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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0207

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1838.

Nro. 47.

lVochcnbtatt

kür Amtliche und Privat - Sekanntmachungen.

Mo Ab sch, den 12. Juni. (Dienstag.)

Amtliche B e k a n n t m a ch u n g e n.
Nco. l5oo8. Die Einsühning gleicher Dimensionen für die gebrannten Baumaterialien betreffend.


Unter Bezug auf Erlaß Hoch^reißlichen Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1887; Nro«
11271, und nach Vernehmung der Zieglermeister und Bauverstandigen des Amtsbezirks wird folgendes
Regulativ
über die Dimensionen der V a ek st e i n e und Ziegel
andurch festgesetzt und die allgemeine Einführung mit dem 1. Oktober l. Ä. ungeordnet, nach welchem
keine Maaren von anderen Dimensionen gefertigt werden dürfen.
1) Dimensionen der Backsteine.
Die gewöhnlichen Backsteine sind 2 Zoll hoch, 9 Zoll lang, st Zoll st Linien breit. Es müßen näm-
lich des Verbandes wegen zwei Breiten mit Einschluß der zu 2 Linien anzunehmenden Stoßfuge genau
der Lange gleichkommen.
Zu Backöfen, Belegung von Fußboden u. f. w. können auch Backsteine von l t Zoll Hohe, 9 Zoll
Lange und st Zoll st Linien Breite gefertigt werden.
2) Dimensionen der Kaminsteine.
Die Kaminsteine sind allgemein 9 Zoll lang, 3 Zoll breit und 2 Zoll hoch zu fertigen.
3) Dimensionen der gewöhnlichen Plattziegel.
Die Plattziegel sind künftig i3 Zoll lang und 5 Zoll breit zu fertigen. Die Dicke richtet sich nach-
her verschiedenen Erdart.
st) Zu sog. Russischen Kaminen verdienen jene mit runden Oestnungen, sowohl der Raumerspa-
rung als des leichteren Reinigens wegen, den Vorzug vor den viereckigten, und kann das- Modell Zu
solchen Kaminsteinen bei Maurermeister und Ziegler Nutzinger in Mosbach eingesehen werden.
Zugleich bringt man auf vielfach erhobene Beschwerde den Zieglern des Amtsbezirks in Erinnerung,
daß sie stets vollkommen ausgebrannte, und aus guter, gehörig gereinigter Erde gefertigte Maare
zu liefern haben. Man wird Zuweilen eine Visitation anordnen, schlechte Maare vernichten lasten,
die Ziegler noch besonders bestrafen, und deren Namen öffentlich bekannt machen.
Wegen des gesetzlichen Maßes beim Verkauf des gebrannten Kalkes verweißt man die Amts-
angehörigen auf die Verordnung in der Beilage 18 zum Anzeigeblatt vom n. Mai i838, E..st6,
 
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