336 Das christliche Europa.
St. Echtsten in Nürnberg, oder in der Schatzkammer, wie im Lon-
doner Dower, dem grünen Gewölbe in Dresden, aufbewahrt unv
von eigenen Beamten gepflegt.
Zu den Zeichen der fürstlichen Würde gehört denn auch das
Wappen, das in der Reichsfahne, den Siegeln, Münzen, auf den
Gerüchen, an Gebäuden u. s. w. angebracht wird. Wir sahen schon
bei den außereuropäischen Staaten Wappen, die auch bei den Ger-
manen, wenigstens als Farben, nicht sehlten. Der deutsche Kaiser
führte als Erbe des römischen den Adler, der ursprünglich einfach,
nachmals zum Doppeladler erwuchs, der seit dem Aufhören des Rei-
ches an Oestreich überging, von der Reichsversammlung im Jahre
1848 jedoch aufs Neue für das deutsche Reich in Anspruch genom-
men und auf den Siegeln geführt wurde. Wir finden nicht allein
bei den Kaisern, Königen, Kurfürsten, Herzögen und andern regie-
renden Herren, sondern auch bei Grundbesitzern, Städten, geistlichen
und weltlichen Korporationen, sowie bei dem Adel und Bürgerstande
eigene Wappen, deren Kunde zu einer umfassenden Wissenschaft er-
wachsen ist, die als special historische Hülfswissenschaft von Bedeu-
tung wird.*)
In dem Wappen ist der Titel angedeutet, den die Fürsten füh-
ren, indem es die Sinnbilder der Lander enthält, welche der Fürst
besitzt oder auf die er Anspruch hat. So behielt der deutsche Kaiser
den Titel als König von Jerusalem und der König von England den
eines Königs von Frankreich lange Zeit bei, Kursachsen aber führte
den Titel eines Herzogs zu Jülich, Cleve und Berg fort. Zum Hof-
ceremoniel gehört ferner die Art und Weise der Anrede, z. B. der
Titel Majestät an Kaiser und Könige, kaiserliche Hoheit an die Erz-
herzöge, Durchlaucht an Fürsten, Erlaucht an Grafen u. s. w., dann
die Ehrenworte, Unterschriften u. s. w.**)
Die Rechtspflege
der westeuropäischen Staaten hängt innig mit den übrigen Einrich-
tungen derselben zusammen. Als die germanischen Völker in Ver-
kehr mit den Römern traten, hatten beide Theile ihr entwickeltes Recht.
Die schriftliche Aufzeichnung der germanischen Gesetze und die Re-
daction des römischen Gesetzbuches unter Justinian (s. C.-G. VIII. 426)
*) Eh. S. T. Bernd, Schriftenkunde der gesammten Wappenwifsen-
schast. Bonn, 1830. 8., m. Nachtr. Für deutsche Heraldik haben wir außer
Sigismund v. Birker, Grüneberg, Weigel, specielle Werke von Tyroff über
Oestreich, Baiern, Preußen, Sachsen, Württemberg, von Dorft über Schle-
sien, sowie Grote über Hannover und Braunschweig. Für Frankreich ä'Uorisr
armorial Kensial 6s ta kll'snee. ?ar. 1738. 2 Bde. Fol. und U. 8imon
armorial Aeiwrsl cls l'iblmchrs kran^sis. ?ar. 1812. 2 Bde- Fol. Für
Italien ? Illrts. Is bamißlis cslsbri Italians. Mil. 1836 ff.
**) I- I- Mosers Vers, eines europäischen Völkerrechts II. 153. vom
Canzleiceremoniel.
St. Echtsten in Nürnberg, oder in der Schatzkammer, wie im Lon-
doner Dower, dem grünen Gewölbe in Dresden, aufbewahrt unv
von eigenen Beamten gepflegt.
Zu den Zeichen der fürstlichen Würde gehört denn auch das
Wappen, das in der Reichsfahne, den Siegeln, Münzen, auf den
Gerüchen, an Gebäuden u. s. w. angebracht wird. Wir sahen schon
bei den außereuropäischen Staaten Wappen, die auch bei den Ger-
manen, wenigstens als Farben, nicht sehlten. Der deutsche Kaiser
führte als Erbe des römischen den Adler, der ursprünglich einfach,
nachmals zum Doppeladler erwuchs, der seit dem Aufhören des Rei-
ches an Oestreich überging, von der Reichsversammlung im Jahre
1848 jedoch aufs Neue für das deutsche Reich in Anspruch genom-
men und auf den Siegeln geführt wurde. Wir finden nicht allein
bei den Kaisern, Königen, Kurfürsten, Herzögen und andern regie-
renden Herren, sondern auch bei Grundbesitzern, Städten, geistlichen
und weltlichen Korporationen, sowie bei dem Adel und Bürgerstande
eigene Wappen, deren Kunde zu einer umfassenden Wissenschaft er-
wachsen ist, die als special historische Hülfswissenschaft von Bedeu-
tung wird.*)
In dem Wappen ist der Titel angedeutet, den die Fürsten füh-
ren, indem es die Sinnbilder der Lander enthält, welche der Fürst
besitzt oder auf die er Anspruch hat. So behielt der deutsche Kaiser
den Titel als König von Jerusalem und der König von England den
eines Königs von Frankreich lange Zeit bei, Kursachsen aber führte
den Titel eines Herzogs zu Jülich, Cleve und Berg fort. Zum Hof-
ceremoniel gehört ferner die Art und Weise der Anrede, z. B. der
Titel Majestät an Kaiser und Könige, kaiserliche Hoheit an die Erz-
herzöge, Durchlaucht an Fürsten, Erlaucht an Grafen u. s. w., dann
die Ehrenworte, Unterschriften u. s. w.**)
Die Rechtspflege
der westeuropäischen Staaten hängt innig mit den übrigen Einrich-
tungen derselben zusammen. Als die germanischen Völker in Ver-
kehr mit den Römern traten, hatten beide Theile ihr entwickeltes Recht.
Die schriftliche Aufzeichnung der germanischen Gesetze und die Re-
daction des römischen Gesetzbuches unter Justinian (s. C.-G. VIII. 426)
*) Eh. S. T. Bernd, Schriftenkunde der gesammten Wappenwifsen-
schast. Bonn, 1830. 8., m. Nachtr. Für deutsche Heraldik haben wir außer
Sigismund v. Birker, Grüneberg, Weigel, specielle Werke von Tyroff über
Oestreich, Baiern, Preußen, Sachsen, Württemberg, von Dorft über Schle-
sien, sowie Grote über Hannover und Braunschweig. Für Frankreich ä'Uorisr
armorial Kensial 6s ta kll'snee. ?ar. 1738. 2 Bde. Fol. und U. 8imon
armorial Aeiwrsl cls l'iblmchrs kran^sis. ?ar. 1812. 2 Bde- Fol. Für
Italien ? Illrts. Is bamißlis cslsbri Italians. Mil. 1836 ff.
**) I- I- Mosers Vers, eines europäischen Völkerrechts II. 153. vom
Canzleiceremoniel.