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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 20.1904-1905

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Eckert, Eduard: Die geplante Neuregelung des Urheberrechtes an Werken der bildenden Künste, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.12355#0181

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ARNOLD BOCKLIN

KINDERFRIES

DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DES URHEBERRECHTES AN
WERKEN DER BILDENDEN KÜNSTE

Von Eduard Eckert*

Was studieren Sie?" „Jurisprudenz!" „Ist
das nicht sehr trocken?" — Diese in
etwas mitleidigem Tone gesprochene Frage,
wie oft habe ich sie als Student zu hören
bekommen, und die Erinnerung daran ließ
es mir zuerst bedenklich erscheinen, mit
einem Thema wie dem obigen vor die Leser
dieser Zeitschrift zu treten. Allein, als seiner-
zeit das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste zum ersten Male für ganz Deutsch-
land einheitlich geregelt wurde, bezeigte die
deutsche Künstlerschaft ein reges Interesse
an der Gestaltung ihres Rechtes und es sind
seither schon so viele Wünsche nach Um-
gestaltung des bestehenden Rechtes laut ge-
worden, daß ich wohl mit der Annahme nicht
fehlgehe, es werden Künstler und Kunst-
freunde auch der jetzt geplanten Neuregelung
nicht gleichgültig gegenüberstehen.

Der Reichskanzler hat den Regierungen
der Bundesstaaten den Entwurf eines Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photographie mit
dem Ersuchen um Prüfung mitgeteilt. Das
geltende Recht stammt aus dem Jahr 1876.
Die seitherige Entwicklung der Reichs-
gesetzgebung auf anderen Gebieten, sowie der
heutige Stand des internationalen Rechtes,
vor allem aber die Veränderungen, die seit
dem Jahre 1876 in den hier in Betracht

* Die Redaktion gibt hier einem praktischen Juri-
sten, dem Herrn Staatsanwalt Eckert in Nürnberg,
das Wort, ohne mit seinen Anschauungen in allen
Punkten übereinzustimmen. Sie wahrt, wo es ihr
nötig erscheint, ihren gegenteiligen Standpunkt in
den beigegebenen Anmerkungen. Red. d. > K. f. A.«.

kommenden gewerblichen Verhältnissen, so-
wie in der Entwicklung des Kunstlebens
und in der Technik der Vervielfältigungs-
methoden eingetreten sind, haben der Reichs-
regierung die in den beteiligten Kreisen
vielfach geforderte Umgestaltung des be-
stehenden Rechtes als angezeigt erscheinen
lassen.

Eine Neuerung mehr äußerlicher Art ist
es, daß, während wir heute für das Urheber-
recht an Werken der bildenden Künste und
für den Schutz von Photographien gegen Nach-
bildung zwei verschiedene Gesetze haben, das
eine vom 9., das andere vom 10. Januar 1876,
das künftige Recht in einem einheitlichen
Gesetze geregelt werden soll. Eine völlige
Gleichstellung der beiden Gebiete ist jedoch
nicht beabsichtigt; es liegt eben, wie die
dem Entwürfe beigegebenen Erläuterungen
hervorheben, ein wesentlicher Unterschied
darin, daß die Photographie nicht wie die
Kunst frei schafft, sondern Vorhandenes auf
mechanischem Wege bildlich wiedergibt. Es
wird aber nicht verkannt, daß die Photo-
graphie sich in ihren besten Erzeugnissen
auf das Niveau künstlerischer Gestaltung er-
hebt, und dieser Erwägung ist es vor allem
zu verdanken, daß die jetzige fünfjährige
Schutzfrist für Photographien nach dem Ent-
wurfauf fünfzehnjahre verlängert werden soll.
Dabei hat man unter Werken der Photo-
graphie alle Abbilder zu verstehen, welche
durch die Wirkung strahlender Energie (Licht,
Röntgenstrahlen, Wärme u. s. w.) gewonnen
werden, also auch, was in dem jetzigen Ge-
setz ausdrücklich ausgesprochen ist, solche

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