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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0265

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1838.

Nro. 60.

».'M 4
iVochenblatt
tür Amtliche und Privat - SeKanntmachungen.

-MgZLilch, den 27. Juli. (Freitag.)

Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. 19,211. Die Wandckklagen wegen Hauptmängel betreffend.
Es ist schon mehrmals der Fall vorgekommen, daß Käufer von Vieh , welches an Hauptmängeln litt, in der Absicht den Verkäu-
fer zur Zurücknahme des Thieres und zur Entschädigung anzuhalten, nur die Anzeige hiervon bei dem Bürgermeister machten,
oder auf eine vermeintliche Klage bei dem in der Negel nicht zuständigen Bürgermeister erheben, hierdurch aber die gesetzliche
Gewährzeit umlaufen ließen, und später von dem ständigen Nichter mit der Klage abgcwiesen werden mußten.
Die Bürgermeister werden daher angewiesen: Käufer, welche etwa eine solche Anzeige oder Klage bei ihnen Vorbringen wollen,
sogleich über die Bestimmungen der Verordnung wegen Mehmängel und deren Gewährung im Regierungsblatt 1806 , Nro. 17,
S. 47.— ä9 (auch Rettigs Polizcigesctzgebung —- 61) mit der Aufforderung zu belehren, ihre Klage, wenn sie damit
auszureichen gedenken, ungesäumt bei dem zuständigen Richter (in der Regel dem Bezirks-Amte des Beklagten) zu erhe-
ben oder, im Falle rechtmäßiger Verhinderung ander Klage und Gefahr auf dein Verzüge, wenigstens die Anzeige bei
ihrem eigenen Amte zu machen, auf Besichtigung des Thieres anzutragen , sofort aber unverzüglich gegen den Verkäufer Klage
zu erheben, und hierbei die rechtmäßigen Hindernisse einer zeitigeren Klage vor dem Kläger genügend zu beweisen.
Mosbach, den 18. Juli 18Z8.
Großherzogliches Bezirksamt,

vr. F
Nro. 19^06. Mosbach. Zwischen der evang.
Pfarrei Ncckarburken und der Gemeinde daselbst
kam ein Zehntablöfungsvcrtrag zu Stande; es
werden daher alle diejenigen, welche Rechte hieran
Zu haben glauben, aufgefordert, solche binnen 3
Monaten nach den in den 74 bis des Zehnt-
ablöfungsgesthes enthaltenen Bestimmungen gel-
tend zu machen, andernfalls aber sich an den Zehnt-
berechtigten zu halten.
Mosbach, den 19. Juli i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
vr. Fauth.
Nro. 19,^07. Mosbach. Zwischen der evang.
Pfarrei Aglasterhausen und der Gemeinde daselbst
kam ein Zehntablösungsvcrtrag zu Stande; es

a u t h.
werden daher alle diejenigen, welche Rechte hieran
zu haben glauben, aufgefordert, solche binnen 3
Monaten nach den in den §§. 7^ bis 77 des Zehnt-
ablösungsgesetzes enthaltenen Bestimmungen gel-
tend zu machen, andernfalls aber sich lediglich an
den Zehntberechtigten zu halten.
Mosbach, den 19. Juli i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
TR. Kaut h.
Den Bau der Eisenbahn, in der Section zwischen
Mannheim und Heidelberg betreffend.
Nach beendigter Erwerbung, der, für den Bau
der Eisenbahn auf der Strecke zwischen Mannheim
und Heidelberg erforderlichen Grundfläche, soll mit
den Erdarbeiten unverzüglich begonnen werden.
 
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