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Padisches Gewerbeblatt.
Beilage zum Mannheimer Morgenblatt No. 211.

No.36. Mannheim 9. September. 1843.

Da« , Badische Gewerbeblatt" erscheint wöchentlich einmal.'^- Geeignete Beiträge, welche an die Redaction des Morgenblatter in
Mannheim zu richten sind, werden von Jedermann mit Dank ausgenommen. — Bestellungen auf das „Mannheimer Morgcnblatt" nehmen
alle Postanstalten Deutschlands an. Preis das halbe Jahr — vom i. Juli bis Zi. Dezember — in ganz Baden mit Inbegriff der Post.
Gebühren sl. 2. as kr. — In Würtemberg, Baiern, Hessen, Sachsen, Preußen, Schweiz, Frankreich rc. etwa fl. z. zo kr.

DaS Prinzip der Oeffentlichkeit,
angewendet auf die Entdeckungen, Er-
findungen und Verbesserungen im Ge-
biete der Industrie.
(Fortsetzung u. Schluß.)
Die Oeffentlichkeit der Beschreibungen ge-
währt der Gesellschaft osehr wichtige Vortheile.
Die patentirte Erfindung kann, ungeachtet sie
erst nach dem Erlöschen der Dauerzeit des Pa-
tentes praktisch von Jedermann ausgeübt wer-
den darf, wenigstens in der Theorie ein Gemein-
gut des Wissens, eine fruchtbringende Idee wer-
den, aus welcher schon während der Dauer des
Patentes eine Verbesserung dieser Erfindung,
so wie auch Anwendungen und Uebertragungen
der dabei zum Grund liegenden Idee, auch
auf andere von dem vatentirten Gegenstände
verschiedene Dinge ausgesonnen werden können,
woraus wieder ein Schatz von neuen Fortschrit-
ten der Industrie gewonnen werden kann. Eine
solche Beschleunigung der Verbreitung neuer
Ideen um einen bedeutenden Vorsprung manch-
mal von beinahe fünfzehn Jahren ist besonders
in einem Zeitpunkte um so wichtiger, wo ein
in allen civckisirten Staaten im Fache der Me-
chanik und Chemie überaus reger Erfindungs-
geist schon im Laufe weniger Jahre immer wie-
der neue, außerordentliche und überraschende
Fortschritte macht.
Durch die offene Darlegung der patentirten
Gegenstände werden nicht nur diejenigen, wel-
che geneigt sind, die Erfindung zu kaufen oder
wenigstens an ihrer erweiterten Ausübung Theil
zu nehmen, mit ihrer Beschaffenheit und ihren
Verdiensten bekannt, sondern auch diejenigen,
welche ihre Geschicklichkeit, Zeit und Geld auf
Erfindungen und Verbesserungen ähnlicher Art
verwenden, vor dem unnützen Aufwande ihrer
Kräfte auf eine bereits patentirte Sache geschützt.
Das Industrie-Patentsystem wird dadurch gleich»
sam zu einer praktischen Unterrichtsanstalt für

den Techniker. Es entsteht ein heilsamer Wett-
eifer in der Vervollkommnung der Künste und
Gewerbe.
3) Für den Staat. Bei der Bekannt-
machung des Details patentirter Erfindungen
wird Alles offen, klar und einfach. Die Staats-
verwaltung erspart sich alle Verantwortlichkeit
für das Interesse der Privaten, und einen zahl-
losen Wust von Schreibereien und Commissio-
nen, die manchmal nur dazu dienen, Alles ver-
wickelt und verwirrt zu machen.
Der Einwurf, daß durch die Oeffentlichkeit
der Beschreibungen das Ausland in den Besitz
der innländischen Erfindungen gelange, und so-
mit dieselben in einem Lande, wo sie nicht pa-
tentirt sind, schneller und allgemeiner zur Aus-
führung kommen, als im Jnlande, wo sie durch
Patente beschränkt sind, ist nicht so gewichtig,
wie es bei dem ersten Anbliche scheint, um die
eben angeführten Gründe zu entkräften.
Ist eine Erfindung auch noch so genau be-
schrieben, so ist doch noch manchmal ein großer
Unterschied zwischen der Beschreibung und der
Ausführung. Die meisten Erfindungen fordern
praktische Vorbereitungen und Kenntnisse, die
vorzugsweise der Erfinder sich erworben hat,
fordern mechanische Abrichtung der Arbeiter,
Handgriffe, die sich oft gar nicht beschreiben
lassen, fordern Benützung mancher Lokalverhält-
niffe, die sich nicht allenthalben so leicht über-
tragen lassen. Ist die Erfindung dem Auslande
wichtig, so ist cs dessen ungeachtet nicht leicht
möglich, so lange Zeit sie demselben vorzuent-
halten und im Jnlande gleich hermetisch zu ver-
schließen, da es der Mittel viele gibt, solcher
Geheimnisse habhaft zu werden. Außerdem gibt
es auch Mittel, die Konkurrenz des Auslandes
unschädlich zu machen, indem man den Inha-
bern der Patente, die Beschlagnahme der von
dem Auslande hereingebrachten Gegenstände ih-
rer Patente nebst der freiesten Benützung ihrer
 
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