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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0033

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für Amtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Nro. 7. Mosbach, den 23. Januar 1838.

(Dienstag.)

Amtliche Bekanntmachungen.
Nro- 1323- Die Bestellung, Bestätigung und Verpflichtung der Vormünder, Vormundschaftsbeistände
und Pfleger u. s. w., sowie die Ertheilung der amtlichen Ermächtigung oder
Bestätigung in Gegenständen, welche Minderjährige betreffen.
An sämmtliche Bürgermeister des Amtsbezirks Mosbach:
Bevor
1) ein Vormund, oder
2) Dormundschaftsbeistand, oder
3) ein vertretender Pfleger (Aufsichtspflrger oder Beivormund), oder
4) ein Unterpfleger (LandrechtS-Satz 420, L.),
amtlich bestätigt und beziehungsweise verpflichtet werden kann, — ist es theils nach den bestehendes Gesetzen
vothwendig, theilS zweckmäßig, daß die Bestellung unter Mitwirkung
») des Bürgermeisters,
K) der Waisemichter,
s) der nächsten Anverwandten, und
4) des Großherzoglichen Amtsrevisoratö geschehe.
Damit sich nun das Amt bei jeder Bestätigung und Verpflichtung obiger Personen vollkommen überzeuge»
könne, daß diesen Erfordernissen genügt worden ist, so wird verordnet:
1) lieber die Wahl und den Antrag auf Bestätigung und Verpflichtung der obengenannten Personen ist ein
besonderer Bericht zu fertigen, welcher von den ») bis «) genanmea mitwirkrnden Personen unterschrieben, oder
— wenn die nächsten Verwandten nicht im nämlichen Orte wohnen, oder wenn obige Personen schon in einer
andern öffentlichen Urkunde ihre Einwilligung abgegeben haben, — doch darin bemerkt sein muß, daß und wo
deren schriftliche Zustimmung enthalten ist.
Die Einsendung bloßer Obsignations-Protokolle genügt durchaus nicht-
2) In diesem Bericht ist genau auszudrücken, in welcher Eigenschaft Jemand verpflichtet werden soll,
auch sind hierbei die oben Nro 1 bis 4 enthaltenen Benennungen beizub eh alten.
3) Dieser Bericht muß an Groß herzogliches AmtSrevisorat mit dem Antrags erstattet werden: dir
Bestätigung und Verpflichtung bei dem Amte beantragen zu wollen; er muß jedoch spätestens den Tag vorder
Verpflichtung, also Dienstags, dahin eingesandt werden, damit das AmtSrevisorat denselben durchgehen und
mit seinem Anträge an das Amt so zeitig einsenden kann, daß die in Vorschlag gebrachten Personen Mittwochs,
als dem VerpflrchtungStag, ohne Aufenthalt verpflichtet werden können, weßhalb sie von dem Bürgermeister
anzuweisen sind, auf diesen Tag sich bei Amt, und zwar in den Monaten November bis Februarlängstens
bis Morgens 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber längstens bis Morgens 9 Uhr etnzufindeu.
4) ES findet durchaus nicht statt, daß die zu Verpflichtenden erst Mittwochs mit den Berichten bei Großhrr«
rötlichem AmtSrevisorat erscheinen; dieselben werden in solchem Fake auf den nächsten Berpflichtungsrag ver-
wiesen, und der betreffende Bürgermeister «»gehalten «erden, solche» Leuten dis Gebühr für ihren vergeblichen
Gang z« bezahlen.
 
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