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Eder, Josef Maria
Geschichte der Photographie (Band 1) — Halle (Saale), 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.27415#0323

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Daguerre und Isidore Niepce usw.

299

sischen Staate verkauften und wofür Daguerre eine lebensläng-
liche jährliche Pension von 6000 Francs und Isidore Niepce
eine Pension von 4000 Francs erhalten sollten.

Dieser Gesetzentwurf lautet:

Louis Philipp, König der Franzosen,

Allen unsern Gruß zuvor!

Wir haben befohlen und befehlen, daß der Gesetzesentwurf, dessen Inhalt hier
folgt, in unserm Namen der Kammer der Deputierten durch unsern Minister, Staats-
sekretär des Departement des Innern, vorgelegt werde, welchen wir beauftragen,
die Beweggründe auseinanderzusetzen und die Verhandlungen zu unterstützen.

Erster Artikel.

Der am 14. Juni 1839 provisorisch geschlossene Vertrag zwischen dem Minister
des Innern, auf Staatsauftrag handelnd, und den Herren Daguerre und Niepce,
Sohn, ist dem gegenwärtigen Gesetze beigefügt und bewilligt.

Zweiter Artikel.

Es ist dem Herrn Daguerre eine jährliche und lebenslängliche Pension von
6000 Francs bewilligt; dem Herrn Niepce, Sohn, eine jährliche und lebensläng-
liche Pension von 4000 Francs.

Dritter Artikel.

Diese Pensionen sollen in das Buch der Zivilpensionen des öffentlichen Schatzes
eingetragen werden, die Veröffentlichung des gegenwärtigen Gesetzes angenommen.
Sie werden zur Hälfte auf die Witwen der Herren Daguerre und Niepce
rückfällig.

Gegeben im Palast der Tuilerien, den 15. Juni 1839.

Unterzeichnet Louis Philipp.

Für den König:

Der Staatsminister-Sekretär.

Unterzeichnet Duchätel.

Zwischen den Unterzeichneten, Herrn Duchätel, Staatsminister-Sekretär,
von einer Seite, und den Herren Daguerre (Louis- Jacques-Mande) und Niepce,
Sohn (Joseph Isidore), von der anderen Seite, fand folgende Übereinkunft statt:

Art. 1. Herr Daguerre und Niepce machen sich verbindlich, in die
Hände des Ministeriums des Innern ein gesiegeltes Paket zu legen, das Geschichtliche
und die genaueste, ausführlichste Beschreibung des benannten Verfahrens enthaltend.

Art. 2. Herr A r a g o , Mitglied der Kammer der Deputierten und der Aka-
demie der Wissenschaften, welcher schon die Bekanntschaft besagter Verfahrungsarten
gemacht hat, wird vorläufig alle Teile des gesagten Depots untersuchen und ihre
Richtigkeit prüfen.

Art. 3. Das Depot wird nicht eher eröffnet und die Beschreibung des Ver-
fahrens nicht eher der Öffentlichkeit überliefert werden, als nach Annahme des hier
besprochenen Gesetzesentwurfs; alsdann muß Herr Daguerre, wenn es verlangt
wird, und in Gegenwart einer, vom Ministerium des Innern ernannten Kommission,
operieren.
 
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