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Eder, Josef Maria
Geschichte der Photographie (Band 1) — Halle (Saale), 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.27415#0304

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Zweiundzwanzigstes Kapitel.

Art. 2. Die Dauer dieser Gesellschaft wird mit 10 Jahren vom 14. Dezember
des laufenden Jahres ab festgesetzt; vor diesem Termin kann die Gesellschaft ohne
beiderseitige Zustimmung der Parteien nicht aufgelöst werden. Im Fall des Ablebens
eines der beiden Gesellschafter tritt für denselben in die Gesellschaft für den Rest
der noch nicht abgelaufenen 10 Jahre sein Rechtsnachfolger ein; auch darf im Fall
des Ablebens eines der beiden Teilhaber die erwähnte Erfindung nur unter den beiden
Namen, welche in Art. 1 angegeben sind, veröffentlicht werden.

Art. 3. Sofort nach der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages hat Herr
Niepce Herrn Daguerre unter dem Siegel des Geheimnisses, welches bei
einer in allen Kosten, Schäden und Zinsen bestehenden Konventionalstrafe zu wahren
ist, das Prinzip, auf welchem seine Erfindung beruht, mitzuteilen und ihm die ge-
nauesten und eingehendsten Dokumente über die Natur, die Anwendung und die ver-
schiedenen Verwendungen der sich daran anknüpfenden Verfahren zur Verfügung
zu stellen, um dadurch mehr Übereinstimmung und Beschleunigung in die Unter-
suchungen und Versuche zu bringen, welche auf die Vervollkommnung und Aus-
nutzung der Erfindung gerichtet sind.

Art. 4. Herr Daguerre verpflichtet sich, bei Vermeidung der erwähnten
Konventionalstrafe, das größte Schweigen zu bewahren, sowohl hinsichtlich des
grundlegenden Prinzips der Erfindung, als hinsichtlich der Natur, der Verwendung und
Anwendung der Verfahren, welche ihm mitgeteilt werden sollen, und außerdem so
viel als möglich an den für nötig erachteten Verbesserungen mitzuarbeiten unter
Einsetzung seiner Kenntnisse und seiner Talente.

Art. 5. Herr Niepce bringt in die Gesellschaft ein und übereignet der-
selben seine Erfindung, welche den Wert der Hälfte des Ertrages darstellt, dessen
sie fähig ist, und Herr Daguerre bringt eine neue Anordnung der Dunkelkammer,
seine Talente und seine Geschicklichkeit ein, welche der anderen Hälfte des erwähnten
Ertrages gleich geachtet werden.

Art. 6. Sofort nach Ausfertigung des gegenwärtigen Vertrages hat Herr
Daguerre unter dem Siegel des Geheimnisses, welches bei einer in allen Kosten,
Schäden und Zinsen bestehenden Konventionalstrafe zu wahren ist, Herrn Niepce
das Prinzip mitzuteilen, auf welchem die Vervollkommnung beruht, welche er an
der Dunkelkammer angebracht hat, und ihm die genauesten Dokumente über die
Natur der erwähnten Vervollkommnung zur Verfügung zu stellen.

Art. 7. Die Herren Niepce und Daguerre haben zur gemeinsamen
Kasse je zur Hälfte die zur Gründung dieser Gesellschaft nötigen Geldmittel ein-
zuzahlen.

Art. 8. Sollten die Gesellschafter es für angebracht halten, die erwähnte Er-
findung mittels des Prozesses des Gravierens zur Anwendung zu bringen, d. h. die
Vorteile festzustellen, welche für einen Graveur aus der Anwendung der erwähnten
Verfahren entspringen könnten, so verpflichten sich die Herren Niepce und
Daguerre, keine andere Persönlichkeit als Herrn L e m a i t r e zur Ausführung
der erwähnten Anwendung zu wählen.

Art. 9. Bei Abschluß des endgültigen Vertrages ernennen die Gesellschafter
unter sich den Direktor und den Kassierer der Gesellschaft, welche ihren Sitz in Paris
hat. Der Direktor hat die von den Gesellschaftern festgesetzten FTntemehmungen zu
leiten, der Kassierer die durch den Direktor im Interesse der Gesellschaft ihm über-
wiesenen Guthaben einzuziehen und Zahlungsanweisungen zu bezahlen.
 
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