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Müsegades, Benjamin; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Fürstliche Erziehung und Ausbildung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 47: Ostfildern, 2014

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https://doi.org/10.11588/diglit.34762#0258

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Inhalte und Methoden

247

Beispiel des Kadolzburger Kodex und der Schulhandschrift Johann Friedrichs
von Sachsen gesehen, als Anhängsel des Lateinischen.

VII.4.3 Recht
Mit der stärkeren Verschriftlichungstendenz im Spätmittelalter ging auch eine
größere Verrechtlichung der Herrschaftspraxis einher. Im Umfeld eines
Fürsten traten immer häufiger juristisch geschulte gelehrte Räte auf. Für
rechtliche Probleme, wie Fragen des Lehnsrechts oder der Diplomatie, wurde
auf diese Spezialisten zurückgegriffen. Zu juristischer Bildung einzelner
Fürsten gibt es nur sporadische Anhaltspunkte. Einige ihrer Hofmeister und
Präzeptoren besaßen juristische Grade, verzichteten aber wohl auf eine
Unterweisung ihrer Schüler im weltlichen oder kirchlichen Recht
Während ein Studium der Izüerzze von gelehrter Seite intensiv gefordert
wurde, spielte eine juristische Unterweisung eine, wenn überhaupt, nur
untergeordnete Rolle.
Der an der Universität Wittenberg studierende Herzog Ernst von
Braunschweig-Lüneburg hörte dort nach Darstellung seiner Leichenpredigt
auch juristische Vorlesungen.^ pfalzgraf Philipp sollte nach seiner
Studienordnung aus dem Jahr 1517 an der Hohen Schule in Freiburg
Vorlesungen des Rechtslehrers Ulrich Zasius besuchen.'^ Die auf Latein
gehaltenen Lehrveranstaltungen dürften die jungen Fürsten vor nicht
unerhebliche sprachliche Probleme gestellt haben. Wohl aus diesem Grunde
sollte der Wittelsbacher Philipp die Vorlesung vor allem besuchen, um propfer
znoesügzzre zdzzpzos juns fermmos.1405 Wie auch im Lateinunterricht dürfte es
nicht um eine umfassende Beherrschung der Materie, sondern um die
Vermittlung eines generellen Orientierungswissens gegangen sein. Einen
Einblick in diese Praxis gibt ein Brief des Markgrafen Albrecht Aldbiades von
Brandenburg-Ansbach, in dem er einen Auszug aus dem Corpus fzzrzs Czozlzs
Kaiser Justinians zitiert: fztzpenzforzzzzzz Mzzzeshüezzz non solnnz zzrrnzs decorzzfzzzzz, sed
ehzzzzz Zegz&ns oportet esse zzrzzzzzfzzzzz, nt ntnnnnyne tenzpns et Mtornnz et pzzczs recte
posszt gntzernzzrz.1406 Den Charakter dieses Texts als Orientierungswissen macht
der junge Fürst selbst deutlich, indem er darauf hinweist, dass dieser Auszug

1402 Zu dieser Entwicklung siehe auch Kapitel VI.
1403 RicKLEFS, Oratio de Ernesto duce Brunsvicensi, S. 109.
1404 Studienordnung für Pfalzgraf Philipp vom 13. Dezember 1517, in: SCHMIDT, Geschichte der
Erziehung der Pfälzischen Wittelsbacher, Anhang Urkunden, Nachrichten, Nr. 2, S. 256.
M05 Ebd.
1406 GStAPK Berlin, XX HBA A 3, Kasten 129, Markgraf Albrecht Aldbiades von Brandenburg-
Ansbach an Markgraf Albrecht von Brandenburg-Ansbach, Herzog in Preußen, 29. luni 1534. Das
Zitat stammt aus der Vorrede zu lustinians Institutionen; BEHRENDS/KNÜTEL/KUPISCH/SEILER,
Corpus Iuris Civilis. Bd. 1, S. XIII. Wie auch im Abschnitt über die Vermittlung von Latein und
Volkssprache ausgeführt, diente ein solcher Brief nicht zuletzt dazu, den Lernerfolg eines jungen
Fürsten zu betonen.
 
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