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Eder, Josef Maria
Geschichte der Photographie (Band 1) — Halle (Saale), 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.27415#0324

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Fünfundzwanzigstes Kapitel.

Art. 4. Herr Daguerre macht sich außerdem auch verbindlich, auf
dieselbe Art die Mitteilung des Verfahrens des Malens und der physikalischen Apparate,
welche seine Erfindung des Diorama charakterisiert, zu geben.

Art. 5. Er wird verpflichtet, der Öffentlichkeit alle Vervollkommnungen der
einen oder anderen Erfindung, welche er in der Folge noch macht, zu überliefern.

Art. 6. Als Preis der gegenwärtigen Abtretung macht sieh der Herr Minister
des Innern verbindlich, bei den Kammern für Herrn Daguerre, welcher es an-
nimmt, eine jährliche und lebenslängliche Pension von sechstausend Francs
zu erbitten.

Für Herrn Niepce, welcher es gleichfalls annimmt, eine j ähr hohe und lebens-
längliche Pension von viertausend Francs.

Diese Pensionen werden in das Buch der Zivilpensionen des öffentlichen Schatzes
eingesehrieben werden. Sie werden zur Hälfte auf die Witwen der Herren Daguerre
und Niepce rückfällig.

Art. 7.. In dem Fall, daß die Kammern in der wirklichen Sitzung den Ge-
setzesentwurf besagter Pensionen nicht bewilligen, würde die gegenwärtige Überein-
kunft mit vollem Recht für nichtig erklärt, und den Herren Daguerre und Niepce
würde dann ihr versiegeltes Paket zurückgeben werden.

Art. 8. Der gegenwärtige Vertrag wird einregistriert werden, vermittelst
einer festgesetzten Gebühr von einem Franken.

Dreifach in Paris gemacht, den 14. Juni 1839.

Beglaubigte Unterschrift:

Gezeichnet Duchätel.

Beglaubigte Unterschrift:

Gezeichnet Daguerre.

Beglaubigte Unterschrift:

Gezeichnet I. Niepce.

Für die, mit dem Original, welches dem Gesetzesentwurf beigefügt ist, über-
einstimmende Kopie,

der Staatsminister-Sekretär des Departements des Innern,

Gezeichnet Duchätel.
 
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