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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0281

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Nm 63

1838



kür Amtliche und Privat - Bekanntmachungen.
FNoSvach, den 7. August. (Dienstag.)

Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. 19,962. Die Fertigung der Meisterstücke betreffend.
Sammtliche Zunftvorstände und Zunftmitglieder werden auf nachfolgeude Verordnung aufmerksam gemacht, deren Nebcrtretung nach-,
drücklich geahndet werden wird:
1) Sotten den Zunftmeistern in der Stadt für einen ganzen Tag, oder acht Stunden 1 fl. , und denen auf dem Lande /»5 kr,
Tagsgcbühren aufgeworfen.
2) Denjenigen aber die über Feld zur Beschauung und Eraminirung des Meisterstücks gehen müssen, für die Stunde Wegs, hin
und her gerechnet, noch 12 kr. zugelegt werden.
3 ) Hat von den zu Beschauung und Prüfung des Meisterstücks erforderlichen Personen , immer nur ein^uuftmeister den, welcher das
Meisterstück fertiget, täglich nur bis zu dessen Beendigung Vor- und Nachmittags eine Stunde zu besuchen, wobei die Zunftmeister
unter sich abwechseln sollen, und jeder für eine Stunde in der Stadt 8 kr. und auf dem Lande 6 kr. ohne alle weitere Zehrung m
Anrechnung zu bringen hat, nach gefertigtem Meisterstück aber solches blos von einem Zunft - und einem Mitmeister zu beschauen,
und dafür jedem die oben sub Nro. 1 strirte Tagsgcbühr zu verabreichen ist.
4) Sollen alle Abgaben und Abrcichnng der Zehrung, unter welchem Vorwand dies auch geschehe, bei einer Strafe von io
Reichsthaler für jeden Zunft- und Schaumcister verboten sein.
Auch ist es keineswegs gestattet, daß künftig Jemanden ein solches Meisterstück aufgegcben werde, welches er nicht gar füglich
langst in Zeit von 8 Tagen fertigen könnte, wenn auch schon die Zunftartikcl ein anderes besagten.
Ferner sind die Falle vorgekommen , daß Zunftmeister solche Individuen zur Fertigung des Meisterstückes zugclaffcn haben, welchen
die gesetzlichen Erfordernisse, z. B. die Erstehung der Wanderjahre , abgingen, und deren Gesuch daher mit der Auflage abge-
wiesen werden mußte , sich wiederum in die Fremde zu begeben; wodurch die Bittsteller Verlust an Zeit und Geld traf. Es wird da-
her verordnet, daß kein Zunftvorstand irgend Jemand zur Fertigung des Meisterstückes zulassen dürfe , welcher nicht durch eine amt-
liche Verfügung nachweisen kann, daß er zur Fertigung des Meisterstücks zugelasscn sey. Zunftvorstände welche hiergegen handeln,
sollen in angemessene Strafe genommen, und Zur Entschädigung der Bcnachtheiligten ungehalten werden.
Die Bürgermeister haben diese Verfügung ihren Gemeinden und insbesondere urkundlich den Zunftvorstanden zu eröffnen.
Mosbach, den 26. Juli i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
I)r. Fauth.

Nro. 7^53. Neckarbischofsheim. Ueber das
Vermögen des Johannes Frei von Obergimpern
haben wir Gant erkannt und wird Tagfahrt zum
Nichtigstellungs - und Vorzugsverfahren auf
Montag den 20. August, früh 8 Uhr,
anberaumt. Wer nun aus was immer für einem

Grunde einen Anspruch an diesen Schuldner zu
machen hat, hat solchen in genannter Tagfahrt bei
Vermeidung des Ausschlusses von der Maste, schriftlich
oder mündlich, persönlich oder durch gehörig Bevoll-
mächtigte dahier anzumelden, die etwaigen Vor-
zugs- oder Unterpfandsrechte zu bezeichnen, und
 
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