302 Das christliche Europa.
garde zu Fuß und zu Roß, Veränderung des Acciscwesens, Be-
schränkung der Rittergutsbesitzer, Aufhebung der Hegung des Wildes,
Abschaffung aller Rechtspracticanten außerhalb der Gerichte u. s. w.
Der Ueberbringer der Artikel ward als irrsinnig ins Zuchthaus nach
Torgau gebracht und 1809 entlassen. Einen Monat später brachen
aber in der reichsten Korngegend Sachsens bei Lommatzsch andere
Bauernaufstände aus, die jedoch nur gegen die Rittergutsbesitzer ge-
richtet waren, sich aber bald bis ins Erzgebürge und Voigtland ver-
breiteten. Der Kurfürst ernannte nun eine Commission, die am 24.
August 1790 mit 10 Schwadronen, 5 Bataillonen und 10 Geschützen
nach den empörten Ortschaften abging und in Kurzem die Ruhe ohne
Blutvergießen wiederherstellte. Von 200 Arrestaten wurden 34 zur
Festung verurtheilt, im nächsten Jahre aber schon wieder entlassen,
die wesentlichen Uebelstände, welche die Commission gefunden hatte,
aber abgestellt. *)
Mittlerweile aber war durch Errichtung von Landschulen, durch
Verbesserungen in der Landwirthschaft der Stand des Landmanns
dergestalt gehoben worden, daß in der neuen Staatsverfassung Sach-
sens demselben eine ehrenvolle Stelle angewiesen werden konnte, auf
die er durch gesteigerten Wohlstand und Bildung wohl Anspruch
machen konnte. Aehnlich war es in den andern deutschen Staaten.
In Frankreich ist der Bauernstand aus der unendlichen Zersplitterung
des Grundeigenlhums zum Theil ins Proletariat verfallen, in Eng-
land aber gar nicht als Grundbesitzer vorhanden.
Die Folge der Hebung des deutschen Bauernstandes war, daß
bei dem Ausbruch der letzten Revolution der Bauer fast gar keinen
Antheil an den Gewaltthaten nahm und entschieden der erhaltenden
Partei sich anschloß.
Der Adel,
zu dem in ältester Zeit auch der gemeine Freie gehörte, war der
erbliche Grundbesitzer eines größern oder kleinern Gebietes; der Adel
hausete auf den Höfen oder Burgen, die von seinem Gebiete umgeben
waren und stellte im Kriege sich zu Pferde ins Feld, während der
gemeine Freie als Heerbann zu Fuße diente. Aus dem Adel wählte
der König seine Beamten, die er für ihre Dienste mit Einkünften
aus dem königlichen Gebiet belohnte. Der Adel gab seine jüngeren
Söhne in die Klöster, die er deßhalb stets reichlich beschenkte und wo
er seine Urkunden und Denkmäler, sowie die Leichname seiner ver-
storbnen Familienmitglieder niederlegte.
Der Adel war bis in die Zeiten der Hohenstaufen die eigentliche
Blüthe der Nation, als Abkömmling der activen einwandernden
Eroberer. Doch begann schon früh die Verheirathung mit den ein-
*) Böttiger, Gesch. v. Sachsen. II. 421 ff.
garde zu Fuß und zu Roß, Veränderung des Acciscwesens, Be-
schränkung der Rittergutsbesitzer, Aufhebung der Hegung des Wildes,
Abschaffung aller Rechtspracticanten außerhalb der Gerichte u. s. w.
Der Ueberbringer der Artikel ward als irrsinnig ins Zuchthaus nach
Torgau gebracht und 1809 entlassen. Einen Monat später brachen
aber in der reichsten Korngegend Sachsens bei Lommatzsch andere
Bauernaufstände aus, die jedoch nur gegen die Rittergutsbesitzer ge-
richtet waren, sich aber bald bis ins Erzgebürge und Voigtland ver-
breiteten. Der Kurfürst ernannte nun eine Commission, die am 24.
August 1790 mit 10 Schwadronen, 5 Bataillonen und 10 Geschützen
nach den empörten Ortschaften abging und in Kurzem die Ruhe ohne
Blutvergießen wiederherstellte. Von 200 Arrestaten wurden 34 zur
Festung verurtheilt, im nächsten Jahre aber schon wieder entlassen,
die wesentlichen Uebelstände, welche die Commission gefunden hatte,
aber abgestellt. *)
Mittlerweile aber war durch Errichtung von Landschulen, durch
Verbesserungen in der Landwirthschaft der Stand des Landmanns
dergestalt gehoben worden, daß in der neuen Staatsverfassung Sach-
sens demselben eine ehrenvolle Stelle angewiesen werden konnte, auf
die er durch gesteigerten Wohlstand und Bildung wohl Anspruch
machen konnte. Aehnlich war es in den andern deutschen Staaten.
In Frankreich ist der Bauernstand aus der unendlichen Zersplitterung
des Grundeigenlhums zum Theil ins Proletariat verfallen, in Eng-
land aber gar nicht als Grundbesitzer vorhanden.
Die Folge der Hebung des deutschen Bauernstandes war, daß
bei dem Ausbruch der letzten Revolution der Bauer fast gar keinen
Antheil an den Gewaltthaten nahm und entschieden der erhaltenden
Partei sich anschloß.
Der Adel,
zu dem in ältester Zeit auch der gemeine Freie gehörte, war der
erbliche Grundbesitzer eines größern oder kleinern Gebietes; der Adel
hausete auf den Höfen oder Burgen, die von seinem Gebiete umgeben
waren und stellte im Kriege sich zu Pferde ins Feld, während der
gemeine Freie als Heerbann zu Fuße diente. Aus dem Adel wählte
der König seine Beamten, die er für ihre Dienste mit Einkünften
aus dem königlichen Gebiet belohnte. Der Adel gab seine jüngeren
Söhne in die Klöster, die er deßhalb stets reichlich beschenkte und wo
er seine Urkunden und Denkmäler, sowie die Leichname seiner ver-
storbnen Familienmitglieder niederlegte.
Der Adel war bis in die Zeiten der Hohenstaufen die eigentliche
Blüthe der Nation, als Abkömmling der activen einwandernden
Eroberer. Doch begann schon früh die Verheirathung mit den ein-
*) Böttiger, Gesch. v. Sachsen. II. 421 ff.