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Deutscher Wille: des Kunstwarts — 30,2.1917

DOI Heft:
Heft 9 (1. Februarheft 1917)
DOI Artikel:
Fried, Alfred Hermann; Corbach, Otto: Zur amerikanischen Friedenspolitik
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https://doi.org/10.11588/diglit.14296#0149

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Kreisen Deutschlands vorhandene Mißtrauen gegen die Union zu festigen,
als unheilvoll zu beweisen.

Da nun das hier nicht möglich ist, muß ich mich darauf beschränken,
an einem Punkt der Corbachschen Darstellung nachzuweisen, wie wenig
eingehend. er das Thema beherrscht, über das er als Warner und Aw-
kläger zu sprechen sich berufen fühlt. Auf S. 267 spricht er über die
Schiedsverträge, die die nordamerikanische Rnion ^9^2 mit England und
Frankreich abschloß, und die er als Anhaltspunkte für die Haltung an«
gesehen wissen will, „die die amerikanische Diplomatie bei einer Teilnahme
an europäischen Friedensverhandlungen einzunehmen gedenkt". Was sind
das nun für wichtige Dokumente?

Herr Corbach hält es für „bezeichnend", daß für diese Verträge auf
Verlangen des amerikanischen Senats nachstehende Punkte „von der
Schiedsgerichtsbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen wurden". Es sind dies:
a) Fragen über die Zulassung von Ausländern in den Vereinigten
Staaten und über die Zulassung von Ausländern zu den Erziehungs-
instituten der Einzelstaaten; d) Fragen über die Gebietsintegrität der
Einzelstaaten und der Anion; e) Fragen über die Schulden irgendeines
Einzelstaates; ä) Fragen über die als Monroe-Doktrin bezeichnete her«
kömmliche Haltung der Vereinigten Staaten in amerikanischen Ange-
legenheiten; e) Fragen rein innerpolitischer Natur.

Zunächst eine Unrichtigkeit: der amerikanische Senat hat die Streitfälle,
die sich aus Fragen der sünf besondern Kategorien ergeben sollten, nicht»
wie Corbach annimmt, „von der Schiedsgerichtsbarkeit ausdrücklich
ausgeschlossen", sondern für solche Fragen sich nur von Fall zu
Fall die Entscheidung über die Art der Erledigung des Streitfalles vor«
behalten. Man muß sich klar darüber sein, daß die Taft-Verträge
von im Art. I bestimmten, daß „alle auf diplomatischem Weg nicht
beizulegenden Streitigkeiten . . . der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet
werden". And welche Revolution dieses „alle" bedeutet hat, geht erst
aus der Geschichte dieser Verträge hervor. Diese Geschichte beginnt mit
einer Redei die Taft am ^5. Dezember in der ersten Iahresversamm-»
lung der neugegründeten „Amerikanischen Gesellschaft zur richterlichew
Erledigung internationaler Streitigkeiten" gehalten hat, in der er sagte:
„Wenn es uns gelänge, mit irgendeinem großen Staat zu einem posi«
tiven Abkommen zu gelangen, das Erkenntnis eines internationalen Ge-
richtshofes in jedem Fall, der nicht durch Verhandlungen beigelegt wer«
den kann, anzunehmen ohne Rücksicht, was er betrifft, sei es Ehre,
Gebiet oder Geld, dann werden wir einen weitern Schritt vorwärts
getan Haben, durch die Bekundung, daß es für zwei Nationen möglich
ist, zwischen ihnen das gleiche System der Rechtsdurchführung zu errich-
ten, wie es zwischen Individuen besteht".

Gegen diese verantwortungsvolle Verpflichtung richteten sich die Ein-
schränkungen des Senats, der ja, wie bekannt, seit jeher eifersüchtig dar-
über wacht, daß sein verfassungsmäßiges Vertragsschließungsrecht nicht
beschränkt werde. Herr Corbach verschweigt, welche ungeheure Propaganda
in den ersten Monaten des Iahres für die Ratifizierung dieses Ver-
trages im ganzen Land betrieben wurde, er hält es auch nicht der Erwäh«
nung wert, daß die entscheidende Abstimmung im Senat mit einem
Stimmenverhältnis von ^2 gegen Stimmen angenommen wurde.

Das wäre aber nicht so wichtig. Das Wichtigste ist, daß Präsident

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