Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Müsegades, Benjamin; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Fürstliche Erziehung und Ausbildung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 47: Ostfildern, 2014

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34762#0266

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Inhalte und Methoden

255

er nach Meinung seines Vaters noch zu jung war, gemeinsam mit Bischof
Friedrich von Lebus die Regierung in der Mark ausüben.^5 Nach seiner
Hochzeit 1476 erhielt Johann zwar weitreichendere Herrschaftsrechte, jedoch
bestand Kurfürst Albrecht nach wie vor auf die Oberaufsicht über einzelne
Bereiche, wie die Umwandlung von Lehen in Allodialbesitz, die Verleihung
bestimmter Pfründen oder die Erklärung von Krieg in Johanns Herrschafts-
bereich.^
Die Oberhäupter der Versorgungsfamilie waren nach wie vor bemüht,
auf ihre bereits volljährigen designierten Nachfolger einzuwirken. So
kritisierte Graf Ulrich V. von Württemberg seinen knapp 30jährigen Sohn
Eberhard VI. dafür, dass dieser ohne Absprache mit ihm Räte und Diener
angenommen, sich unangemessen verhalten und gegen den väterlichen
Willen gehandelt habe.^7 Diese Unterordnung unter den Willen des
regierenden Herrschers endete für einen jungen Fürsten in der Regel erst mit
dem Tod des Familienoberhaupts oder in seltenen Fällen dessen
Absetzung. i43s

1435 Zur Rolle Friedrichs von Lebus als Regent in der Mark siehe SCHUSTER/WAGNER, Die lugend
und Erziehung der Kurfürsten von Brandenburg. Bd. 1, S. 210-219.
1436 Vg], die Urkunde vom 30. August 1476: CDB 3/2, Nr. 150, S. 180-184. Hierzu auch
SCHUSTER/WAGNER, Die lugend und Erziehung der Kurfürsten von Brandenburg. Bd. 1, S. 239-
240.
1437 Graf Ulrich V. von Württemberg an Graf Eberhard VI. von Württemberg, [circa 6. Oktober
1477], in: STEINHAUSEN, Deutsche Privatbriefe des Mittelalters. Bd. 1, Nr. 262, S. 181-184.
1438 Zur Absetzung von Reichsfürsten durch ihre Söhne siehe das Beispiel in Kapitel II.
 
Annotationen