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Wochenblatt
D
kür Amtliche und Privat-Bekanntmcrchungen.
Mosdsch, den 23. Oktober. (Dienstag.)
Amtliche B e k a n n t m a ch u n g e n.
Nro. 27,721. Die Weinlese von i838 betreffend.
Bei dem gegenwärtigen Zustande der Weintrauben stndet man nicht fürnöthig, einen Termin festzu-
sehen) vor welchem nicht geherbstet werden darf; sondern überlaßt es den Bürgermeistern, diesen Ter-
min zu bestimmen, nachdem sie:
t) mit den Weinzehnt-, Gülc - und Gefall-Berechtigten,
2) dem Feldgerichte und
3 ) den, nach Umfang der Weinberge in der Gemarkung 5 bis 10 größten Weinberge-Besitzern
darüber berathen haben.
Uebrigens haben die Bürgermeister darauf zu sehen und ihren Gemeindeangehörigen bei Strafe von i
bis t5 st. zu verbieten, daß keine ganz unreifen Trauben geherbstet und zu den reifen und halbrei-
fen Trauben gemengt werden; vielmehr ist die Gemeinde darauf aufmerksam zu machen, wie vorteil-
haft es sei, wenn die ganz reifen von den nicht vollkommen reifen gefondert gelesen und gekeltert
werden.
II. Sodann haben die Bürgermeister ihren Gemeinden folgende Verordnung bekannt zu machen und zu
handhaben:
1) die Weinberghüter dürfen sich zum Schießen nur der Pistolen und Terzerolen, in keinem Falle
aber anderer Gewehre oder der Flinten bedienen, auch kein Blei laden; die Ucbertrcter werden mit
i bis 5 st. nebst Entlastung von ihrem Dienste, und nach Befund als Jagdfrevler oder Wilderer
bestraft;
2) das Schießen wahrend des Herbstens ist nur innerhalb der Weinberge, in welchen
wirklich geherbstet wird, erlaubt; wer austerhalb derselben, vor, wahrend oder nach der Lese,
bei Nacht, auf den Wegen und Straßen, oder nahe bei derselben schießen sollte, wird in die ge-
setzliche Strafe von 5 st. genommen.
III. Nach geendigtem Herbste, und längstens bis zum 3o. November haben die Bürgermeister
der Weinorte eine Uebersicht des Weinerwachscs und Geldertrags nach dem Formular im landwirth-
schaftlichen Wochenblatte r836, Nro. 40, S. 819 an das Amt einzusenden.
Mosbach, den i3. Oktober i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
Vv. Fauth.
Wochenblatt
D
kür Amtliche und Privat-Bekanntmcrchungen.
Mosdsch, den 23. Oktober. (Dienstag.)
Amtliche B e k a n n t m a ch u n g e n.
Nro. 27,721. Die Weinlese von i838 betreffend.
Bei dem gegenwärtigen Zustande der Weintrauben stndet man nicht fürnöthig, einen Termin festzu-
sehen) vor welchem nicht geherbstet werden darf; sondern überlaßt es den Bürgermeistern, diesen Ter-
min zu bestimmen, nachdem sie:
t) mit den Weinzehnt-, Gülc - und Gefall-Berechtigten,
2) dem Feldgerichte und
3 ) den, nach Umfang der Weinberge in der Gemarkung 5 bis 10 größten Weinberge-Besitzern
darüber berathen haben.
Uebrigens haben die Bürgermeister darauf zu sehen und ihren Gemeindeangehörigen bei Strafe von i
bis t5 st. zu verbieten, daß keine ganz unreifen Trauben geherbstet und zu den reifen und halbrei-
fen Trauben gemengt werden; vielmehr ist die Gemeinde darauf aufmerksam zu machen, wie vorteil-
haft es sei, wenn die ganz reifen von den nicht vollkommen reifen gefondert gelesen und gekeltert
werden.
II. Sodann haben die Bürgermeister ihren Gemeinden folgende Verordnung bekannt zu machen und zu
handhaben:
1) die Weinberghüter dürfen sich zum Schießen nur der Pistolen und Terzerolen, in keinem Falle
aber anderer Gewehre oder der Flinten bedienen, auch kein Blei laden; die Ucbertrcter werden mit
i bis 5 st. nebst Entlastung von ihrem Dienste, und nach Befund als Jagdfrevler oder Wilderer
bestraft;
2) das Schießen wahrend des Herbstens ist nur innerhalb der Weinberge, in welchen
wirklich geherbstet wird, erlaubt; wer austerhalb derselben, vor, wahrend oder nach der Lese,
bei Nacht, auf den Wegen und Straßen, oder nahe bei derselben schießen sollte, wird in die ge-
setzliche Strafe von 5 st. genommen.
III. Nach geendigtem Herbste, und längstens bis zum 3o. November haben die Bürgermeister
der Weinorte eine Uebersicht des Weinerwachscs und Geldertrags nach dem Formular im landwirth-
schaftlichen Wochenblatte r836, Nro. 40, S. 819 an das Amt einzusenden.
Mosbach, den i3. Oktober i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
Vv. Fauth.