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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 20.1904-1905

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Eckert, Eduard: Die geplante Neuregelung des Urheberrechtes an Werken der bildenden Künste, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.12355#0198

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DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DES URHEBERRECHTES
AN WERKEN DER BILDENDEN KÜNSTE

Von Eduard Eckert
(Schluß)

Als eine weitere wichtige Neuerung enthält oder Photographen hergestellte Bildnisse, die
der Entwurf den Versuch einer Regelung den Wünschen des Abgebildeten in der Regel
des Rechtes am eigenen Bilde. Der Satz, weniger entsprechen werden als die auf Be-
daß das Urheberrecht dem Verfertiger des Stellung gelieferten, bietet die Bestimmung
Bildes zusteht, erleidet nach dem jetzigen dem Abgebildeten gleichfalls keinerlei Schutz.
Recht eine Ausnahme bei bestellten Porträten: Dieser Rechtszustand ist vielfach als un-
das Urheberrecht an ihnen geht auf den Be- genügend gescholten und die Forderung nach
steller über. Der Photograph z. B. darf von einem ausreichenden Schutze des Rechtes
dem Negativ eines bestellten Bildnisses nicht am eigenen Bild erhoben worden. Der Ent-
mehr Abzüge machen, als bei ihm bestellt wurf des neuen Kunstschutzgesetzes kommt
sind. Stellt er dennoch diesen Bestrebungen ent-

weitere Abzüge her, sei ,^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^=. gegen. Es soll zwar in
es, daß er das Bild eigen- I Zukunft auch an Bild-

mächtig ausstellen oder B^^^^^B nissen das Urheberrecht

dem Verehrer der von ihm V / mBl^I dem Verfertiger verblei-

photographierten jungen B £qfl^H| ben und der Besteller

Dame auf dessen Wunsch BL • des Bildnisses lediglich

überlassen möchte, so Bk Jgt das Recht zu dessen Ver-

macht er sich strafbar. ^^^^ *4mS vielfältigung haben, die

Diese Bestimmung, die BF übrigens bei einem Werke

auch für die von Künstler- der bildenden Kunst zu

hand hergestellten Bild- BF Bt Lebzeiten des Verferti-

nisse gilt, ist, wie das ^ B gers nur durch Photogra-

Reichsgericht sich einmal BBBI P^'e erf°'gen darf; allein

ausdrückt, hervorgerufen I das Recht am eigenen

durch „die menschlich B Bilde soll dadurch zur

vollständig verständliche B Geltung kommen, daß

und gerechtfertigte Ab- Bj Bildnisse nur mit Einwil-

neigung, sich oder eine |BK9^Bb B^HBBaB ligung des Abgebildeten

andere Person wider Wil- H verbreitet oder öffentlich

len vor die Oeffentlich- Hk zur Schau gestellt werden

keit gezogen und zum Hl dürfen und nach dem

Gegenstand der Aufmerk- Tode des Abgebildeten

samkeit und der Kritik hiezu noch zehn Jahre

des Publikums gemacht lang die Zustimmung der

zu sehen." Allein es ist B I Angehörigen des Abge-

klar, daß dieses Interesse H flj bildeten erforderlich sein

des Abgebildeten durch Bk -1B B soll. Abgesehen von den

den Uebergang des Ur- Hk Bildnissen zu amtlichen

heberrechtes an bestellten Bj ¥ JSJ Zwecken sieht der Ent-

Bildnissen auf den Be- wurf von dieser Regel nur

steller recht unvollkom- wm .Jp^^jH zwei Ausnahmen vor, die

men geschützt ist; denn " "^vBBBflBfl eine zugunsten von Bild-

dieser Uebergang findet BBBT B nissen aus dem Bereiche

auch dann statt, wenn 9E jSf ■SBKF'^t^k der Zeitgeschichte und

der Besteller des Bild- k' Jf <«B^H^l die zweite zugunsten von

nisses und der Abgebil- Bildern, deren Zweck

dete nicht dieselbe Person Bj B nicht in der Darstellung

sind, und gegen eigen- [fj^^^^WMIIM^BM^^^B^^^Ms einzelner Personen be-
mächtig vom Künstler artur storch knabe mit Schildkröte steht, sondern die nur

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