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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 60.1909-1910

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Kleine Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9044#0297

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Kleine Nachrichten. — Max Heilmaier.

567. Adler; Dekorationsstück beim Kaiserempfang.
(Höhe rund 2 m.) Vgl. Jahrg. ;y07, S. (80 unten.

als ordinären Diebstahl betrachtete, während bis in
die 70 er Jahre in Deutschland jedes Muster als
freie Beute galt. Daß unter diesen Verhältnissen
der deutsche Unternehrner keine sonderliche Lust hatte,
große Auslagen für neue Dessins zu machen, die

568. Algäuer Füllen; Bronze. (Vg d. Originalgröße.)

ihm nachher irgendein Konkurrent mit etwas schlech-
terein Materiale nachmachen konnte, war selbst-
verständlich.

Die Verhältnisse haben sich ja nun aber ge-
ändert, und zwar im günstigen Zinne für Deutsch-
land, denn der Vorsprung, den Frankreich noch hat,
ist teilweise nur ein eingebildeter.

Aber trotzdem kann auf diesem Gebiete — wenig-
stens soweit die Gesetzgebung in Betracht komnit —
Deutschland doch noch von Frankreich lernen. Das
beweist das neue französische Gesetz betreffend die
Muster und Modelle von: (st. Juli (909. Frank-
reich hält in diesem Gesetz an seiner alten Politik
des ausgedehnten Zchutzes des französischen Kunst-
gewerbes fest. Während in Deutschland die Frist
eines Musterschutzes in: Höchstfälle (3 Jahre be-
trägt, umfaßt sie in Frankreich insgesamt 30 Jahre.

Auch die „Begriffsbestimmung" darüber, was
nun als Muster oder Modell im Zinne des Gesetzes
zu gelten habe, ist unter allen Umständen glücklicher
als diejenige, welche das deutsche Geschmacksmuster-
gesetz gibt. Art. 2 des französischen Gesetzes lautet:

„Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung
auf jedes neue Muster, jede neue plastische Form,
jeden gewerblichen Gegenstand, der sich von gleich-
artigen Gegenständen unterscheidet, sei es durch eine
bestimmte und sinnfällige, ihm die Eigenschaft der
Neuheit verleihende Gestaltung, sei es durch eine
oder mehrere äußere Wirkungen, die ihn: ein eigen-
artiges und neues Ansehen geben. —- Wenn aber
derselbe Gegenstand sowohl als neues Muster oder
Modell als auch als schutzfähige Erfindung ange-
sehen werden kann und die die Neuheit des Musters
oder Modells begründenden Elemente von jenen der
Erfindung untrennbar sind, kann dieser Gegenstand
nur nach dem Gesetz vom 3. Juli (8^ (Patent-
gesetz. D. R.) geschützt werden."

Das neue Gesetz berührt das durch die No-
velle von: ((. März (902 geänderte Gesetz vom
(9/24. Juli (793 nicht. Es ist also erlassen, „un-
beschadet der bestehenden Gesetze" und hebt nur die-
jenigen Gesetzesstellen auf, die mit ihm in Wider-
spruch stehen.

Die Ztrafbestimmungen haben folgenden Wort-
laut:

„Art. (0: Jeder wisfentlich erfolgte Eingriff in
die durch das gegenwärtige Gesetz gewährleisteten
Rechte wird mit Geld von 23 bis 2000 Frs. bestraft.
Im Rückfalle oder wenn der Eingreifer eine Per-
fon ist, die für den Verletzten gearbeitet hat, wird
überdies auf Gefängnis von ( bis 6 Monaten er-
kannt. Rückfall liegt vor, wenn gegen den Belangten
in den fünf vorangehenden Jahren eine erste Ver-

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