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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0159

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Nro. 36.

1838.

-LZ


für Amtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Mosbach, den 4. Mai. (Freitag.)


Der Bote vom Neckar hat sich aus der Frankfurter Messe ein neues Gewandt beigelegt und einen
neuen Lut, mit dem er den Leser freundlich zum Mai begrüßt. Da braucht jetzt bei den Verordnungen
und Anzeigen manches blöde Auge nicht mehr erst die abgeriebene Brille herbei zu suchen, und wer mit
frischen Augen gerne viel Unterhaltendes liest, erhalt dagegen desto mehr. Beides war eigentlich schon zum
Anfang des Quartals bestellt, aber der Bote hat sich vor der schlimmen Bedeutung des ersten Afwil ge-
scheut und auch vor den häßlichen Stürmen dieser Zeit. Uebrigens bleibts beim Alten. D. R.

Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. ll2l3. Den von den Müllern zu beziehenden Molzer betreffend,
Unter Bezug auf Erlaß Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 2. Mai i83/z, Nro. 4279, bringt
man folgendes zur Kenntnißnahme der Amtsangehörigen , genauesten Nachachtung von Seiten der Mül-
ler, und Aufsicht durch die Bürgermeister:
Nach den Vorschriften der Mühlenordnung (§. 18, Nro. 5) soll der Molzer in der Regel nach dem
Gewicht und zwar vor dem Netzen der Früchte entrichtet werden, und durch Erlaß Lochlöblicher Kreis-
regierung vom 27. Mai l83H sAnzcigeblatt Nro. 46, S. 878) wurden die Müller ungehalten, die zum
Molzern nöthigen Waagen und Gewichte bei Strafe von io Thalern anzuschaffen.
Jedoch ist durch Großherzogl. Ministerium des Innern in Betrachtung der nicht unbedeutenden Kosten
der Anschaffung von größern Waagen uud Gewichten und aus Rücksicht auf die Mittellosigkeit und die
Geringfügigkeit des Gewerbsbetriebs mancher Mühlenbesitzer, besonders in der Waldgegend den Großherz.
Kreisregierungen gestattet worden, in einzelnen Fallen Nachsicht eintretcn zu lasten. Auch wurde für
die Falle, wo aus den angedeuteten Rücksichten der Gebrauch der Molzermaße noch gestattet bleibt, die in der
neuern Maßordnung §. io, S. 7 enthaltene Bestimmung, wornach in den Mühlen nur Molzermaße für
Fruchtquantitaten von einem Sester vorhanden sein dürfen, dahin abgeandert, daß neben jenen Se-
ster-Molzer maßen auch größere Molzermaße für Fruchtquantitaten von 5 Sestern oder einem hal-
ben Malter und von io Sestern oder einem ganzen Malter zu gebrauchen erlaubt sein soll.
Diese Molzermaße müssen ebenfalls döbelt so weit, als tief sein, und gestrichen denAnthei! enthalten,
den der Müller vom halben oder vom ganzen Malter gesetzlich zu beziehen hat.
 
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