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Kleinjung, Christine; Johannes Gutenberg-Universität Mainz [Contr.]
Quellen und Forschungen zum Recht im Mittelalter (Band 11): Bischofsabsetzungen und Bischofsbild: Texte - Praktiken - Deutungen in der politischen Kultur des westfränkisch-französischen Reichs 835-ca. 1030 — Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag, 2021

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.74403#0187
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186

VII. Bischofsabsetzungen bis zur Mitte des 10. Jahrhunderts

Pervertierung des Bischofs- und Hirtenamtes durch Ebo darzustellen765. Au-
ßerdem beinhaltet der Brief die ausführliche Beschreibung der Vorgeschichte,
der Restitution Ludwigs des Frommen, des Geständnisses Ebos, dass er den
Kaiser falsch beschuldigt und ihm zu Unrecht exkommuniziert habe, das
Schuldbekenntnis Ebos und die Weigerung Papst Sergius, ihn zu restituieren
(Ebo erscheint der Kommunion unter Klerikern nicht würdig!). Dann folgt der
Libellus Ebonis, daran schließt sich wie im Bericht Theoderichs von Cambrai von
Soissons 853 die Nennung der relevanten Kanones an und es folgt das wörtliche
Zitat: trete von Deinem Amt (ministerium) zurück. Jeder Bischof habe das einzeln
ausgesprochen. Bei Flodoard findet sich aber auch das Restitutionsedikt Lothars
I-von 840, das in dem Synodalbrief von Troyes fehlt766. Im Brief an Nikolaus I.
vermerkte Hinkmar dazu aber: per edictum imperiale, quod habemus. Wahr-
scheinlich hat Flodoard es im Reimser Archiv gefunden.
Ebo kam laut Flodoard nach der Absetzung zurück und begann das bi-
schöfliche ministerium auszuüben, indem er Kleriker weihte. Die Flucht Ebos zu
Lothar I. und anschließend zu Ludwig wird kurz zusammengefasst und Flo-
doard vermerkt zum Abschluss nur, das Ebo irgendein Bistum übernahm und
im Amt verstarb. Er verschweigt aber den Namen, obwohl dieser sich in den
Synodalakten befand.
Die übrigen Quellen zu Ebo ordnet Flodoard so an, wie es ihm am logischsten
erscheint und zwar nach bestem Wissen chronologisch wo sie seiner Meinung
nach hingehören: in Hinkmars Amtszeit. Er spaltet manche Texte sogar nach
inhaltlichen Gesichtspunkten auf, so teilt er etwa die Visio Bernoldi in zwei
Teile767. Die Synode von Soissons 853 erwähnt er an verschiedenen Stellen. Flo-
doard gibt das Verhandlungsprotokoll der Synode in III c. 11 wieder768. Er zitiert
außerdem aus Papstbriefen (Benedikt III., Nikolaus I., Leo IV.), besonders aus
Briefen Nikolaus I. in der Angelegenheit der ebonischen Kleriker, die an den
apostolischen Stuhl appelliert hatten. Flodoard konnte sich in Reims auf eine von
Hinkmar von Reims angelegte Sammelhandschrift stützen, in der dieser die
Akten der Synode von Soissons 853 zusammen mit der päpstlichen Korre-
spondenz in der Angelegenheit Ebos und der Ebo-Kleriker zusammengetragen
hatte769.

765 Das Hirtenamt ist ein Amt, das Machtfülle und Verantwortungsfülle mit sich bringt. Es be-
inhaltet eine Leitungsfunktion, die Pflicht und Last zugleich ist. Ein wichtiger Bestandteil ist die
Zuständigkeit des Bischofs als Schutzherr seiner civitas, dazu gehört auch der Schutz vor den
Normannen.

766 Flodoard, Historia Remensis, II, 20, S. 188,3-22.

767 1. Teil: Flodoard, Historia Remensis, III, c. 3, S. 193-194; 2. Teil: Flodoard, Historia Remensis III, c.
18, S. 255 f.

768 Vgl. zur Synode von Soissons Sot, Historien, S. 511 f; Stratmann, Einleitung zur Edition, S. 16.

769 Stratmann, Einleitung zur Edition, S. 16. Es handelt sich um die schon öfter erwähnte Hand-
schrift, Laon, Bibliotheque municipale Nr. 407. Hinkmars benutzte sie als eine Art „Handex-
emplar" und kommentierte die Vorwürfe in den Briefen Nikolaus I. (s. o. bei Anm. 123).
 
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