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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0237

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23l

Nro. 54.

lVochenblatt

kür Amtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Moßtzsctz, den 6. Juli. (Freitag.)

Amtliche Bekanntmachung n.
Nro. i7;i 54. Mosbach. Zwischen dem Gr.
Stift Mosbach und der Gemeinde Neckarelz kam
wegen des dem erstern auf der Gemarkung der letz-
ter« Anstehenden Zehntens ein Zehntablösungsver-
trag zu Stande; es werden daher alle diejenigen)
welche Rechte hierauf zu haben glauben) aufgefor-
dert , solche binnen 3 Monaten nach den in den
7st bis 77 des Zchntablösungsgesetzes enthaltenen
Bestimmungen geltend zu machen, Andernfalls sich
aber lediglich an den Zehntbercchtigten zu halten.
Mosbach, den 26. Juni i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
In Abwesenheit des ersten Beamten,
Lederle.
Nro. 17,155. Mosbach. Zwischen dem Gr.
Stift Mosbach und der Gemeinde Sattelbach kam
wegen des dem erstern auf der Gemarkung der letz-
ten: zustehcnden Zehntens ein Ablösungsvertrag zu
Stande; es werden daher alle diejenigen, welche
hieran Rechte zu haben glauben, aufgefordert,
solche binnen 3 Monaten nach den in den §§. 7^ bis
77 des Zchntablösungsgesetzes enthaltenen Bestim-
mungen geltend zu machen, andernfalls sich aber
lediglich an den Zehntberechtigten zu halten.
Mosbach, den 26. Juni i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
In Abwesenheit des ersten Beamten,
Lederle,

Nro. 17,156. Mosbach. Zwischen dem Gr.
Stift Mosbach und der Gemeinde Ncckarkatzcnbach
wurde wegen des dem erstern auf der Gemarkung
der letzten: zustehenden Zehntens einZchntablösungs-
vertrag abgeschlossen; es werden daher alle dieje-
nigen, welche Rechte hieran zu haben glauben,
aufgefordert, solche binnen 3 Monaten nach den in
den§§. 7st bis 77 desZchntablösungsgesetzesenthalte-
nen Bestimmungen geltend zu machen, andernfalls
sich aber lediglich an den Zehntberechtigten zu halten.
Mosbach, den 26. Juni i838.
Großherz ogkiches Bezirksamt,
In Abwesenheit des ersten Beamten,
Lederle.
Nro. 17,167. Mosbach. Zwischen dem Gr.
Stift Mosbach und der Gemeinde Auerbach kam
wegen des dem erstern auf der Gemarkung der
letzter« zustehenden Zehntens ein Zehntablösungs-
vertrag zu Stande; es werden daher alle diejeni-
gen, welche Rechte hierauf zu haben glauben, auf-
gefordert, solche binnen 3 Monaten nach den in
den §§. 7 st bis 77 des Zchntablösungsgesetzes ent-
haltenen Bestimmungen geltend zu machen, andern-
falls aber sich lediglich an den Zehntbercchtigten zu
halten.
Mosbach, den 26. Juni :838.
Großherzoglichcs Bezirksamt,
In Abwesenheit des ersten Beamten,
Lederle,
 
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