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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0337

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3Zi

Nro. 75.

ö* jVochenblatt
kür Amtliche und Privat-Sekanntmachungen.

Mosbach, den 18. S-^-mb-r. (Dienstag.)


Verordnung über den Urlaub der Soldaten,
Die Conscribirten, sobald sie den Militärbehörden übergeben sind , müssen nach §. 63 des Conscriptionsgesctzcs der steten Aus-
sicht dieser Militärbehörden unterworfen sein, und in so lange unterworfen bleiben, als sie nicht aus dem Militärverband wieder
entlassen sind.
Da aber der Soldat in der Regel den größten Theil seiner Capitulationszeit in Urlaub zubringt, und somit der unmittelba-
ren Aufsicht der Militärbehörden entzogen ist, so haben die Civilbehördcn die speeielle Aufsicht über die Beurlaubten zu führen,
den Militärbehörden aber von allem Kenntniß zu geben, was von Bedeutung mit dem Beurlaubten vorgeht.
Ucber die Ausübung dieser Aussicht durch die Civilbehörden wird Nachstehendes zur Nachachtung bekannt gemacht, und dabei
im Allgemeinen verordnet:
u. Die von den Militärbehörden übernommenen, aber noch nicht zum Dienst eingerufenen, so wie die in der Rekrutenreserve
(s. 2 der höchsten Verordnung vom H Dezember i833 , Negierungsblatt Nr. stehenden Conscribirten, sind von
dem Augenblicke an, in welchem ihre Ucbernahme ausgesprochen, und ihnen der Urlaubspaß zugcstellt worden ist, in Be-
zug auf die Entfernung aus ihrer Heimath als Beurlaubte zu betrachten, und in dieser Beziehung ganz so zu behandeln,
wie dies hier unten für die beurlaubten Soldaten vorgeschrieben ist, und zwar in so lange, als sie nicht entlassen oder an
die betreffenden Aemter zurückgegebcn sind.
d. Die in den überzähligen Stand gesetzten Soldaten u. s. f. sind wie die übrigen Beurlaubten zu behandeln.
i. Jeder beurlaubte Unteroffizier und Soldat erhält zu seiner Legitimation eine Urkunde über den ertheilten Urlaub.—.Urlaubspaß.
§.2. Diese Urkunde hat der Compagnie- (Eskadron-, Batteree-) Commandeur auszustcllcn und der Regiments-Commandeur
durch Unterschrift zu bestätigen.
3. Der Beurlaubte muß seinen Urlaubspaß bei dem Bürgermeister des Urlaubsortes hinterlegen, und dieser hat darauf zu
sehen, daß die Hinterlegung gleich nach Ankunft des Beurlaubten statt findet.
H Der bei dem Bürgermeister hinterlegte Urlaubspaß darf nur da,en an den Beurlaubten ausgefolgt werden, wenn dieser
zum Dienst eingeruscn wird.
Z. 5. Kein Beurlaubter darf den ihm in seinem Urlaubspaß angewiesenen Aufenthaltsort auf länger als dreimal vier und
zwanzig Stunden verlassen, ohne die Erlaubniß hierzu nachgesucht und erhalten zu haben.
§. 6. Auch innerhalb der rhm nach 5 gestatteten dreimal vier und zwanzig Stunden darf der Beurlaubte sich nicht weiter
als sechs Stunden von dem ihm im Urlaubspaß angewiesenen Ort entfernen.
7. Die Erlaubniß, den Urlaubsort aus längere Zeit, oder auf weiter als Z. 6 vorgeschrieben zu verlassen und sich an
einen andern Ort des Inlandes zu begeben, ertheilt
u. der Bürgermeister des Urlaubsortes, wenn die Abwesenheit nicht langer als zwölf Tage dauern soll;
d. das Bezirks- oder Oberamt bis zu vier Wochen;
cu die Militärbehörde, wenn die geforderte Erlaubniß vier Wochen übersteigt, und zwar
1. der Nekrutirungsofsizicr an dre nicht eingetheilten Conscribirten und Reservisten, und
2. dar betreffende Regiment oder je nach Umständen die betreffende höhere Militärbehörde an die bereits eingetheilten und
zu den Regimentern zählenden Conscribirten und Soldaten.
 
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