Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (2) — 1838

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.42418#0417

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nro. 94.

tVochenblatt

1838

kür Amtliche und Privat-Äekanntmachungen.

MSSÜÄch, den 2Z. November. (Freitag.)


m t l i ch e B e k a n n t m a ch u n g e n.
Nro. 3r,25i. Die Aushebung zur Conscription für 183g betreffend.
Die Aushebung der Conscribirten des Conscriptionsbezirks Mosbach für 1889 wird
Samstags den 1 5. Dezember I. I., Morgens halb 9 Uhr, ans dem Rathhause zu Mosbach
stattfinden. Die Bürgermeister werden daher angewiesen:
r) sammtlicheu ConscriptionSpflichtigcu — deren Verzeichnis; ihnen durch den Amtsbotcn zugleich mit dieser Bekanntmachung
zukommen wird, — ihren Eltern und Vormündern dieses mit der Auflage alsbald zu eröffnen, daß sich die Pflichtigen,
bei Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile und beziehungsweise nachdrücklicher Strafen , um diese Zeit auf dem Rathhause dahier
cinzufindeu haben;
2) den Pflichtigen aufzugebsn, daß sie reinlich gekleidet, mit frischem Weißzeug und am ganzen Körper sauber gewaschen, er-
scheinen , widrigenfalls sie mit nachdrücklicher Strafe belegt und auf amtliche Anordnung dahier gewaschen werden sollen. —
Da es den Bürgermeistern freisteht, den 'Abend zuvor sammtliche Pflichtigen vorkommen zu lassen und sich zu überzeugen, ob
sie dieser Anordnung Folge geleistet haben , so werden dieselben für den genauen Vollzug persönlich verantwortlich gemacht.
Sollten einzelne Pflichtigen wegen Armuth mit dem nöthigcn reinen Weißzeug nicht versehen sein , so ist von dem Gemeinde-
rath ungesäumt für die Anschaffung auf Kosten der Gemeindskasse zu sorgen;
3 ) den Conscribirten zu bedeuten, daß sie sich unterwegs und dahier gesittet und ruhig zu betragen, und sogleich nach der Aushebung
ebenso nach Hause zu begeben haben,, indem jeder Erceß, und besonders Trunkenheit, strengstens bestraft werde.
Die Bürgermeister haben daher die Pflichtigen , nöthigenfalls unter Zuzug eines weitern Mitgliedes des Gemeinderaths,
hierher zu begleiten, zu beaufsichtigen und auf den Vollzug möglichst zu wachen;
4) den Eltern oder Vormündern der Pflichtigen von diesen Verfügungen Nachricht zu geben, und sie zur persönlichen Erscheinung
auszufordcrn, wenn sic die Gründe des etwaigen Nichterscheinens eines Pflichtigen anzeigen , oder einen Mann für solchen ein-
stellen wollen;
5) die Bürgermeister selbst , oder bei unvermeidlicher Verhinderung, -— deren Grund anzuzcigen ist, — das älteste Mitglied des
Gemeinderaths, haben sich zur nämlichen Zeit und an dem nämlichen Orte als Urkundspersonen pünktlich ernzufinden;
6) längstens bis zum 8. Dezember l. I. rst die Anzeige über die Bekanntmachung und Vorladung an sammtliche Pflichtigen,
unter Rückanschluß des Verzeichnisses derselben einzusenden.
Mosbach, den 19. November i838.
Großherzogliches Bezirksamt,
vr. F a u t h.
Nro. 30,710. Mosbach. Der ledige Joseph Nro. 18,166. Buchen. Franz Anton Assmus
Schäfer von Hochhausen wurde wegen Wahn- von Gößingen, dessen Signalement unten beigeseht
smns entmündigt, und Andr. Schmitt, Bürger ist, Karabinier bei dem Großh. Bad. Leibinfante-
daselbst, als dessen Vormund bestellt. rie-Regiment, welcher bei dem Großh. Bezirksamt
Mosbach, den i3. November i838. Walldürn in Untersuchung stand und im Juli v. I.
Großherzogliches Bezirksamt, auf dem Transport von Hardheim nach Walldürn
vn. Fauth. entwichen ist, ohne daß er sich entweder bei diesem
 
Annotationen