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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0269

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263

1838.

Nro. 61»

lVochenbtatt

kür Amtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Moßbach, den 31. Juli. (Dienstag.)

Amtliche B c ka n n t m a ch u n g e n.


Nro. 19,211. Die Wandelklagen wegen Hauptviehmangel betreffend.
Da die Verfügung in obigem Betreff in Nro. 60, S. 289 der Wochenblattes mehrere bedeutende Schreibfehler enthalt, fo wird
dieselbe mit nachstehenden Verbesserungen wiederholt bekannt gemacht:
Es ist schon mehrmals der Fall vorgekommen, daß Käufer von Dich , welches an Hauptmängeln litt, in der Absicht den Verkäu-
fer zur Zurücknahme des Lhicrcs und zur Entschädigung anzuhaltcn, nur die Anzeige hiervon bei dem Bürgermeister machten,
oder auch eine vermeintliche Klage bei dem, in der Regel nicht zuständigen, Bürgermeister erhoben, hierdurch aber die gesetzliche
Gcwahrzeit umlaufen ließen, und spater von dem zuständigen Richter mit der Klage abgewiescn werden mußten.
Die Bürgermeister werden daher angewiesen: Käufer, welche etwa eine solche Anzeige oder Klage bei ihnen Vorbringen wollen,
sogleich über die Bestimmungen der Verordnung wegen Vichmängel und deren Gewährung im Regierungsblatt 1806, Nro. 17,
S. ä? — ä9 (auch Rettigs Polizcigesetzgebung Satz 988—61) mit der Aufforderung zu belehren, ihre Klage, wenn sie damit
auszurcichcn gedenken, ungesäumt bei dem zuständigen Richter (in der Regel dem Bczrrks-Amte des Beklagten) zu erhe-
ben, oder im Falle rechtmäßiger Verhinderung an der Klage und Gefahr auf dem Verzüge , wenigstens die Anzeige bei ihrem
eigenen Amte zu machen, auf Besichtigung des Thicres anzutragcn, sofort aber unverzüglich gegen den Verkäufer vor dessen zu-
ständigem Richter Klage zu erheben , und hierbei die rechtmäßigen Hindernisse einer zeitigeren Klage genügend zu beweisen.
Mosbach, den 18. Juli i838.
Großherzoglichcs Bezirksamt,
Du. Fant h.
Nro. 18,535. Die Bauordnung betreffend.
Sammtliche Bürgermeister des Amtsbezirks werden angewiesen:
1) die in der Beilage enthaltene Bauordnung für die 46 Gemeinden des Amtsbezirks ihren Gemein-
den bekannt zu machen;
2) jedem dermaligen, und künftig jedem neu angehenden Bauhandwerker ihrer Gemeinden (Maurer-,
Stcinhauer- und Zimmermeister) eines der, in hinreichender Anzahl diesem Wochenblatte bei-
liegenden Exemplare gegen urkundliche Empfangsbescheinigung, und ebenso jedem künftig Bauen-
den auf Verlangen , zur genauen Nachachtung zuzustellen;
3) den Vollzug dieser Bauordnung bei Strafe und eigener Verantwortlichkeit sorgfältig zu überwachen.
Mosbach, den 3o. Juli i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
Du. Fauth.
 
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