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Klemm, Gustav Friedrich
Allgemeine Cultur-Geschichte der Menschheit: nach den beßten Quellen bearbeitet und mit xylographischen Abbildungen der verschiedenen Nationalphysiognomien, Geräthe, Waffen, Trachten, Kunstproducte u.s.w. versehen (Band 9): Das christliche Westeuropa: mit 6 Tafeln Abbildungen — Leipzig: Verlag von B.G. Teubner, 1851

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.63449#0326

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316

Das christliche Europa.

Es ist hier nicht der Ort, in das Detail dieser europäischen
Verfassungen einzuqehen, um so weniger, als bei weitem noch nicht
alle die Formen entwickelt zu seyn scheinen, deren Keime in ihnen
liegen.
Zu diesen weltlichen Elementen der europäischen Staaten
kommt nun aber auch noch das kirchliche oder geistliche, was
in den alten Staaten Aegypten, China, Mexico und im alten Rom
auf das innigste mit dem weltlichen verbunden, einen inteqrirenden
Theil desselben bildete, im neuen Europa aber seit Gregor Vll. das
weltliche zu überwuchern strebte. Wir werden dasselbe weiter unten
näher ins Auge fassen und wenden uns jetzt der
Staatsverwaltung
zu, deren einzelne Theile gegenwärtig in den meisten westeuropäischen
Staaten wie im chinesischen Reiche in verschiedene Ministerien ver-
theilt sind. Der Staatshaushalt mit Einnahme und Ausgabe, die
Rechtspflege, die Erhaltung der Ordnung im öffentlichen Verkehr, das
Kriegswesen, die kirchlichen Angelegenheiten und die Pflege von
Wissenschaft und Kunst, dann die Angelegenheiten des fürstlichen
Hauses, sowie die Verhältnisse zu den auswärtigen Staaten bilden
die verschiedenen Departements der Staatsverwaltung, welche von Be-
amten besorgt werden, die der betreffende Minister auswahlt und
verpflichtet, und die von dem Staate besoldet werden.
Diejenigen, welche in den Staatsdienst treten wollen, bereiten
sich meist auf eigene Kosten auf den dafür vom Staate unterhalte-
nen Anstalten vor, unterwerfen sich den dazu bestimmten Prüfun-
gen und beginnen dann ihre Laufbahn in den untergeordneten Aem-
tern, von denen sie in einigen Staaten, namentlich den meisten deut-
schen, nur nach Urtheil und Recht wieder entfernt werden können.
Verunglücken sie im Dienste des Staates, so reicht ihnen, und wenn
sie sterben, ihren Frauen und unmündigen Kindern der Staat eine
ihrem Gehalte angemessene Pension. In Frankreich hat der Minister
das Recht, seine Diener einzusetzen und wenn sie unbrauchbar, so-
fort zu entlassen. In einigen deutschen Staaten erfolgt feste Anstel-
lung erst nach erfolgten Probemonaten oder Probejahren. In den
meisten westeuropäischen Staaten findet eine bestimmte Rangordnung der
Staatsdiener Statt und in dem größten Theile der konstitutionellen Staa-
ten ist ein besonderes Staatsdienergesetz vorhanden.* *) Die öffentlichen

nler et Ousdet, (üolleetion des eonstitutions (Martes st lois kondamen-
tales des peuples de l'Klurope et les deux ^.msrigues. k>sr. 1823. 6
Bde. 8. Constitutionen der europäischen Staaten. Lpz. 1817. 4 Bve. 8.
m. A- 1820. Pölitz, europäische Verfassungen seit 1789. Lpz. 1832. 4, Bd.
8. n. A. von Bülau, das. 1840. 4 Bde 8.
*) Das kön. sächsische, vom 7. Marz 1835.
 
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