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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0367

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kür Amtliche und Privat-Äekanntmachungen.

LNoßbacH, den 12. Oktober. (Freitag.)

Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. 26,841. Die Bürgerholzgaben betreffend.
Nach §. 85 der Gemeindeordnung richtet sich die Art der Vertheilung und die Größe der Bürgerholzgaben nach dem unbestrittenen
Zustande vom i. Januar i83i, und nach i5i , I. 1, kann eine Abänderung, d. h. eine andere Dertheilungsart, eine
Vermehrung oder Verminderung, wenn letztere nicht eine Folge der verminderten nachhaltigen Ertragfähigkeit der Waldungen ist,
nur mit Staatögenehmigung statt finden. Die Bürgermeister und Gemeinderathe werden hierauf mit der Weisung aufmerk-
sam gemacht:
r) binnen 14 Tagen, unter Bezug auf die Gemcinderechnungen und sonstige Urkunden, welche im Auszuge beizulcgen sind,
die Art der Vertheilung und die Größe der Bürger!) olzgaben nach dem unbestrittenen Zustande vom i. Januar
i83i bcrichtlich anzuzcigcn,
2) keine Abänderung in der Vertheilung und der Größe der Bürgerholzgaben ohne zuvor beantragte und erhaltene amt-
liche Genehmigung vorzunehmcn.
Mosbach, den 2. Oktober i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
Lr. F a u t h.

Nro. 27,104. Die Maul - und Klauenseuche betreffend.
Die zu Herbolzheim angelegte Ortss^erre wurde wieder aufgehoben - nachdem die Klauenseuche daselbst
erloschen ist.
Mosbach, den 6. Oktober i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
vr. Fauth.

Nro. 26,55l. Mosbach. Zwischen der Frei-
herrlich von Adelsheim'schen Verwaltung und der
Gemeinde Oberschefsienz kam ein Zehntablösungs-
vertrag zu Stande; es werden daher alle diejenigen,
welche Rechte hierauf Zu haben glauben, aufge-
fordert , solche binnen 3 Monaten nach den in den
§§. 74 bis 77 des Zehntablösungsgesehes enthalte-

nen Bestimmungen geltend zu machen, andernfalls
aber sich lediglich an den Zehntberechtigten zu halten.
Mosbach, den 2. Oktober i838.
Großherzoglicheö Bezirksamt,
Du. Fant h.
Nro. 26,562. Mosbach. Zwischen der Grund-
herrschaft Rüdt von Collenberg und der Gemeinde
 
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