6. Neues Wissen über Bischöfe im Werk Abbos
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Vorlage zur Bestätigung vorgelegt1122. In dieser Vorlage referierte er die Ge-
schichte Fleurys und führte die angeblich erhaltenen Privilegien auf. Er hat sich
zur Anfertigung dieser Vorlage an dem bedient, was er in der Bibliothek vor-
gefunden hat und seine eigenen Sammlungen und Dossiers benutzt. Mostert
konnte nachweisen, dass Abbo sich bei der Arbeit an der verfälschten Vorlage am
Register Gregors des Großen, an ökumenischen Konzilien, fränkischen Konzi-
lien sowie Königsurkunden für Fleury bediente. Bei einigen Passagen konnte er
zudem direkt auf seine Collectio Canonum zurückgreifen, etwa bei der Be-
stimmung über den Zugang des Bischofs zum Kloster1123. Es gibt eine Ver-
schränkung zwischen der Collectio Canonum und dem Papstprivileg. Abbo
nutzte die Wissensspeicher, nämlich Archiv und Bibliothek von Fleury, gezielt,
bereitet das Wissen auf und setzt es ein, um die Freiheit seines Klosters von
bischöflichen Rechten zu erlangen. Gleichzeitig schuf er so neues Wissen, das
erstmals in Dokumenten wie der Collectio Canonum oder dem Liber Apolo-
geticus festgehalten worden ist.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass Abbo 1. Wissen sammelte und
dafür Archiv und Bibliothek von Fleury nutzte, 2. Eine Zusammenstellung ge-
ordnet nach politischen Ordnungsfiguren und Ämtern in der Collectio Cano-
num vornahm; mit dem Fokus auf der Sicherung der Stellung Fleurys und seines
eigenen Einflusses am Hof, 3. Dieses Wissens nutzte, um das Privileg von Gregor
V. zu bekommen.
6. Neues Wissen über Bischöfe im Werk Abbos
Abbo produzierte in der Collectio Canonum und im Liber Apologeticus neues
Wissen über Bischöfe und über das Verhältnis von Bischöfen zu Klöstern. Dieses
Ansinnen wird besonders deutlich in den Kanones über die Wahl des Abtes (c.
14) sowie die Weihe des Abtes und den Zutritt der Bischöfe zu den Klöstern (c.
15) , über den Vorsteher des Klosters Fleury (c. 20), über Kleriker, die Mönche
werden wollen und über den mangelnden Respekt von Bischöfen gegenüber
Mönchen (c. 23). Jurisdiktionelle Fragen bei Anklagen gegen Äbte, Äbtissinnen,
Mönche und Nonnen behandelt Abbo ebenfalls. So könne ein angeklagter Abt
nur von einer Provinzialsynode, nicht von einem einzelnen Bischof verurteilt
1122 Zum Privileg vgl. Mostert, Urkundenfälschung, S. 308; Lemarignier, L'exemption.
1123 Auch wenn die Collectio Canonum keine weitere Verbreitung fand, so wurden doch die Ge-
danken Abbos über das Papstprivileg weiter getragen. Denn das Privileg diente der päpstlichen
Kanzlei als Vorlage für das Exemtionsprivileg für Cluny von 998. Im 11. Jahrhundert führte das
Privileg zu einem Streit über die bischöflichen Rechte in Fleury zwischen Abt Gauzlin von Fleury
und Bischof Fulco von Orleans. Es wurde eine Synode 1007 einberufen. Mönche lasen Urkunde
vor, Bischöfe drohten damit, sie zu verbrennen. Quelle ist Andreas von Fleury, Vita Gauzlini
S. 50 ff und Fulbert von Chartres, Briefe, Nr. 7 und 8.
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Vorlage zur Bestätigung vorgelegt1122. In dieser Vorlage referierte er die Ge-
schichte Fleurys und führte die angeblich erhaltenen Privilegien auf. Er hat sich
zur Anfertigung dieser Vorlage an dem bedient, was er in der Bibliothek vor-
gefunden hat und seine eigenen Sammlungen und Dossiers benutzt. Mostert
konnte nachweisen, dass Abbo sich bei der Arbeit an der verfälschten Vorlage am
Register Gregors des Großen, an ökumenischen Konzilien, fränkischen Konzi-
lien sowie Königsurkunden für Fleury bediente. Bei einigen Passagen konnte er
zudem direkt auf seine Collectio Canonum zurückgreifen, etwa bei der Be-
stimmung über den Zugang des Bischofs zum Kloster1123. Es gibt eine Ver-
schränkung zwischen der Collectio Canonum und dem Papstprivileg. Abbo
nutzte die Wissensspeicher, nämlich Archiv und Bibliothek von Fleury, gezielt,
bereitet das Wissen auf und setzt es ein, um die Freiheit seines Klosters von
bischöflichen Rechten zu erlangen. Gleichzeitig schuf er so neues Wissen, das
erstmals in Dokumenten wie der Collectio Canonum oder dem Liber Apolo-
geticus festgehalten worden ist.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass Abbo 1. Wissen sammelte und
dafür Archiv und Bibliothek von Fleury nutzte, 2. Eine Zusammenstellung ge-
ordnet nach politischen Ordnungsfiguren und Ämtern in der Collectio Cano-
num vornahm; mit dem Fokus auf der Sicherung der Stellung Fleurys und seines
eigenen Einflusses am Hof, 3. Dieses Wissens nutzte, um das Privileg von Gregor
V. zu bekommen.
6. Neues Wissen über Bischöfe im Werk Abbos
Abbo produzierte in der Collectio Canonum und im Liber Apologeticus neues
Wissen über Bischöfe und über das Verhältnis von Bischöfen zu Klöstern. Dieses
Ansinnen wird besonders deutlich in den Kanones über die Wahl des Abtes (c.
14) sowie die Weihe des Abtes und den Zutritt der Bischöfe zu den Klöstern (c.
15) , über den Vorsteher des Klosters Fleury (c. 20), über Kleriker, die Mönche
werden wollen und über den mangelnden Respekt von Bischöfen gegenüber
Mönchen (c. 23). Jurisdiktionelle Fragen bei Anklagen gegen Äbte, Äbtissinnen,
Mönche und Nonnen behandelt Abbo ebenfalls. So könne ein angeklagter Abt
nur von einer Provinzialsynode, nicht von einem einzelnen Bischof verurteilt
1122 Zum Privileg vgl. Mostert, Urkundenfälschung, S. 308; Lemarignier, L'exemption.
1123 Auch wenn die Collectio Canonum keine weitere Verbreitung fand, so wurden doch die Ge-
danken Abbos über das Papstprivileg weiter getragen. Denn das Privileg diente der päpstlichen
Kanzlei als Vorlage für das Exemtionsprivileg für Cluny von 998. Im 11. Jahrhundert führte das
Privileg zu einem Streit über die bischöflichen Rechte in Fleury zwischen Abt Gauzlin von Fleury
und Bischof Fulco von Orleans. Es wurde eine Synode 1007 einberufen. Mönche lasen Urkunde
vor, Bischöfe drohten damit, sie zu verbrennen. Quelle ist Andreas von Fleury, Vita Gauzlini
S. 50 ff und Fulbert von Chartres, Briefe, Nr. 7 und 8.