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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0195

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r8Z

Nro. 44.


kllachmblatt
K
kür Amtliche und Privat-Sekanntmachungen.

Mo Züsch, dm 1. Juni. (Freitag.)

Amtliche Bekanntmachungen.
Nrv. 1/^525. Den Ausbruch der Schafraudc zu Wagenbach betreffend.
Da zu Wagenbach die Schafraude auZgebrochen ist , so werden sammtliche Bürgermeister mit der
Weisung hiervon benachrichtigt, sich alsbald und genau nach der amtlichen Verfügung vom 3o. Januar
1887 (Wochenblatt 1837, Nro. n, S. 69) zu achten-
Mosbach, den 29. Mai i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
vr. Fant h.
v6t. Bohn.
Nro. 1^701. Die Conscription für das Jahr 1889 betreffend.
' Sammtliche Bürgermeister des Amtsbezirks werden angewiesen: sobald die nach §.17 des Conscriptionsgesetzcs, von Hoch--
preißlichem Ministerium des Innern zu erlassende, öffentliche Vorladung in obigem Betreff in dem Negierungsblatte erscheint,
dieselbe ihren zu versammelnden Gemeinden, und noch weiter durch öffentlichen Anschlag, die Schelle oder die svnst übliche Weise
sogleich gehörig bekannt zu machen, sich selbst darnach zu achten, und genau nach den bestehenden Verordnungen und der gedruck-
ten Instruktion für die Vorder citungsbe h örden der Conscription zu verfahren , demnach unverzüglich die Aufstellung der
Ausnahms-Listen ordnungsmäßig zu bewirken , und dieselben nebst Beilagen längstens bis zum 3o. Juli l. I. anher einzuscnden.
Die etwa säumigen Bürgermeister wird man in eine Strafe von wenigstens 5 Reichsthalern nehmen, und das Fehlerhafte auf
ihre Kosten, durch Beigebung eines eigenen Commissairö zur Belehrung, verbessern lassen.
Man wiederholt insbesondere, daß zu Z. 7 der neuen Instruktion noch folgendes gehört:
»Dor der achttägigen Auflage der Aufnahmsliste ist eine Aufforderung wegen Anmeldung zur Dienstdefrciung gleichfalls
»durch Anschlag an die DerkündigungStafel und durch die Schelle zu erlassen, und daß cs geschehen, ausdrücklich in dem Dorbe-
»reitungS-Pro tokoll zu bemerken.«
Ferner werden die Vorbereitungsbehörden noch auf die Beobachtung folgender Vorschriften aufmerksam gemacht, welche manche
so oft äusser Acht lassen:
1) Die Namen der Pflichtigen sind in alphabetischer Ordnung in die Listen einzutragen.
2) Unter den Unterschriften der Aufnahmslistcn von sämmtlichen Gemeinderathsmitgliederu muß soviel Raum gelassen werden,
daß etwaige Nachträge noch geschehen können.
3) Bei den Brüdern und Schwestern der Pflichtigen ist anzugeben, ob sic ledig oder verheirathet, wie alt und
welchen Standes sie sind.
ff) Sind die Eltern oder eines derselben gestorben, so ist das Jahr des Todes anzugcben.
5) Ein P bei den Pflichtigen in den pfarramtlichen Auszügen oder die Bemerkung »gestorben« genügt nicht, sondern
Jahr, Monat und Tag des Todes muß beigeseyt werden, welches der Bürgermeister bei den Großherzoglichen Pfarr-
ämtern im Unterlassungsfälle zu erinnern hat.
 
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