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Dengler, Georg [Hrsg.]
Kirchenschmuck: Sammlung von Vorlagen für kirchliche Stickereien, Holz- & Metallarbeiten & Glasmalereien — 5.1859

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6. Heft
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"Ministranten und Ministrantenkleider"
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https://doi.org/10.11588/diglit.18468#0111

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108

Das Chorhemd (Ootta oder Luxerxelli-
eeum) unterscheidet sich vom Chorrock (ko-
okottum) dadurch, daß es weite Aermel hat
oder ftatt der Aermel Flügel (vs Ilsrüt tom. I.
pa-rs. l. u. 50. IV). Das Rochett mit engeu
Aermeln ist etn Kletd der Auszeichnung, das
nur Priestern höhern Rangs zukommt (Kir-
chenschmuck. Jahrg. 1859. Heft 2. S. 30).
Einfache Priester dürfen nur die Cotta tragen,
um so mehr tst Klerikern und Laien der Ge-
brauch des Rochetts untersagt (s. Dekret der
Congregation der Riten, am Anfang des
Meßbuchs). Daß Laien das Chorhemd tragen,
ist erlaubt, weil dieses nicht ein Standeskleid,
sondern ein Dtenstkleid ist (vo IloiAt tom. I.
x. I. n, 50. IV). Demnach tragen Mini-
stranten das Chorhemd.

3. Der schwarze Kragen überdemChor-
hemd, der eigentlich mtt dem Talare zusam-
menhängt, ist das Zeichen der Dorstandschaft,
und ziemt nur dem Pfarrer und Vorstande
eines geistlichen Jnstituts. Klerikern und
Laienministranten kommt dieses Vorrecht nie
zu. Deßhalb sollen auch die blauen oder
rothen Krägen der Laienministranten fern
bleiben.

4. Wenn auch Lo 8or6t (tom. I. ^nrs. II. !
u. 34. III. 3°) nicht dieRubrik, daß die Mint- !
stranten beschuht sein müssen, beibrächte, so >
verstände sich dieses schon um des Anstandes >
halber wohl von selbst. Was den Stoff, die !
Farbe, die Form der Beschuhung betrifft, so !
habe tch hiefür keine Rubrik gefunden. Aus ;
der Erfahrung aber läßt sich's wohl aller j
Orten bezeugen, daß es sehr zweckmäßig ist,
für die Mintstranten eigens beftimmte Schuhe
oder vielmehr, um gleich zwei Forderungeu zu
erfüllen, Stiefelchen etwa aus rothem Tuch
in der Sakristei für sie bereit zu halten.

5. Für den Gebrauch des Birrets von
Seite der Ministranten wird gleichfalls keine
Rubrtk zu finden seyn*. Jch wüßte den da
und dort zu treffenden Gebrauch desselben nicht
zu rechtsertigen.

Vergl. G. Geiger, der Dienst des Akoluthen
und des Laiennnnistranten rc. München 1858.

6. Wenn nun auch im Vorstehenden zu-
nächst nur von der Bekleidung der Mtnistran-
ten in ihrem Altardienste die Rede war, so
steht wohl kein Hinderniß entgegen, diese ihre
Bekleidung für jedwedcn ihrer Kirchendienste
zu verlangen. Nur dte längst geächtete Hun-
gerleiderei dürfte auch hier ein sparsameres
Verfahren bevorworten wollen.

7. Nach diesen allgemeinen Vorschriften
mögen nun die verschiedenen Gebräuche, die
sich da und dort eingebürgert haben, beur-
theilt werden. Als solche Gebräuche sind mtr
solgende bekannt:

n) Was das Rcquisit snb n. 1 betrifft, so
gibt es eine Unzahl ungesitteter, unge-
schickter, schlecht tnstruirter Ministran-
ten — etn Gebrauch, der stch wohl
selbst nicht durch Verjährung rechtfer-
tigen läßt, denn I. Kor. 14, 40 soll zu
allen Zeiten beobachtet werden.

5) Hinsichtlich des Talars findet man in
den meisten Sakristeien nur ein Stück
von einem Talar für den Ministranten,
einen Rock, der um die Hüften gebun-
den wird, an dem somit das Ober-
oder Leibstück nebst den Aermeln fehlt.
Bei solcher Bekleidung trifft manchmal,
wenn die Haften oder Schnüre zu locker
sind oder ein dünnleibiger Ministrant
den für ihn zw wetten Rock nicht ge-
bührend verengen kann, das Spektakel
etn, daß während des hl. Dienstes dem
Ministranten der Rock vom Leibe zu
den Füßen fällt und er so im Chor-
hemde allein dasteht — mir seinem oft
fadenscheinigen Beinkleidern, und so die
Verwirrung bei ihm, und das Geläch-
ter bet der zuschauenden „lteben Ju-
gend" kein Ende nimmt. Sofern diese
abscheuliche Pra.ris ein Auswuchs eines
sehr verdammlichen Sparsystems ist — .
verdammlich, weil man das, was nö-
thig ist, nicht überflüssig machen kann
.— so haben swir noch einen wettern
Grund, gegen dieselbe aufzutreten. Sie
 
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