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II. Ebos Rücktritt 835 und die Diskussion der Absetzung bis 867
lich, er habe ihnen solche Sünden gebeichtet, derentwegen er nicht länger würdig
sei, das Amt (episcopale minsterium) weiter auszuführen. Die Zeugen seiner
Beichte erkläten weiter, wenn Ebo solche Sünden vor der Weihe begangen hätte,
er niemals zum Bischof hätte geweiht werden dürfen. Ebo erklärte sich vor allen
Anwesenden öffentlich seines bischöflichen Amtes, von dem er zurücktreten
musste, um sich als Büßender um die Gnade Gottes zu bemühen, für unwürdig.
Den Rücktritt bezeugten 43 Bischöfe mit ihrer Unterschrift.
Vor den versammelten Bischöfen und allen anderen Anwesenden, also
Kaiser, kaiserliche Familie und weltliche Große, unterzeichnete Ebo seine Ab-
dankungsurkunde. Diesen sogenannte Libellus Ebonis haben die Bischöfe in ihr
Protokoll über die Versammlung aufgenommen123. In dem Libellus wird die
bischöfliche Darstellung und Begründung für Ebos Absetzung/Rücktritt kon-
struiert: Ebo tritt freiwillig von seinem Amt zurück.
„Ich Ebo, unwürdiger Bischof, erkenne meine Fehlbarkeit und die Last
meiner Sünden"124, beginnt die Abdankungserklärung. Er hat sich drei Beicht-
väter gewählt, die Zeugen seiner geheimen Beichte wurden, er erbittet das
Heilmittel der Buße, um sein Seelenheil zu sichern. Aus diesem Grund tritt er von
seinem bischöflichen Amt, dessen er sich unwürdig erwiesen hat, zurück und
gibt sein Amt wegen seiner Vergehen (reatibus), die er im Geheimen gebeichtet
hat, ab. Ein anderer soll an seiner Stelle geweiht werden, der würdig erscheint
und der Kirche nützen kann, „der ich bisher als unwürdig vorgestanden habe".
Zum Schluss erklärt er seinen Verzicht auf jeglichen Einspruch: „Und dass es mir
darüber hinaus gemäß der kanonischen Autorität nicht zusteht, eine Wieder-
aufnahme oder Einspruch zu erheben, habe ich mit meiner eigenhändigen Un-
terschrift bestätigt. Ich Ebo, einst Bischof, habe unterschrieben".
Nach der öffentlichen Verlesung der Resignation vollzogen die 43 anwe-
senden Bischöfe die Absetzung durch Zuruf125. In dem Synodalprotokoll wird
die Bischofsversammlung als conventus synodalis generaliter habitus bezeichnet,
Ebo wird in seiner späteren Verteidigungsschrift im Gegensatz dazu von einem
Palast-Tribunal (tribunal palatinum) sprechen, das kein Recht zur Bischofsabset-
123 Zur Überlieferung in Reims: Die Handschrift Laon, Bibliotheque Municipale Nr. 407 stammt aus
dem Reimser Archiv. Sie enthält alle wichtigen Dokumente zum Ebo-Fall. Angelegt und kom-
mentiert wurde sie höchstwarscheinlich von Hinkmar von Reims (Patzold, S. 346-350). Im
Reimser Archiv lagen die Dokumente zu dem Ebofall auch dem Kleriker Flodoard vor, der Mitte
des 9. Jahrhunderts seine Geschichte der Reimser Kirche verfasste.
124 MGH Cone. 11,2, S. 702: Ego Ebo indignus episcopus recognoscens fragilitatem meam et pondera
peccatorum meorum testes confessores meos, Aiulfum videlicet archiepiscopum et Badaradum episcopum
neenon et Modoinum episcopum, constitui mihi iudices delictorum meorum et puram ipsis confessionem
dedi, quaerens remedium paenitendi et salutem animae meae, ut recederem ab officio et ministerio
episcopali, quo me recognosco esse indignum, et alienum nie reddens pro reatibus meis, in quibus peccasse
secreto ipsis confessus sum, eo scilicet modo, ut ipsi sint testes alio succedendi et consecrandi subrog-
andique in loco meo, qui digne praeesse et prodesse possit ecclesiae, cui hactenus indignus praefui. Et ut
inde ultra nullani repetitionem autinterpellationem auctoritate canonica facere valeani, manu propria mea
subscribens firmavi. Ebo quondam episcopus subscripsi.
125 Doch ihr Spruch cessa ab ministerio ist erst in den Texten ab 853 überliefert, s.u. bei Anm. 147.
II. Ebos Rücktritt 835 und die Diskussion der Absetzung bis 867
lich, er habe ihnen solche Sünden gebeichtet, derentwegen er nicht länger würdig
sei, das Amt (episcopale minsterium) weiter auszuführen. Die Zeugen seiner
Beichte erkläten weiter, wenn Ebo solche Sünden vor der Weihe begangen hätte,
er niemals zum Bischof hätte geweiht werden dürfen. Ebo erklärte sich vor allen
Anwesenden öffentlich seines bischöflichen Amtes, von dem er zurücktreten
musste, um sich als Büßender um die Gnade Gottes zu bemühen, für unwürdig.
Den Rücktritt bezeugten 43 Bischöfe mit ihrer Unterschrift.
Vor den versammelten Bischöfen und allen anderen Anwesenden, also
Kaiser, kaiserliche Familie und weltliche Große, unterzeichnete Ebo seine Ab-
dankungsurkunde. Diesen sogenannte Libellus Ebonis haben die Bischöfe in ihr
Protokoll über die Versammlung aufgenommen123. In dem Libellus wird die
bischöfliche Darstellung und Begründung für Ebos Absetzung/Rücktritt kon-
struiert: Ebo tritt freiwillig von seinem Amt zurück.
„Ich Ebo, unwürdiger Bischof, erkenne meine Fehlbarkeit und die Last
meiner Sünden"124, beginnt die Abdankungserklärung. Er hat sich drei Beicht-
väter gewählt, die Zeugen seiner geheimen Beichte wurden, er erbittet das
Heilmittel der Buße, um sein Seelenheil zu sichern. Aus diesem Grund tritt er von
seinem bischöflichen Amt, dessen er sich unwürdig erwiesen hat, zurück und
gibt sein Amt wegen seiner Vergehen (reatibus), die er im Geheimen gebeichtet
hat, ab. Ein anderer soll an seiner Stelle geweiht werden, der würdig erscheint
und der Kirche nützen kann, „der ich bisher als unwürdig vorgestanden habe".
Zum Schluss erklärt er seinen Verzicht auf jeglichen Einspruch: „Und dass es mir
darüber hinaus gemäß der kanonischen Autorität nicht zusteht, eine Wieder-
aufnahme oder Einspruch zu erheben, habe ich mit meiner eigenhändigen Un-
terschrift bestätigt. Ich Ebo, einst Bischof, habe unterschrieben".
Nach der öffentlichen Verlesung der Resignation vollzogen die 43 anwe-
senden Bischöfe die Absetzung durch Zuruf125. In dem Synodalprotokoll wird
die Bischofsversammlung als conventus synodalis generaliter habitus bezeichnet,
Ebo wird in seiner späteren Verteidigungsschrift im Gegensatz dazu von einem
Palast-Tribunal (tribunal palatinum) sprechen, das kein Recht zur Bischofsabset-
123 Zur Überlieferung in Reims: Die Handschrift Laon, Bibliotheque Municipale Nr. 407 stammt aus
dem Reimser Archiv. Sie enthält alle wichtigen Dokumente zum Ebo-Fall. Angelegt und kom-
mentiert wurde sie höchstwarscheinlich von Hinkmar von Reims (Patzold, S. 346-350). Im
Reimser Archiv lagen die Dokumente zu dem Ebofall auch dem Kleriker Flodoard vor, der Mitte
des 9. Jahrhunderts seine Geschichte der Reimser Kirche verfasste.
124 MGH Cone. 11,2, S. 702: Ego Ebo indignus episcopus recognoscens fragilitatem meam et pondera
peccatorum meorum testes confessores meos, Aiulfum videlicet archiepiscopum et Badaradum episcopum
neenon et Modoinum episcopum, constitui mihi iudices delictorum meorum et puram ipsis confessionem
dedi, quaerens remedium paenitendi et salutem animae meae, ut recederem ab officio et ministerio
episcopali, quo me recognosco esse indignum, et alienum nie reddens pro reatibus meis, in quibus peccasse
secreto ipsis confessus sum, eo scilicet modo, ut ipsi sint testes alio succedendi et consecrandi subrog-
andique in loco meo, qui digne praeesse et prodesse possit ecclesiae, cui hactenus indignus praefui. Et ut
inde ultra nullani repetitionem autinterpellationem auctoritate canonica facere valeani, manu propria mea
subscribens firmavi. Ebo quondam episcopus subscripsi.
125 Doch ihr Spruch cessa ab ministerio ist erst in den Texten ab 853 überliefert, s.u. bei Anm. 147.