Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0295

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
289

Nrv. 6 k


183«

kür Amtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Mogbach, den 17. 21» Zu st. (Freitag.)

Die Hülfeleistungen praktischer Aerzte.

Es ist von verschiedenen Seiten zur Sprache gebracht worden, daß sich schon Falle ereignet hatten, wo
praktische Aerzte, wenn sie zu Kranken berufen wurden, ihren Besuch von der vorlausigen Nachfrage
abhängig gemacht haben, ob und welcher Arzt etwa den Kranken bisher schon behandelt habe.
So wenig man auch Grund hat einem solchen Gerede Glauben zu schenken, da nicht anzunehmen ist,
daß irgend ein praktischer Arzt, die Vorschriften der §. i5 bis 19 seines Lizenzscheincs so auster Acht
lasten und die seiner Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde gegenüberstehenden Pflichten gegen das
Publikum verletzen werde, so findet man es dennoch, theils zur Ehrenrettung des durch falfche Gerüchte
angegriffenen Standes der Aerzte, theils zur Beruhigung des Publikums, angcmesten, darauf aufmerk-
sam zu machen, daß wenn eine derartige Vernachlässigung eines Kranken durch einen praktischen Arzt
sich ereignen sollte, davon lediglich der Physikus des Bezirks in Kenntniß zu setzen ist, welcher sodann
den Fall zur Eonstatirung der Thatsache und Erhebung aller Nebenumstände im Wege der Untersuchung
dem betreffenden Amt anzuzeigen hat.
Die Aemter und Physikate werden solchen Wahrnehmungen die gebührende Sorgfalt widmen, und das
Ergebniß der Untersuchung nach ihrer Kompetenz erledigen oder der höhern Behörde zur geeigneten
Ahndung vorlegen.
Mannheim, den 8. August 1888.

Großherzogliche Regierung des Unterrheinkreises
Dahme n.

v<U. Nüßlin.

Amtliche Bekanntmachungen.

Nro. 21,687.


Da man wahrgenommcn hat, daß die bestehenden Verordnungen über die Fremden-Polizei häußg
nicht vollkommen beobachtet werden, so wird den Bürgermeistern des Amtsbezirks aufgegeben:
i) unverzüglich ihren Gemeinden, — und insbesondere den Wirthen gegen unterschriftliche Beschei-
nigung ,—die Verordnungen im Regierungsblatt 1827, Nro. 2, S. 18 bis 21 , An-
zeigeblatt i833, Nro. 33, S. 281, 32 und Nro. 36, S. 266, wiederholt mit dem Be-
merken bekannt zu machen, daß jede Übertretung unnachsichtlich bestraft werde;
 
Annotationen