Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0051

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
45

Etunickungsgebüh»
M» vi« gespaltene Zeil«
2 k», zahlbar sogleich
«ach erfolgtem Abvruck.
Erscheinung wöchentlich
tweiwal, Dienstag
«nd Freitag. PreiL
einer einzelnen Nums
wer 3 kr.

s

VvW
-
TNocheiMatt

Bl-onnementrpre«« rw
Derlagsü» bai gani«
Jahr genommen t g.
Z6 kr., für dar Halde
Jahr 54 kr., für ein
Vierteljahr 30 kr.
Durch die Postamt»
vom Postamt Mor-
bach oder Heidel-
b e r g bezogen mit dem
gewöhnlichen Postaus-

für Amtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Nro. 11. Mosbach, den 6. Februar 1838. (Dienstag.)

Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. 2432. Den Vollzug der über die Aufhebung alter Abgaben bestehenden Gesetze betreffend.
Sämmtliche Bürgermeister erhalten mit dem nächsten Amtsboten die gedruckte Sammlung der in obigem Betnffr
erschienenen Gesetze und Verordnungen mit der Weisung: sogleich nach der im Regierungsblatt von 1837, Nro. 58,
S. 448, erschienenen Verordnung zu verfahren, und Längstens bis zum 28. Februar!. I. die beachtliche Anzeige
des Vollzugs an das Amt zu erstatten.
Mosbach, den 29. Januar 1838.
Großherzoglr'che- Bezirksamt,
vr. Fauth.
Nro. 1319. Die Einsendung der monatlichen Verzeichnisse über geleistete Wegarbrüen betr.
Man sieht sich veranlaßt, die Bürgermeister des Amtsbezirks an den genauen Vollzug der amtlichen Verfügung vom
9- Dezember 1834, Nro. 22004, und vom 10. Jänner 1835, Nr o.403, aufmerksam zu machen, wornach unfehlbar läng-
stens bis zum 5. jeden Monats ein Verzrichniß der im verflossenen Monate verrichteten Wegarbsiten nach
dem unten betgesügten Formulare an das Amt eingrsandt werden soll.
Bei Gemeinden, welche nach §. 20 des Gesetzes vom 28. August 1835 (Regierungsblatt Nro. 41, S. 265)
die Hand- und Fahrdienste zur Herstellung oder Unterhaltung eines oder mehrerer oder aller Wege, oder eines
Theiles derselben an den Wenigstnehmer-.den versteigert haben, um den Aufwand aus der Gemeindskassr zu
bestreiten, — ist in den Versteigerungsbedingungen genaue Rücksicht auf den Termin zu nehmen, innerhalb welchem
eine bestimmte Arbeit nach amtlicher Verfügung vollzogen sein soll, auch ausdrücklich zu bemerken, daß nach Ab-
lauf des Termins die noch rückständigen Arbeiten alsbald auf Kosten der Steiger in Accord begeben
werden sollen; und der Bürgermeister, welcher ohnehin auch die versteigerten Wegarbsiten zu beaufsichtigen oder
unter seiner Verantwortlichkeit durch den Straßenwart oder einem andern Beauftragten beaufsichtigen zu lassen
hat, hat in jenem Falle der Versteigerung seiner monatlichen Vorlage beiZulügen:
1) wann, um welchen Preis und welche Arbeit versteigert worden?
2) innerhalb welcher Frist sie nach drn Bedingungen vollendet sein soll?
3) was im verflossenen Monat geleistet worden?
4) ob der Termin wohl eingehalten werden wird? oder
5) welche Verfügungen der Bürgermeister Hierwegen getroffen hat?
Hat aber die Gemeinde nach §. 21 und 22 drS Gesetzes beschlossen, daß die Hand - und Fahrdienste unent-
geldlich, oder gegen eine aus der Grmeindskasse zu bezahlende Vergütung in Natur geleistet werben soll,
— so ist unter der Rubrik »Bemerkungen« anzugebrn:
2) durch wrlchen Grmeindebrschluß dies geschehen? (§. 21) und im Falle der ganz unentgeldlichen Leistung
l.Z. 22) außerdem noch
L) wie viele Fuhrdienstpflichtige, und wie viele Handdienstpflichtige die Gemeinde zähle? und wie viele von
jeder dieser beiden Clailen für die ganz unrntgeldliche Naturalleistung gestimmt haben?
Mosbach, den 18. Januar 1838.
Großherzogliches Bezirksamt,
vr. Fauth.
 
Annotationen