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Beck, Paul A. [Hrsg.]
Schwäbisches Archiv: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Literatur, Kunst und Kultur Schwabens — 29.1911

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Nr. 2
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Selig, Theodor: Die Bruderschaften des Dekanats Riedlingen, [7]
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— 30

Schon im 17. Jahrhundert war mit
der Bruderschaft der sogen, ewige Rosen-
kranz für die Sterbenden verbunden. Die
Mitglieder dieser Vereinigung mußten
zu festgesetzten Zeiten eine Betstunde hal-
ten. Einträge über die den einzelnen zu-
gewiesenen Betstunden (borae perpotuae
pro a§onwantibu8) befinden sich im ge-
nannten Kirchenbuch vom Jahr 1689 an.
Auch auswärtige Mitglieder nahmen da-
ran Anteil, wie überhaupt die Bruder-
fchaftsmitglieder sich auch der ewigen
Stundöruderschaft anschlofsen. Als Bruder-
fchaftszettel wurde der auch sonst gebräuch-
liche Zettel mit der Aufschrift „Weckuhr
zum Sterbstündl" ausgegeben (gedruckt
zu Riedlingen bei Ulrich o. I.). Meistens
erwählten sich die Sodalen einen beson-
deren Patron, der auch ins Verzeichnis
eingetragen wurde.
Aeltere Lokalstatuten sind nicht vor-
handen. Mit deren Auszeichnung wurde
erst 1743 begonnen in dem von ?. Mezler
angelegten und von U. Sailer fortgesetz-
tem Bruderschaftsbuch, welches den Titel
führt: lliber Insertorum ^rcbiconkrater-
nitatw lVlarianae 8acratis8imi Uosarii
necnon tiorarum perpetuarum pro aZoni-
?antit>U8 8oclaiibu8 oratorum".
Dieses Buch enthält zunächst die Ab-
lässe und Regeln der Bruderschaft. Es
werden alle von Päpsten und Bischöfen
der Rosenkranzbruderschaft im 16. und
l7. Jahrh. im allgemeinen verliehenen
Ablässe aufgeführt (teilweise Ablässe von
unglaublich vielen Jahren).
Von den Statuten hat ?. Mezler nur
noch einen Punkt behandelt; ?. Sailer
fügte noch 25 Punkte in der ihm eigenen
Sprachweise hinzu. Der Hauptinhalt
wird hier mitgeteilt, in der von ?. Sailer
festgeftellten Reihenfolge. Man sieht da-
raus nicht bloß die Beschaffenheit des
Bruderschaftsgottesdienstes, sondern auch
den Eifer des Seelsorgers.
Punkt 1 betrifft das Einschreiben der
Mitglieder, 2. die jährliche Erneuerung
des marianischen Rats, 3. die Ausschließ-
ung unzufriedener Mitglieder, 4. die Not-
wendigkeit des guten Beispiels, 5. die
Teilnahme an Prozessionen, 6. das Mit-
tragen und Betrachten der Stäbe und
Schilde, welche mit den Geheimnissen ver-
sehen waren. Sailer verlangt: Jeder

solle wohl wissen und betrachten, was er
im Schild führe. 7. Betrifft die Stell-
vertretung der Präfekten und Präfektinnen.
8. u. 9. das Tragen und Anzünden von
weißen, roten und gelben Kerzen, welche
nach den Schilden getragen wurden.
10. behandelt die Ordnung, welche beim
Tragen der labara und Fahne eingehalten
werden mußten. Sailer verlangt, man
solle auf die Bilder Hinschauen und sie
betrachten, ivie die Soldaten auf die Stan-
darten ihrer Fürsten schauen. 11. betr.
die Strafen für Zerreißen der Fahnen,
Bilder und Schilde, 12. die Fahnenträger,
13. das andächtige Benehmen bei Bruder-
schastsandachten. 14. wird die fleißige
Teilnahme am Opfern eingeschärft. Sailer
meint, es wäre eine ewige Schande, wenn
die Mitglieder der göttlichen Mutter und
Bruderschaftskönigin einen fo geringen
Monatstribut als etwa ein Pfennig ist,
verweigern wollten, da sie auf den Kegel-
gräben und bei Spieltischen Geld genug
haben. 15. ist eine Ermahnung zur wür-
digen Reverenz vor dem Allerheiligsten.
Bei alten und steifen Personen könne
nachgesehen werden; dennoch sollen sie
mit Manasses sagen oder denken: Ulacto
antea Aenua corcki8 mei.
T^cl klectenckum Zenu tuum
8ola kicie8 8ukkicit.
16. Die Jungfrauen, welche das Bild
der Mutter Gottes und der heil. Ursula
tragen, sollen womöglich gleich gekleidet
sein, doch nicht frech, als wollten sie zum
Tanze gehen. Keine soll in der Trauer
erscheinen; die Bruderschaft trauert nicht.
Im Sommer sollen sie nicht in Hemd-
ärmeln, sondern in ihren Miederlein er-
scheinen. (i)uaa mimi8 ambulant in albw,
ambuiabunt in niAri8. 17. Die ledigen
Gesellen sollen auf der Empore beim
Opfergehen der Weibsbilder nicht auf-
stehen, sondern knien bleiben: objecta
movent 86N8U8, d. h. bei Spielbrüdern
tanzt man gern. 18. mahnt zum fleißigen
Empfang der hl. Sakramente. 19. warnt
vor gewissen Lastern, namentlich Buhlen,
zu langes Wirtshaussitzen. 20. betr.
Jahrtage für die Verstorbenen. 21. Die
fleißige Teilnahme an Begräbnissen.
22. Die Präfekten und Präfektinnen müs-
sen die schwarzen Stäbe nach der Bahre
führen und das Nötige Herrichten bezw.
 
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