlehrern der neuen Ordnung ist in
Preußen die geschmackvolle Sonderbezeich-
nung „Oberzeichenlehrer" zutcil geworden. Zu
Oberzeichenlehrern können aber auch bereits im
Amte stehende Zeichenlehrer, „die sich künstlerisch
und pädagogisch in hervorragendem Maße bewährk
haben, ohne vorherige Prüfung für das künstlerische
Lehramt vom Minrster" ernannt werden. Damik
tritt sine besondere Klaste von Zeichenlehrern in die
Erscheinung, die „Ernannken". Ls gibt demnach drei
Arken von Zeichenlehrecn: 1. Geprüfie Oberzeichen-
lehrer, 2. Zeichenlehrer und 3. Ernannte Oberzeichen-
lehrer.
Der § 20 fagt nichk, wer zum Zwecke der „Er-
nennung" die hervorragende künstlerische und päda-
gogische Eignung eines Zeichenlehrers feststellk, und
daher war die preußische Zeichenlehrecschast des gn-
ken Glaubens, dah ihre natürlichen vorgesehten Stel-
len, der Direktor, des Prov. Schul-Koil. uud der
Fachberaker für Zeichnen, welcher im Aufkrage des
Ministers diesem über den Betrieb des Zekchen-
unterrichks an höheren ' Lehranstalten zu berichken
hat, die Organe wären, die diese Eignung festzustel-
lsn hätten. Die genannten vorgesetzten Behörden
keilken ebenfalls disss Ansichk, rvas daraus hervor-
geht, daß eine großs Zahl von Zeichenlehrern auf
dem hergebrachten Dienstwege dem Minister zur
„Ernennung" vorgeschlagen wurde. Da geschah
etwas Ilnerwarkekes.
Zn Berlin wurde ein „Prüfungsamt" eingesetzk.
Weil von einer solchen Reueinrichkung der A 20 fllber-
gangsbestimmungen) nichts- sagt, darf man mit gutem
Aecht fragen: Wer hat, dieses Prüfungsamt geschaf-
fen? War der Schöpfer der Minister selbst oder eiv
Geheimrat oder jemand, der än der Schaffung des
Prüfungsamkes ein besondsrLs stnteresse hatte? Wer
hat die Mikglieder des Prüfungsamtes ernannt? Zst
die Organisakion der Zeichenlehrer Preußens bei
der Wahl diessr Mitgiisder hinzugezogen worden?
Gshören diese Mikglieder einem besondsren Kreiss
an, dsr sich durch gegenseikige enge Fllhlungnahme
auszeichnek? Sind in diesem Kreise besonders Rich-
kungen vertreken? Wie/gestaltet sich die Arbeit der
Mitgiieder bei der Beurteilung der vorgeschlagenen
Zeichenlehrer? Wer fällk das Lndgültigs Arteil?
Warum wird daS gefälite Arteil nichk begründet?
Die Beantworkung dieser Fragen kann von höch-
sker Skelle aus leider nicht erfolgen, weil der Z 20
ja iiberhaupt kein Prüfungsamt oorsieht, seine Ein-
richkung aiso ungesetzlich ist. Für dis Zeichenlehrer
erwächst daraus öas gute Rechk, diess Einrichkung
mit ailen zu Gebole stehenden Mitteln anzugreifen
und zu bekämpfen, denn sie widerspricht den Ge-
pslogcnheiten der Rsgierung anderen Beamkengrup-
pen gegenüber und schiiehlich der Würde eines treu-
arbeitenden Zeichenlshrers. — Wenn die neue Prü-
fungsordnung vom 31.3anuar 1922 „bis auf wei-
teres" zwei Arten von Zeichenlehrern, die dieselbe
Acbeik zu leisien haben, das Leden schenkt, so wer-
den mit Hilfe des Prüfungsamkes weitere zwei Ar-
teir geschaffen. Einmal die schon erwähnken „Er-
nännten" und die —-Entehrten. Diejenigen,
welchen auf Grund des Urkeils des Prüfungsamkes
bescheinigt wird, daß ihre von ihrem Direktor, ihrem
Prov. Schul-Koll. und dem Fachberater anerkannten
guken Leistungen als minderwertig anzusehen sind.
Haben diejenigen, welchs das Prüfungsamt schufen,
daran gedacht, wie es einem Lehrer zumute sein
muh, wenn seine Lebensarbeit als wsrtlos hingestellt
wird, wenn ihm gesagt wird, daß er das Brok, das
er gegessen eigentüch nichk verdient hat, und daß er
.an seinen Schülern zum Betrüger geworden ist!
Zur Beleuchtung der Täkigkeit deS Prüfungsam-
tes diene folgendes Beispiel: Ein älterer Zeichen-
lehrer, der sich treu und berufstüchkig erwiesen hat,
wird aufgefordsrk, eigene Arbeiten und Arbeiken
seiner Schüler dem Prüfungsamt „Kunstschule Ber-
Ün" einzusenden. Nach einiger Zeit kommt an den
Direkkor öes Zeichenlehrsrs die amtliche Mikkeilung:
„Dem Zsichenlehrer T. kann die Ernennung zum
Oberzeichenlehrer nicht zugesprochen werden." Der
Direkkvr ist bestürzt und weiß nicht, wie er dem
allszeit übertreuen, von seinsn Schülern und Mit-
lehrern geachkeken Zeichenlehrer diese Beurteilung
seiner Lebensarbeit beibringen soll. Begründet ist
das Geheimuckeil nicht, denn im neuen demokrati-
schen Staak hak ein durch und durch tüchkiger, ge-
wissenhaster Erzieher nicht nach dem Grunde seiner
Enkehrung zu fragen. Das Gefühl für Ehre ist heute
ja im allgemeinen etrvas, was nicht mehr modern ist.
Abseits vom langjährigen Orts seiner Tätigkeit wird
durch ein einseitiges, die Persönlichkeit des LehrerS
außer acht iassendes Urteii, die Kraft diesss Zeichen-
lehrers zerbrochen und ihn> '..ne Lebens- und Ar-
beitsfreudigkeit geraubt '
Was ist daraus für die Zeichenlehrer Prsußens
zu folgern?-Es ist so leicht, dem ungesetziichen
Prüfungsamt dle Sterbesakramente zu reichen, wenn
die Zeichenlehrer Preußens den Millen dazu haben
und ihre Skandes- und Menschenehre höher sin-
schähen als kleinliche fragwürdige Borteils. Dem
Prüfungsamt sind keine Arbeiken zur Beurkeilung
einzusenden. Die im Geseh vorgesehenen Oberzei-
chenlehrerstellen müssen beseht wrrden und disses
wird in ähnlicher Weise erfoigen, wie es bei anderen
Berwaltungen der Fall isk, d. h. ohne besondere Prü-
fung derjemgen, die von ihrer vorgesehksn Behörds
vorgeschiagen slnd. Für dis Organisaiion ergibt sich
die Pflicht, ohne das Woct „Prllfungsamt" über-
haupk auf die Lippen zu bringen, Lahin zu wirken.