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Nro. 50.
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Wochenblatt
kür Amtliche und Privat - Bekanntmachungen.
Mo Sb sch, den 22. Ium. (Freitag.)
Mit dem i. Juli beginnt für den Boten vom Neckar das zweite Halbjahrabonnement
für dieses Fahr u 5st tr., zu dem wir mit desto sicherer Hoffnung einladcn, als die bis-
her stets wachsende Theilnahme uns von der Zufriedenheit und dem Fniereffe unserer geehrten Leser die
beßte Ucberzeugung geben. Wir werden darin nur die Aufmunterung finden, Nutzen und Unterhaltung
stets in möglichst vermehrtem Grade mit Unbefangenheit zu bieten - ohne; nach der Sprache der Zeit,
durch eine politische Farbe, durch den Kitzel politischer Witzspiele und haltungsloser Neuigkeitskrämerei,
als der Bestimmung eines nützlichen Volksblatts ganz entgegenlaufcnd, das Publikum zu bestechen, da
wir diesen Kunstgriff und seinen freilich für den Augenblick manchmal nicht undankbaren Erfolg ohne
Neid andern überlasten, und gerne nur das geben und bewahren, was sich in seiner Wirkung und sei-
nem Werthe erhalt, auch wenn der Schwindel erträumter Selbstständigkeit in hämischem Tadel des
Bestehenden durch die alles heilende Zeit vollends verflogen ist. —
Wir bitten, die Bestellungen forderlichst an die bekannten Adressen und verehrlichen Postämter zu
machen, um vollständige Exemplare liefern zu können; und wiederholen die Erinnerung, die Anzeigen
doch stets zeitig einzuscnden, damit nicht besonders solche,, welche sich aufTermine beziehen,
ihren Zweck verfehlen, welcher sonst durch die Verbreitung unseres Blattes gewiß in hohem Maße ge-
fördert wird.
Heidelberg, im Juni i838. Die Redaction.
Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. i §988. Die Zahlung in Sechser und Groschen im Allgemeinen und insbesondere bei den Salzgeldlieferungen betr.
Hochlöbliche Regierung des Unterrheinkreifes hat durch Erlaß vom 7. Funi l. F., Nro. i26sti, be-
fohlen:
„Nachdem es in Folge der im Regierungsblatt von 1887, Nro. st7, §. stu enthaltenen Bekannt-
machung den Salzhändlern möglich geworden ist, sich jederzeit mit groben Münzforten zu versehen, hat
das großherzgl. Ministerium der Finanzen durch hohen Erlaß vom 19. Mai l. F., Nro. 38st5 die durch
Finanz-Ministerial-Verfügung vom 5. Mai 1829, Nro. 2Zist— 16, und vom ist. Fuli 1829,
Nro. 8940, den Salzabnehmern bewilligte Begünstigungen bezüglich der Zahlung in Scheidemünzen
zurückgenommen, und verfügt: daß von nun an die Verordnungen vom ist. Oktober 1807, Re-
gierungsblatt Nro. 36, und vom iI. Oktober 1826, Regierungsblatt Nro. 26, wornach Niemand ge-
Nro. 50.
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Wochenblatt
kür Amtliche und Privat - Bekanntmachungen.
Mo Sb sch, den 22. Ium. (Freitag.)
Mit dem i. Juli beginnt für den Boten vom Neckar das zweite Halbjahrabonnement
für dieses Fahr u 5st tr., zu dem wir mit desto sicherer Hoffnung einladcn, als die bis-
her stets wachsende Theilnahme uns von der Zufriedenheit und dem Fniereffe unserer geehrten Leser die
beßte Ucberzeugung geben. Wir werden darin nur die Aufmunterung finden, Nutzen und Unterhaltung
stets in möglichst vermehrtem Grade mit Unbefangenheit zu bieten - ohne; nach der Sprache der Zeit,
durch eine politische Farbe, durch den Kitzel politischer Witzspiele und haltungsloser Neuigkeitskrämerei,
als der Bestimmung eines nützlichen Volksblatts ganz entgegenlaufcnd, das Publikum zu bestechen, da
wir diesen Kunstgriff und seinen freilich für den Augenblick manchmal nicht undankbaren Erfolg ohne
Neid andern überlasten, und gerne nur das geben und bewahren, was sich in seiner Wirkung und sei-
nem Werthe erhalt, auch wenn der Schwindel erträumter Selbstständigkeit in hämischem Tadel des
Bestehenden durch die alles heilende Zeit vollends verflogen ist. —
Wir bitten, die Bestellungen forderlichst an die bekannten Adressen und verehrlichen Postämter zu
machen, um vollständige Exemplare liefern zu können; und wiederholen die Erinnerung, die Anzeigen
doch stets zeitig einzuscnden, damit nicht besonders solche,, welche sich aufTermine beziehen,
ihren Zweck verfehlen, welcher sonst durch die Verbreitung unseres Blattes gewiß in hohem Maße ge-
fördert wird.
Heidelberg, im Juni i838. Die Redaction.
Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. i §988. Die Zahlung in Sechser und Groschen im Allgemeinen und insbesondere bei den Salzgeldlieferungen betr.
Hochlöbliche Regierung des Unterrheinkreifes hat durch Erlaß vom 7. Funi l. F., Nro. i26sti, be-
fohlen:
„Nachdem es in Folge der im Regierungsblatt von 1887, Nro. st7, §. stu enthaltenen Bekannt-
machung den Salzhändlern möglich geworden ist, sich jederzeit mit groben Münzforten zu versehen, hat
das großherzgl. Ministerium der Finanzen durch hohen Erlaß vom 19. Mai l. F., Nro. 38st5 die durch
Finanz-Ministerial-Verfügung vom 5. Mai 1829, Nro. 2Zist— 16, und vom ist. Fuli 1829,
Nro. 8940, den Salzabnehmern bewilligte Begünstigungen bezüglich der Zahlung in Scheidemünzen
zurückgenommen, und verfügt: daß von nun an die Verordnungen vom ist. Oktober 1807, Re-
gierungsblatt Nro. 36, und vom iI. Oktober 1826, Regierungsblatt Nro. 26, wornach Niemand ge-