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Beck, Paul A. [Hrsg.]
Schwäbisches Archiv: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Literatur, Kunst und Kultur Schwabens — 29.1911

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Nr. 6
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Merk, Gustav: Zur Geschichte der Ravensburger Herrschaft Schmalegg
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https://doi.org/10.11588/diglit.32978#0108

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— 82 —

Diese Erwerbung war für die Stadt,
ähnlich wie für das Spital zn Ravens-
burg der Kauf der Feste und Bnrg Hatzen-
thurn und des Vvgtrechtes und Kirchen-
satzes mit dem Patronatsrecht zn Wol-
pertswende, eine Quelle reichlich fließen-
der Einkünfte, die nach herben verhäng-
nisvollen Kriegszeiten verpfändet werden
mußten; deren Rückerwerbung aber als
ihr „unschätzbahres Kleinodt"st den Opfer-
sinn der früheren Ravensburger Bürger-
schaft in hellstem Lichte leuchten läßt.
Verwaltungsorgane der Vogtei war
der Vogt — später die aus der Mitte
des Rats gewählten Sequestratoren —
dem der Waibel, Wächter, Bannwart und
die Gerichtsleute beigegebeu waren. Der
Vogt war immer ein Ravensburger Bür-
ger und seine Bestellung erfolgte für die
erste Zeit auf Nachsnchen und zwar mei-
stens nur auf die Dauer eines Jahres?)
Er mußte im Schlosse wohnen, dasselbe
ordentlich verfließen, keinen Fremden
durfte er in dasselbe einlassen, der ihm
und den Seinigen zu stark sein könnte.
Seine weitere Aufgabe mar auf den Wäch-
ter zu achten, daß er die Wacht wohl
versehe. Auch sollte er die Jahresgülten,
Steuern, Frevel, Fülle, Vogtrechte und
andere auf Martini fälligen Nutzungen
einbringen und verrechnen, wobei ihm
behilflich zu fein der Waibel verpflichtet
war. Wenn er von Eigenleuten, die weit
hinten in der Vogtei faßen und von denen
er bei Einziehung von Fällen und Steuern
an einem Tage nicht mehr nach Hause
kommen konnte und auswärts zehren
statt begreift, wärt genant zu der dürren Suppen,
das guetlin Summerbach am Bauholz.
Zu Talldorf: Das Weiler Reuttin.
Zu Bauendorf: Des Königs oder Lufis
aigen Guetlein.
In das Gericht Wolparschwendj gehörig:
Die Milin zu Krommenfpach, der Hof zum
Engelsperg, der Hof zu Hatzenwepler, der Ackher
zum Hürtzißiüdt gen Münnenreuttin wertts biß
an die Marckh, die zwen Höf zum Segelbach,
die zween Höf zum Hatzenthurn, der Hof zum
Jnngeringen, so Conradi Weyprechts Kinder da-
selbst Jnnhaben. Der lenggin Heußlin in geringen,
der Hof zu Springen, So Martin Sorg bawt,
der H.'user See mit Wuhr vnnd Wasser.
') ckr. Ablösungsverlrag mit Kloster Weingarten
vom 1. Febr. 1697. Stadtarchiv Ravensburg.
ckr. Bestallungen der Vögte Melchior Flam
1504 März 4 u. Vyt. Wennckh 1511 Juli 7.
Stadtarchiv Ravensburg.

mußte, so sollte er von seinen Herren
Zehrung und Botenlohn haben. Auch soll
er seinen Herren mit einem reisigen Pferd,
Gerüst, Harnasch und Gewähr warten.
Ohne ihr Wissen sollte und durfte er an
der Vogtei Gerechtigkeiten und Gewohn-
heiten nichts ändern, alle eigenen Leute,
Gericht, Zwing, Banu, Gebot, Verbot,
Holz, Felder, Lachen, Marken und Alles,
was zu Schmalegg gehört, getreu hand-
haben und im Gebrauch halten, den ar-
men Leuten kein Holz weder verschenken
noch verkaufen ohne Erlaubnis und sei-
nen Herrn von Ravensburg mit Leib
und Pferd dienen. Wenn sie ihn sonst
mit Roß botenweise benützen wollen, sol-
len sie ihn halten, wie andere Stadtknechte
und er soll zufrieden sein mit der Ehrung,
die sie ihm zur gewöhnlichen „Lifrnng"
tun. Das Notariatsamt soll er nicht
ausüben und ein Instrument weder ma-
chen noch schreiben noch unterschreiben,
außer es werde ihm von seinen Herren
erlaubt. Den Insassen soll er nichts
schreiben, sondern durch den Stadtschreiber
von Ravensburg dies besorgen lassen.
Als Jahressold und Dienstgeld erhält er
10 fl., dazu Behausung im Schloß, ein
Fuder Wein, das halb und halb die
Gotteshäuser Salmanusweiler und Weis-
senau geben müssen, auch den Berg und
den Garten um die Burg herum, den
Baumgarten im Ried; vom Vorhof im
Winterösch zu Schmalegg 2 Jauchert Acker
mit Wintersamen, 2 Jauch. Haber im
Haberösch. Auch mag er das Futter in
den Schmalegger Gerichten auf seine
Kosten sammeln, auch die Fifchenz und
das Wasser unter dem Schloß (d. h. die
Ach) zum Fischen haben. Jeder eigene
Mensch zu Schmalegg, der sein „Unge-
noß"st nimmt, soll ihm 1 fl. geben. Fer-
ner soll ihm von seinen Herrn in der
Rechnung von des Krumens Gut 1 Pfd.
Pfenuing abgezogen werden. Von Lieben-
rente erhält er den Käs, vom Mesner-
amt Theuringen 100 und vom Hirten-
stab daselbst auch 100 Eier. Desgleichen
ein paar Sporen von Berg und von
jedem Siegel von Eigenleuten 2 Kreuzer
und von Fremden 1 Sch. Pfg. Er soll
aber nichts siegeln, außer was die in den
Gerichten Gesessenen angeht und es sei
h Höriger eines andern Herrn.
 
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