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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 12.1912/​1913

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Heft 35
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Redaktioneller Teil
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Berger, Ernst: Der III. Internationale Kunstkongreß, Gent 1913
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Vermittlungsstelle für Verlagsrecht: angeschlossen an den Verband Deutscher Illustratoren
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https://doi.org/10.11588/diglit.53854#0491

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XII, Heft 35.

Die Werkstatt der Kunll.

Künstlers und dessen direkte Erben, an den
Preissteigerungen bei Auktionen beteiligt
zu sein, und auf ähnliche Forderungen, die das Recht
des Künstlers an seinen Werken betreffen.
Zur Erreichung dieser Ziele ist der Zusammen-
schluß der Künstler aller großen Kulturstaaten un-
bedingt von Wichtigkeit, und diesen dauernd zu ge-
stalten, ist der Hauptzweck der Gründung des Inter-
nationalen permanenten Komitees. Von der Grün-
dung dieses Komitees hat die „Werkstatt der Kunst"
ihren Lesern bereits Kunde gegeben (s. Nr. HO des
vorigen Jahrganges, im Bericht über den II. Inter-
nationalen Kunsikongreß in Paris). Ls setzt sich
aus einer Reihe von etwa 20 nationalen Sek-
tionen*) zusammen, jede Nation ist durch eine be-
stimmte Stimmenzahl im pariser Komitee vertreten,
überdies hat das Statut noch die Wahl von Ehren-
mitgliedern, Ersatzmännern und korrespondierenden
Mitgliedern vorgesehen, die von den nationalen
Sektionen ernannt resp. gewählt werden können.
was nun die im Programm des Genter Kon-
gresses vorgesehenen Veranstaltungen betrifft, so
mögen außer den offiziellen Empfängen im Rat-
haus zu Gent, den Zusammenkünften in „Alt-
Flandern" die Besuche von Tournai, Brügge, Ost-
ende und Brüssel besonders erwähnt werden. Das
Komitee hat Vorsorge getroffen, daß den Kongreß-
teilnehmern Fahrtbegünstigungen zustehen, die es
ermöglichen, die Arbeiten des Kongresses teils in
Gent und in Tournai, wo noch ein besonderes
historisches Fest (Turnier aus der Zeit des Kaisers
Maximilian und der Margarete von Oesterreich)
geboten wird, teils in dem durch seine alte Kunst
berühmten Brügge zu erledigen. Ostende bietet
ein Abschiedssouper im Kursaal, ein nächtliches Fest
mit Feuerwerk, Brüssel einen Empfang.
Neben diesen äußerlichen „^.ttralltions" hat der
Kongreß die Beratung der eigentlichen internen
Kunstfragen auf dem Programme stehen und wird
über die schon oben kurz erwähnten, wichtigen Punkte
zu beraten und Beschluß zu fassen haben.
Besonders zu bemerken sind außer dem Regle-
ment für internationale Kunstausstellungen (Referent:
Maler Georges La ugee-Paris), den Bestimmungen
für internationale Konkurrenzen (Referenten: Archi-
tekten Jules Brunfaut, Tharles Girault und
Advokat Georges Harmand), ein Bericht über neu
zu schaffende Landesmuseen, (Referent: Jules Brun-
faut-Brüssel), über die Regelung der Besuchstunden
in öffentlichen Museen und eine internationale Kon-
vention, durch die allen Mitgliedern internationaler
Kongresse freier Eintritt in alle öffentlichen Museen
gewährt werden soll (Referent: Bildhauer Tharles
Samuel-Brüssel). Reber Rechte und Pflichten des
Künstlers, des Eigentümers von Kunstwerken, des
*) Folgende Staaten siind vertreten: Deutschland, Eng-
land, Gesterreich, Belgien, Bulgarien, Lanada, Dänemark,
Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Nieder-
lande, Portugal, Argentinien, Rumänien, Rußland,
Schweden, Schweiz, Türkei.


Staates sowie deren gesetzliche Konsequenzen referiert
der bekannte Advokat und Kunstfreund Jules
Destr ee-Brüssel dem sich Georges Harmand
als Verfechter der Gleichberechtigung der freien und
der angewandten Kunst in Sachen des künstle-
rischen Eigentums anschließt. Es folgen Referate
von Petit-Gerard (über die Gründung von Zentral-
stellen zur Verwertung des künstlerischen Eigentums)
von Boisseau und Siloy-Leligois über das
Kopieren von Werken alter und neuer Kunst, von
Maler Geo Roussel-Paris über das Recht der
Ausstellung von Werken eines Künstlers, d. h. wenn
ich recht verstehe, über die Frage, ob dem Eigen-
tümer eines Kunstwerkes das Recht zusteht, dasselbe
öffentlich (auch ohne Einwilligung des Schöpfers?)
auszustellen.
Neu hinzugekommen ist ein Antrag des Genter
Universitäts-Professor M. Georges Hulin de Loo
und des Advokaten am AppellationsgerichtM. Albert
Verbessem, eine internationale Vereinbarung zu
treffen, dahingehend, daß die gesetzliche Verjährung
von Diebstahl oder betrügerischem Verkauf von
Kunstwerken, die öffentlichen Museen oder Samm-
lungen angehört haben, aufgehoben werde.
Dieser Antrag hängt wohl mit der Affäre des
Mona Lisa-Diebstahls zusammen, denn wenn in Frank-
reich oder Belgien die Verjährung solcher Fälle zu Recht
besteht, dann könnten, falls nach 30 Jahren das
Bild wieder auftaucht, der Dieb oder Hehler nicht
mehr zur Verantwortung herangezogen werden.
Nun ist in jüngster Zeit die Ansicht aufgetaucht,
die Mona Lisa wäre durch unglückliche Manipula-
tion beim Reinigen so verdorben worden, daß der
„Verbrecher" (dieser Ausdruck paßt allein dafür!),
das Werk ganz beseitigt haben soll (??).
Damit in engstem Zusammenhang steht als letz-
tes Referat ein Bericht des Malers Julius pols-
hoven (Destroit u. Florenz) über die „Erhaltung der
durch ungeschickte Restaurierung verdorbenen Kunst-
werke", ein Thema, das gewiß von weittragendem
Interesse sein dürfte.
So stehen dem Genter Kongreß eine ganze Reihe
von Anregungen und wichtigen Besprechungen irr
Aussicht, die eine rege Teilnahme auch von Seiten
der deutschen Künstlerschaft in hohem Maße wün-
schenswert erscheinen läßt.
Ls erübrigt hier noch anzufügen, daß das Ge-
neralsekretariat des Kongresses (Brüssel, Rue
de l'Arbe-Benit, (23) jede gewünschte Auskunft gibt
und Beitrittserklärungen entgegennimmt (für Künstler
ä Frcs. (0). Das Wohnungsbureau befindet sich
in Gent (36, Rue Digue de Brabant).
Vermittlungsstelle kür Verlagsrecht
angeschlossen
an den Verband Deutscher Illustratoren
Berlin, im Mai t9l3.
^-V, Landshuter Str. 2S.
Der „Kunstbetrieb" in Deutschland ist riesenhaft ge-
wachsen. Blickt man aber von den Ausstellungen und
 
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