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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0325

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1838

kür Amtliche und Privat-Sekanntmachungen.

den 7. Sevtember. (Freitag.)

Amtliche Bekanntmachungen.


Nro. 28,509. Den Zlusbruch einer Viehseuche im Königreich Würtemberg betreffend.
Nach erhaltener Anzeige ist in der Gegend von Krautheim, namentlich in den Königlich Wur-
tembergischen Orten Alt-Krautheim, Marlach, Siedeldorf, Diebach, Westernhausen und
Bieringen, unter dem Rindvieh eine Seuche ausgebrschen; weßhalb der Verkehr der diesseitigen
Amtsorte mit jenen Gegenden bis auf weiteres andurch gesperrt, und das Einbringen von Vieh, Fleisch,
Fett, Unschlitt, Häuten, Horn u. s. w. aus jener Gegend bei Strafe von io bis 20 Thalern verboten wird.
Dies haben die Bürgermeister ihren Gemeinden ungesäumt zu eröffnen, und Zugleich die Ver-
ordnung im Regierungsblatt 1828, Nro. i3, S. 1^9—182, denselben wiederholt bekannt zu machen,
auch auf den Vollzug ein wachsames Auge zu richten.
Mosbach, den i. September !838.
Großherzogliches Bezirksamt,
Du. Fauth.
Nro. 23,^5/j. Die Ziehung zur Conscriptron für 1889 betreffend.
Die Ziehung der Conscribirten des Conscriptionsbezirks Mosbach von 1839 wird
Montag den 2/s. September l. I., Morgens 8 Uhr, auf dem Rathhause in Mosbach
vorgenommen. Die Bürgermeister werden daher angewiesen:
r) hierbcr als Urkundspersoneu und Mitglieder der Ziehungsbehörde selbst zu erscheinen, oder bei unvermeidlicher Verhinderung,
unter Anführung des Grundes, das älteste Mitglied des Gemcinderathes als Stellvertreter schriftlich zu bevollmächtigen;
2) sammtliche Conscripttonspfiichtigen, deren Verzeichniß ihnen durch den AmtLboten zugleich mit dieser Bekanntmachung zukom-
men wird, —- zur unfehlbaren Erscheinung vorzuladcn, und deren Eltern oder Vormünder ebenfalls hierzu aufzufordern,
wenn sie erscheinen, die Gründe des etwaigen Nichterscheinens eines Pflichtigen anzeigen und für denselben looscn wollen;
3) den Conscribirten hierbei zu eröffnen, daß sie bei der Ziehung reinlich gekleidet zu erscheinen und sich dahier sowie auf dem
Hin- und Rückwege ruhig und gesittet zu betragen haben, Trunkenheit und Erzesse aber strengstens bestraft werden.
Die Bürgermeister haben daher die Conscribirten selbst, nöthigenfalls unter Zuziehung eines Mitgliedes des Gemeinderaths,
hierher zu begleiten, dieselben gehörig zu beaufsichtigen, und darüber zu wachen, daß sic sich nach der Ziehung in Ruhe
wieder in ihre Gemeinden zurückbcgcben;
4) die geschehene Eröffnung der Vorladung und dieser Verfügungen an die Pflichtigen längstens bis zum rg. l. M. auf
dem rückzuscndenden Verzeichnisse derselben (oben 2) hierher anzuzeigcn und dabei zu bemerken:
ob und welcher Conscribirte etwa schon mit einer Zucht-Correktions - oder Arbcüshausstrafc, wie lange und wegen
welchem Verbrechen oder Vergehen belegt worden ist.
Mosbach, den 3, September r838.
Großherzogliches Bezirksamt,
Or. Fauth.
 
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