Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0019

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
13

Klll?üc?uugrgrdüd»
für die gespaltene Z-tlr
2 kr., zahlbar soglelch
nach erfolgtem Abdruck.
Erscheinung wöchentlich
zweimal/ Dieoitag
oud Freitag. PreiS
einer einzelnen Num-
mer 3 kr.




«Ssimeseutspreis r»
Derlagfürvar ganr,
Jahr genommen i a,
r« kr., für da- halb«
Jahr »4 kr., für eiu
Vierteljahr 30 kr.
Durch die Postämter
vsm Postamt Morr
bach oder Heidel»
b e rg bezogen mit dem
gewöhnlichen Postaufr


für Amtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Nro. 4. Mosbach, den 12. Januar 1838.

(Freitag.)

Amtliche Bekanntmachungen.
Nro.39. Die Salzanweisungen der Ludwigs-Salinen,Kasse
zu Rappenau betreffend.
Auf Ansuchen der Großherzozlichru Ludwkgs-Salinen-Kasse zu Rappenau werden die Bürgermeister hierdurch
angewiesen, ihren Gemeinden, besonders aber den Salzbändlern, bekannt Zu machen, daß bei Geld-
sendungen der Salzabnehmer folgende Vorschriften genau eingrhatten werden müssen, und ohne diese keine Salz-
anweisungen abgegeben werden :
1) zur Verpackung des Geldes ist starkes, genügend geleimtes, auf der Aussenseite der Rollen nicht beschrie-
benes Papier zu verwenden;
2) die Grldrollen sind an beiden Enden mit dem Siegel des Einsenders zu versehen;
3) jeder Geldrvlle ist der Name und Wohnort des Einsenders, die Zahl der Geldstücke und der Geldbetrag in
Gulden deutlich aufzuschreibrn, z. B:
N. N. in N.
100 St. ä 24 kr. ---- 40 fl. ;
4) die Geldrollkn müssen durchaus kursfähige, d. h-, Stücke enthalten, die weder durchlöchert, «och be-
schnitten, noch so* st ungewöhnlich abgenützt, herabges tzr odxr gar verrufen sind;
5) in eine und dieselbe Geldrvllr dürfen nur Stücke von gleichen Sorten und gleichem Werth verpackt werden;
6) die Grldrollen sind wie folgt zu formtreu:

s. Kronenthaler. ..........
40 Stück
3
2 fl.
42 kr.
108 fl.
L. halbe Kronenthaler ........
60
3
1 fl.
20 kr. —
80 fl.
«. Viertels „
80
3

39 kr. —
52 fl.
ä. Preussische und Kurhessische ganze Thaler .
40
3
1 fl.
45 kr. —
70 fl.
«. Badische Thaler .........
45
//
3
1 fl.
40 kr.
75 fl.
5. SechsbZtzner ..........
160
3

24 kr. —
40 fl.
g. Dreibätzner ° ,
100
3
--
12 kr. —
20 fl.
Zehner ..:.....
120
3

10 kr. —
20 fl.
i. konventionsmäßige Sechser ......
100
ä
0 kr. --
10 fl.
Ir. konventionsmäßige Groschen .....
100
//
3

3 kr.
5 fl.
l. Kreuzer ..:
60
3

1 kr. —
1 fl-

Diejenigen Salzhändler oder Consurmnten, welche sich nach diesen Vorschriften nicht richten, haben sich alle
«achrhriligen Folgen, die daraus entstehen, selbst zuzrschrrtben.
Mosbach, den 2. Januar L838.
Großherzogliches Bezirksamt,
Or, Fant h.
 
Annotationen