Innendekoration: mein Heim, mein Stolz ; die gesamte Wohnungskunst in Bild und Wort — 19.1908
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https://doi.org/10.11588/diglit.7478#0190
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Jaumann, Anton: Vom Delegiertentag des Verbandes Deutscher Kunstgewerbevereine
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INNEN-DEKORATION
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-P
*
KREDENZ
I
SOFA UND KREDENZ. ZU VORSTEHENDEM WOHN- UND SPEISE-ZIMMER.
Die Definitionen von Entwurf und Anschlag
(§ 1) bleiben bestehen. Zugefügt wird: Als Werk-
zveichnung dient jede Zeichnung, die als Unter-
lage zur unmittelbaren Ausführung bestimmt ist.
Hilfsmodelle stehen der Werkzeichnung gleich.
§ 2. Unverlangt eingereichte Entwürfe etc. sind nicht
gebührenpflichtig. Sie werden es aber, sobald sie
vom Empfänger genehmigt, benützt oder auch
nur auf seinen Wunsch abgeändert werden.
(Der Vorschlag, Entwürfe unverlangt überhaupt nicht
einzureichen, wurde sofort als praktisch undurchführbar
dargetan. Die jungen Künstler hätten dann gar keine
Gelegenheit, Aufträge zu erhalten. Übrigens werden
in den großen Geschäften die weitaus meisten Zeichnungen
umsonst angefertigt.) — § 3. Die Entschädigung
berechnet sich entweder nach der Zeit oder
nach dem Kostenanschlage. — § 4. Im letztern
Falle bemißt sich der Preis des Entwurfes nach
Hundertteilen der durch Anschlag ermittelnden
Ausfühfungskosten. — § 5. Der Preis für den
Kostenanschlag beträgt ein Zehntel der Gebühr
für den Entwurf. (Der Kostenanschlag soll nur bei
INNEN-DEKORATION
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KREDENZ
I
SOFA UND KREDENZ. ZU VORSTEHENDEM WOHN- UND SPEISE-ZIMMER.
Die Definitionen von Entwurf und Anschlag
(§ 1) bleiben bestehen. Zugefügt wird: Als Werk-
zveichnung dient jede Zeichnung, die als Unter-
lage zur unmittelbaren Ausführung bestimmt ist.
Hilfsmodelle stehen der Werkzeichnung gleich.
§ 2. Unverlangt eingereichte Entwürfe etc. sind nicht
gebührenpflichtig. Sie werden es aber, sobald sie
vom Empfänger genehmigt, benützt oder auch
nur auf seinen Wunsch abgeändert werden.
(Der Vorschlag, Entwürfe unverlangt überhaupt nicht
einzureichen, wurde sofort als praktisch undurchführbar
dargetan. Die jungen Künstler hätten dann gar keine
Gelegenheit, Aufträge zu erhalten. Übrigens werden
in den großen Geschäften die weitaus meisten Zeichnungen
umsonst angefertigt.) — § 3. Die Entschädigung
berechnet sich entweder nach der Zeit oder
nach dem Kostenanschlage. — § 4. Im letztern
Falle bemißt sich der Preis des Entwurfes nach
Hundertteilen der durch Anschlag ermittelnden
Ausfühfungskosten. — § 5. Der Preis für den
Kostenanschlag beträgt ein Zehntel der Gebühr
für den Entwurf. (Der Kostenanschlag soll nur bei