NEUE BÜCHER
Heiligenfhal: Städtebaurecht und Städte«
bau, 1. Band. (Der 2.Bd. erfcheint nach Verab-
fchiedung des Preufj. Städtebaugefetjes.) Am 28
Februar 1930, dem (chwarzen Tage des Deut-’
fchen Städtebaues, hat der 3. Zivilfenat des
Reichsgerichtes in Leipzig für Recht erkannt, dafj
der § 1 3 des Preufs. Fluchtliniengefetjes, der bis-
lang in Preufjen die eigentliche Balis aller voraus-
fchauenden ftädtebaulichen Planungstätigkeit
war, in Widerlpruch Itehe mit dem § 153 der
Reichsverfaffung und fomit ungefetjlich fei. Die-
ter hier aus dem Sattel gehobene § (der im
welentlichen betagt, dafjfürBaubefchränkungen,
die dürch Feftttellung eines Fluchtlinienplanes
verurfacht find, keine Enttchädigung zu teilten
ift), ift entttanden im Preufjen des Dreiklaften-
Wahlrechtes im Jahre 1875 und wird nunmehr
aufyer Kraft gefegt durch eine Reichsverfaffung,
die Ergebnis eines revolutionären Umtturzes
war, durch einen §, der mit den Worten (chliefjt
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch (oll zu-
gleich Dientt fein für das gemeine Beffe."
So grotesk diefer Vorgang auch ift, vielleicht war
es gut, daf} diele Entfcheidung kam, die die
manchefterlicheingeftellten Vertreter desGrund-
befitzes jubeln läf)t. Denn fie wird auch die auf-
merken laffen, die fich wunder wieviel auf die
feitdem Kriege im Städtebau erreichten Refultate
einbildeten, und die andere Kategorie der
„Fachleute",dieglaubten, das Preu^-Städtebau-
gefeh als Ganzes bekämpfen zu müffen, weil es
in einigen Punkten nicht ganz vollkommen fchien.
Angefichts dieles von unterer höchften richter-
lichen Inftanz angerichteten Scherbenhaufens
empfiehlt fich — und keineswegs nur für den
Fachfpezialiften — die Lektüre des neuen Heili-
genthalfchen Buches „Städtebaurecht und Städte-
bau", denn es behandelt in erfreulicher Klarheit
und Befchränkung auf das Wefentliche die Ab-
hängigkeit diefer beiden Difziplinen in Ver-
gangenheit und Gegenwart, im In- und Aus-
land. Gerade diele Kapitel, die fich mit dem
Städtebaurecht der wichtigften aufjerdeutfchen
Länder befaffen, find befonders lehrreich, weil
fie das reichhaltige Material, das in den Refera-
ten der lebten Städtebaukongreffe in Wien und
Paris enthalten war, in knapper und überficht-
licher Formzufammenfaffen und in vielen Punkten
ergänzen, damit manches wichtige Ziel aufzei-
gend,das auch im Entwurf des Preuf). Städtebau-
gefefjes noch nicht mit genügender Konfequenz
oder überhaupt noch nicht angefteuert wird.
Anker # Teppiche
zum A u s 1 e g e n von
Wand zu Wand schaf-
fen wohltuende Ruhe.
Zu jedem Tapetenton,
für jeden Raum lin-
den Sie das geeignete
Färb- und Stilmuster.
ANKER-TEPPICHE HALTEN, WAS DER ANKER VERSPRICHT
Heiligenfhal: Städtebaurecht und Städte«
bau, 1. Band. (Der 2.Bd. erfcheint nach Verab-
fchiedung des Preufj. Städtebaugefetjes.) Am 28
Februar 1930, dem (chwarzen Tage des Deut-’
fchen Städtebaues, hat der 3. Zivilfenat des
Reichsgerichtes in Leipzig für Recht erkannt, dafj
der § 1 3 des Preufs. Fluchtliniengefetjes, der bis-
lang in Preufjen die eigentliche Balis aller voraus-
fchauenden ftädtebaulichen Planungstätigkeit
war, in Widerlpruch Itehe mit dem § 153 der
Reichsverfaffung und fomit ungefetjlich fei. Die-
ter hier aus dem Sattel gehobene § (der im
welentlichen betagt, dafjfürBaubefchränkungen,
die dürch Feftttellung eines Fluchtlinienplanes
verurfacht find, keine Enttchädigung zu teilten
ift), ift entttanden im Preufjen des Dreiklaften-
Wahlrechtes im Jahre 1875 und wird nunmehr
aufyer Kraft gefegt durch eine Reichsverfaffung,
die Ergebnis eines revolutionären Umtturzes
war, durch einen §, der mit den Worten (chliefjt
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch (oll zu-
gleich Dientt fein für das gemeine Beffe."
So grotesk diefer Vorgang auch ift, vielleicht war
es gut, daf} diele Entfcheidung kam, die die
manchefterlicheingeftellten Vertreter desGrund-
befitzes jubeln läf)t. Denn fie wird auch die auf-
merken laffen, die fich wunder wieviel auf die
feitdem Kriege im Städtebau erreichten Refultate
einbildeten, und die andere Kategorie der
„Fachleute",dieglaubten, das Preu^-Städtebau-
gefeh als Ganzes bekämpfen zu müffen, weil es
in einigen Punkten nicht ganz vollkommen fchien.
Angefichts dieles von unterer höchften richter-
lichen Inftanz angerichteten Scherbenhaufens
empfiehlt fich — und keineswegs nur für den
Fachfpezialiften — die Lektüre des neuen Heili-
genthalfchen Buches „Städtebaurecht und Städte-
bau", denn es behandelt in erfreulicher Klarheit
und Befchränkung auf das Wefentliche die Ab-
hängigkeit diefer beiden Difziplinen in Ver-
gangenheit und Gegenwart, im In- und Aus-
land. Gerade diele Kapitel, die fich mit dem
Städtebaurecht der wichtigften aufjerdeutfchen
Länder befaffen, find befonders lehrreich, weil
fie das reichhaltige Material, das in den Refera-
ten der lebten Städtebaukongreffe in Wien und
Paris enthalten war, in knapper und überficht-
licher Formzufammenfaffen und in vielen Punkten
ergänzen, damit manches wichtige Ziel aufzei-
gend,das auch im Entwurf des Preuf). Städtebau-
gefefjes noch nicht mit genügender Konfequenz
oder überhaupt noch nicht angefteuert wird.
Anker # Teppiche
zum A u s 1 e g e n von
Wand zu Wand schaf-
fen wohltuende Ruhe.
Zu jedem Tapetenton,
für jeden Raum lin-
den Sie das geeignete
Färb- und Stilmuster.
ANKER-TEPPICHE HALTEN, WAS DER ANKER VERSPRICHT