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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0437

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1838


kür Amtliche und Vrivat-Äekanntmachungen.
Mosbach, dm 11. D-z-mb-r. (Dienstag.)

A m t l i' ch e Bekanntmachungen.
Nro. 32,636. Die IahrstabeUc über die Pferdezucht betreffend.
Die Bürgermeister des Amtsbezirks, welche mit Einsendung der Tabelle über die Pferdezucht
noch im Rückstände find, werden angewiesen, dieselben unfehlbar binnen 8 Tagen nach dem vor-
geschriebenen Formulare (worin auch das Geschlecht anzugeben ist), jedoch nicht in clufsto, einzusenden.
Mosbach, den 3. Dezember i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
Du. F aut h.

Nro. 31889. Mosbach. Da der unterm 17,
November 1837, Nro, 3oon, öffentlich vorge-
ladene Schneidergeselle Karl Joseph Haller von
Mosbach sich innerhalb der anberaumten Frist
nicht gemeldet hat, so wird derselbe für verschollen
erklärt und das ihm anerfallene Vermögen seinen
sich gemeldet habenden nächsten Verwandten gegen
gesetzliche Sicherheitsleistung in fürsorglichen Besitz
übergeben.
Mosbach, den 2/4. November i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
Du. Fauth.
Nro. 82,78/;. Mosbach. Zwischen dem König!.
Würtemberg'schen Kameralamt Gundelsheim, Na-
mens der König!. Würtemberg'schen Finanzver-
waltung und Namens der Stiftungspstege Möck-
mühl und der Gemeinde Mittelschefflenz kam ein
Zehntablöfungsvertrag zu Stande; es werden daher
alle diejenigen, welche Rechte hieran zu haben
glauben, aufgefordert, solche binnen 3 Monaten
nach den in den HZ. 7^ bis 77 des Zehntablösungs-

gesetzes enthaltenen Bestimmungen geltend zu ma-
chen, andernfalls aber sich lediglich an den Zehnt-
berechtigten zu halten.
Mosbaä), den Dezember i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
Du. F a u t h.
Nro. 31,78/;.. Mosbach. Ueber das Vermögen
des Franz Brauch von Heidersbach haben wir Gant
erkannt und wird Tagfahrt zum Richtigstellungs-
und Vorzugsverfahren auf den 21. Dezember l. I.,
anberaumt. Wer nun aus was immer für einem
Grunde einen Anspruch an diesen Schuldner zu ma-
chen hat, hat solchen in genannter Tagfahrt bei
Vermeidung des Ausschlusses von der Masse schrift-
lich oder mündlich, persönlich oder durch gehörig Be-
vollmächtigte dahier anzumclden, die etwaigen Vor-
zugs- oder Unterpfandsrechte zu bezeichnen und zu-
gleich die ihm zu Gebote stehenden Beweise sowohl
hinsichtlich der Richtigkeit als auch wegen des Vor-
zugrechtes der Forderung anzutreten.
Auch wird an diesem Tage ein Borg - oder Nach-
 
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