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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0315

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Nro. 70.

1838



jVochcnblatt

tür Ämilrche und Privat-Selmnntmarhungen.

MoSdach, dm 31. August. (Freitag.)


A m t l i ch e B c ka n n t m a ch u n g e n.
ddro. 22,433. Den Handel der Israeliten betreffend.
Man hat wahrgenommen, daß ungeachtet der Bestimmungen des XVII Lis XXII der höchsten Verordnung vom i3. Januar
1809 (Regierungsblatt 1809, Nro. 6 , S. 34 —37) viele Israeliten thcils den Nothhandel treiben ohne den gesetzlichen Be-
stimmungen Genüge geleistet zu haben, thcils ihr erlerntes Gewerbe a- (geben und sich dem Nothhandel wieder zuwenden, nach-
dem sie nur aus jenes hin Bürger - oder Schutzbürgerrecht und Heirathssrn^.rniß erhalten haben , — thcils unter dem Vorwand , freien
Handel zu treiben , die Landorte durchziehen, und den Einwohnern durch Abforderung von Dictnatten und andern Produkten lästig
fallen , thcils mit einem Lumpensammlungspatcnt versehen jene Belästigungen und den Hausir- oder Nothhandel mit dem Lumpen-
sammeln verwinden, theils sogar Knechte oder Dienstboten zur Betreibung ihres unerlaubten Geschäftes annehmen, und damit
die Landorte überziehen.
Man sieht sich daher veranlaßt, die geschlichen Bestimmungen wiederholt bekannt zu machen, und sowohl im Interesse der
Israeliten selbst, als der übriger: Amtsangehörigen folgendes zu verfügen:
1. Jeder Israeltte, welcher den Nothhandel — (Maklerei, Diehmaklerer, Hausirhandel, Trödclhandel,
Leihhandel nach den unten enthaltenen Bestimmungen) —- treiben will, hat sich durch einen amtlich ausgefcrügten
Schein auszuwcisen, welcher dessen Personbeschreibung enthält, und den er bei Ausübung des Nothhandels immer bei
sich führen muß.
2. Kein Israclite wird diesen Schein erhalten, bei welchem die Ausnahms - Bestimmungen des XX der Verordnung von
1809 nicht anwendbar sind , insbesondere also in der Regel diejenigen nicht, welche nach dem 1. Marz 1788 geboren, sind.
3. Kein Israelite, welcher ausnahmsweise einen Scheu: zur Betreibung des Nothhandels erhalten hat, darf denselben durch
jemand anders, weder durch ein Mitglied seiner Familie noch durch einen Knecht oder andern Dienstboten, betreiben lassen.
Z. 4- Israeliten, welche ein Lumpensammlnngspatent erhalten Haden, dürfen bei Verlust desselben und weiterer Strafe, sich
mit reiner Art des Nothhandels befassen.
5. Israeliten, welche den freien Handel treiben wollen, womit nach §. XVIII der Verordnung die Nachweisung eines
hinreichenden Vermögens, und die Pflicht gesetzmäßig (Handelsrecht A. Satz 8, 10) eingerichtete Tagebücher
über Einnahme und Ausgabe zu führen, verbunden ist, — müssen sich ebenso durch eine amtliche Legitimation jeder-
zeit ausweisen können; desgleichen müssen sich deren Knechte oder Diestbotcn, sie mögen mit ihrem Diensthermr
oder ohne denselben auswärts Geschäfte machen, durch ein, ihre Personbeschreibnng enthaltendes, und auf ihre h ent er-
legte Heimathsurkunde Bezug nehmendes Zeugniß des Bürgermeisters legitimiren können, daß und bei wen:
sie in Diensten stehen, und daß ihr Dienstherr zur Betreibung der- freien Handels mit Landescr-
Zeugnissen bürgerlich oder schutzbürgerlich angenommen sei.
8. 6. Die Gesuche um Erthciluug eines Nothhandelscheines sind bei dem Bürgermeister des Heimathsortes vorzubringcn, der
Bürgermeister hat sodann nach Vernehmung des Gemeindcraths über folgende Verhältnisse des Bittstellers, jedoch ohne
Gebührenansatz an das Amt zu berichten:
1) Vor - und Zuname des Bittstellers;
2) Tag, Monat, Jahr der Geburt, unter Anschluß eines Geburtsscheins;
 
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