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Das christliche Europa.
Mit der Anatomie und Physiologie schritt die gesammte Medicin
weiter, ja sie ward durch einseitige Bestrebungen und Systematik,
wie die von Braun, Rasori, Stahl, Debroufsais und Hahnemann,
und die dadurch erregten Streitigkeiten und Untersuchyngen ebenso ge-
fördert , wie durch die Entdeckungen im Gebiete der Zoologie und
Botanik, der Physik, die den Arbeiten der Aerzte stets wesentlichen
Nutzen gewahrten. Dieß gilt namentlich von dem Galvanismus, Mag-
netismus und der Elektricität, welche gleichermaßen von den Aerzten,
wie von den Physikern beobachtet wurden.
Die Jurisprudenz
bildete sich zur Wissenschaft aus, nachdem die kanonischen wie die
nationellcn bürgerlichen Gesetze allgemach sich mehr gliederten. Die
Sammlung des Lehnrechts, die um die Mitte des 12. Jahrhunderts
zusammengetragenen libri kouäorum wurden auf Befehl Kaisers Fried-
rich I. durch Vorlesungen erläutert und dann von zahlreichen Glossa-
toren erweitert. Dazu kamen die 6on8titutiono8 Imperstorum unter
Friedrich II., dann die umfassende päpstliche kirchliche Gesetzgebung,
das 6orpu8 juri8 Lanonioi, vsorotum 6ratianum und die Decretalen.
Nebendem hatte sich in jedem Lande, in jeder Stadt, ja in vielen
Gemeinden, in den Ständen und Zünften ein specielles Recht gebil-
det. Bei der Eroberung von Amalfi fand man ein im 8. Jahrhun-
dert geschriebenes Eremplar der Pandecten, das Kaiser Lothar II. im
Jahre 1137 den Pisanern schenkte, durch die dasselbe nach Florenz
im Jahre 1409 gelangte, wo es noch aufbewahrt wird.
Das Studium dieser Gesetzbücher entwickelte sich nun allgemach
auf den Universitäten. Vor dem Schluffe des 12. Jahrhunderts la-
sen Pepo und Jrnerius in Bologna römisches Recht. Man fügte
eine Erläuterung, die Gloffa, bei und das so glosfirte justinianeische
Recht gelangte allgemach zur Geltung.
Erst nach der Erfindung des Bücherdruckes war es möglich, um-
fassendere vergleichende Studien im römischen, wie im kirchlichen und
in dem einheimischen Rechte zu machen. Vor allem fand das rö-
mische Recht die eifrigsten Bearbeiter in Odofredus, Ulrich Zasius
von Freiburg, Wilhelm Budäus, Andr. Alciatus, Franz Conna-
nus, Andr. Tiraquellus, Franz Duarenus, Fr. Balduin, in der frühe-
ren und in Glück, Haubold, Savigny in ver neuen Zeit.
Das kanonische Recht wurde in katholischen Landen fleißig be-
arbeitet — von Hervet, Bovius, Turrianus, Dion. Gothofredus,
Franz und Peter Pithöus, Marq. Freher, Jac. Merlin, C. Surius,
Barthold Carranza u. a. In den protestantischen Ländern bildete sich
ein meist locales Kirchenrecht, vornehmlich in den Ehesachen aus.
Der fortschreitende Verkehr brachte die wissenschaftliche Bearbei-
tung eigenthümlicher Rechtsverhältnisse, wie Wechselrecht, Kriegsrecht,
Handelsrecht u. s. w.
Das christliche Europa.
Mit der Anatomie und Physiologie schritt die gesammte Medicin
weiter, ja sie ward durch einseitige Bestrebungen und Systematik,
wie die von Braun, Rasori, Stahl, Debroufsais und Hahnemann,
und die dadurch erregten Streitigkeiten und Untersuchyngen ebenso ge-
fördert , wie durch die Entdeckungen im Gebiete der Zoologie und
Botanik, der Physik, die den Arbeiten der Aerzte stets wesentlichen
Nutzen gewahrten. Dieß gilt namentlich von dem Galvanismus, Mag-
netismus und der Elektricität, welche gleichermaßen von den Aerzten,
wie von den Physikern beobachtet wurden.
Die Jurisprudenz
bildete sich zur Wissenschaft aus, nachdem die kanonischen wie die
nationellcn bürgerlichen Gesetze allgemach sich mehr gliederten. Die
Sammlung des Lehnrechts, die um die Mitte des 12. Jahrhunderts
zusammengetragenen libri kouäorum wurden auf Befehl Kaisers Fried-
rich I. durch Vorlesungen erläutert und dann von zahlreichen Glossa-
toren erweitert. Dazu kamen die 6on8titutiono8 Imperstorum unter
Friedrich II., dann die umfassende päpstliche kirchliche Gesetzgebung,
das 6orpu8 juri8 Lanonioi, vsorotum 6ratianum und die Decretalen.
Nebendem hatte sich in jedem Lande, in jeder Stadt, ja in vielen
Gemeinden, in den Ständen und Zünften ein specielles Recht gebil-
det. Bei der Eroberung von Amalfi fand man ein im 8. Jahrhun-
dert geschriebenes Eremplar der Pandecten, das Kaiser Lothar II. im
Jahre 1137 den Pisanern schenkte, durch die dasselbe nach Florenz
im Jahre 1409 gelangte, wo es noch aufbewahrt wird.
Das Studium dieser Gesetzbücher entwickelte sich nun allgemach
auf den Universitäten. Vor dem Schluffe des 12. Jahrhunderts la-
sen Pepo und Jrnerius in Bologna römisches Recht. Man fügte
eine Erläuterung, die Gloffa, bei und das so glosfirte justinianeische
Recht gelangte allgemach zur Geltung.
Erst nach der Erfindung des Bücherdruckes war es möglich, um-
fassendere vergleichende Studien im römischen, wie im kirchlichen und
in dem einheimischen Rechte zu machen. Vor allem fand das rö-
mische Recht die eifrigsten Bearbeiter in Odofredus, Ulrich Zasius
von Freiburg, Wilhelm Budäus, Andr. Alciatus, Franz Conna-
nus, Andr. Tiraquellus, Franz Duarenus, Fr. Balduin, in der frühe-
ren und in Glück, Haubold, Savigny in ver neuen Zeit.
Das kanonische Recht wurde in katholischen Landen fleißig be-
arbeitet — von Hervet, Bovius, Turrianus, Dion. Gothofredus,
Franz und Peter Pithöus, Marq. Freher, Jac. Merlin, C. Surius,
Barthold Carranza u. a. In den protestantischen Ländern bildete sich
ein meist locales Kirchenrecht, vornehmlich in den Ehesachen aus.
Der fortschreitende Verkehr brachte die wissenschaftliche Bearbei-
tung eigenthümlicher Rechtsverhältnisse, wie Wechselrecht, Kriegsrecht,
Handelsrecht u. s. w.