MITTEILUNGEN DER DEUTSCHEN GEWERBESCHAU MÜNCHEN 1Q22
Ausstellung des Reichspostministeriums
Die Beteiligung des Reichspostministeriums an der Deut-
schen Gewerbeschau wird sich in folgender Weise ge-
stalten :
Im Postgebäude des Ausstellungsparkes soll nach Mög-
lichkeit der Postbetrieb auch für das Publikum anschaulich
dargestellt werden. In der Waggon-Halle werden Fahrzeuge
zur Ausstellung gelangen. Im Filmvorführungsraum will
das Reichspostministerium einen eingehenden Film über
den Postbetrieb von 1500 bis 2000 Meter Länge vorführen.
In einem Sonderbau auf dem Gelände der Arena wird eine
Ausstellung von Apparaten und Einrichtungen des funken-
telegraphischen und -telefonischen Verkehrs durchgeführt.
U. a. sollen hier den Besuchern Darbietungen der Berliner
Oper durch drahtlose Übertragung vermittelt werden. Tags-
über soll versucht werden, diese drahtlose Übertragung
auf andere Dinge, z. B. die Reichstags Verhandlungen, aus-
zudehnen. Ferner hat das Reichspostministerium einen
Kiosk errichtet, der zur Veranschaulichung der Postreklame
dienen wird.
Verkaufsbüro
Gemäß § 54 der Ausstellungsbestimmungen hat die Aus-
stellungsleitung ein Verkaufsbüro errichtet, das die Aufgabe
hat, die Vermittlung von Aufträgen für diejenigen Aus-
steller zu übernehmen, welche kein eigenes Verkaufsper-
sonal stellen.
Zu diesem Zwecke unterhält das von einem Kaufmann
und nach kaufmännischen Grundsätzen geleitete Verkaufs-
büro einen Stab von geschultemPersonal, zum Teil sprachen-
gewandt und fachkundig, sodaß der Aussteller, welcher die
Dienste des Verkaufsbüros in Anspruch nimmt, sicher sein
kann, daß seine Interessen nach jeder Richtung hin ge-
wahrt werden.
Das Haupt-Verkaufsbüro befindet sich im Bazargebäude,
das zentral gelegen ist; außerdem stehen den Käufern Zweig-
büros in den einzelnen Hallen zur Verfügung, in denen
Rücksprache und Annahme von Aufträgen stattfinden
können.
Für die Vermittlung von Aufträgen an die Aussteller er-
hebt das Verkaufsbüro eine Gebühr von 10% auf den je-
weiligen Auftragswert.
Um den Ausstellern einen Abschluß nach dem Auslande
zu erleichtern, wird voraussichtlich während der Dauer
der Deutschen Gewerbeschau der Reichskommissar für
Ein- und Ausfuhr durch ein eigenes Büro vertreten sein,
das Aufschlüsse erteilt, u. a. auch die durch das Verkaufs-
büro abgeschlossenen Verkäufe mit einem Vermerk versieht,
der die betreffenden Abschlüsse, als auf der Gewerbe-
schau erfolgt, der Außenhandelskontrolle gegenüber aus-
weist.
Versicherung
Die Aussteller werden nochmals in ihrem eigenen Inter-
esse darauf hingewiesen, daß die Transportversicherung vor
Absendung der Ausstellungsstücke abgeschlossen sein muß.
Den Ausstellern sind sowohl von der Versicherungsge-
sellschaft „Agrippina“, als auch von den offiziellen Aus-
stellungs-Spediteuren Versicherungs-Antrags-Formblätter
zugegangen. Die Deckungszusage kann erst 14 Tage nach
Eingang des Versicherungs-Antrages erfolgen.
Es ist daher bis zur Absendung der Güter keine Zeit
mehr zu verlieren. Sollte ausnahmsweise ein Aussteller
nicht im Besitze von Antrags-Formblättern sein, so ist die
Ausstellungsleitung gerne bereit, sie ihm schleunigst zu
übersenden.
Herstellung von Photographien und Abbildungen
Ohne schriftliche Genehmigung der Leitung darf im
Ausstellungsgelände niemand photographische, kinemato-
graphische Aufnahmen oder sonstige Abbildungen anfer-
tigen. Jeder Aussteller gestattet der Leitung, für ihre Zwecke
seine Gegenstände und Einrichtungen unter Wahrung der
Urheberrechte abbilden zu lassen. Eine Veröffentlichung
ist jedoch nur mit Zustimmung des Ausstellers gestattet.
Das Recht, photographische Aufnahmen in den Aus-
stellungshallen vorzunehmen, wird von der Leitung voraus-
sichtlich dem „Süddeutschen Photographen-Verein“ über-
tragen werden.
Werbeschriften und Sonderkataloge
Werbeschriften sowie Sonderkataloge einzelner Aussteller-
gruppen bedürfen in jedem Falle der Genehmigung der
Ausstellungsleitung. Die Genehmigung zur Herausgabe
von Sonderkatalogen, die Anzeigen enthalten sollen, kann
nur für den Fall in Frage kommen, daß die Anzeigenwer-
bung von der ,,Werbedienst“-Kommanditgesellschaft be-
sorgt wird.
Aussteller- und Dienstkarten
Jeder Aussteller oder sein bevollmächtigter Stellvertreter
erhält auf Antrag für die Dauer der Gewerbeschau gegen
eine Einschreibegebühr von Mark 10.— eine auf Namen
lautende nicht übertragbare Ausstellerkarte, die mit dem
Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers versehen sein
muß. Jeder Aussteller hat nur Anrecht auf eine Karte.
Für die in der Ausstellung benötigten Hilfskräfte der
Aussteller werden Dienstkarten ausgegeben, die aber nur
für den Dienstzweck Geltung haben. Diese Karten sind
monatlich zu erneuern. Für die Ausgabe und jede Er-
neuerung ist eine Schreibgebühr vonMk. 5.—zu entrichten.
Dienstkarten werden nur für Personen ausgestellt, die am
Ausstellerstand beschäftigt werden müssen.
Für verlorene Karten wird kein Ersatz geleistet. Miß-
brauch mit Aussteller- oder Dienstkarten oder ungebühr-
liches Verhalten der Inhaber berechtigt die Ausstellungs-
leitung zur Einziehung der Karte.
Bewachung der Ausstellungsräume
Die Bewachung der Ausstellungsräume wird auf Kosten
der Leitung durch Wächter der „Münchner Wach- und
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Ausstellung des Reichspostministeriums
Die Beteiligung des Reichspostministeriums an der Deut-
schen Gewerbeschau wird sich in folgender Weise ge-
stalten :
Im Postgebäude des Ausstellungsparkes soll nach Mög-
lichkeit der Postbetrieb auch für das Publikum anschaulich
dargestellt werden. In der Waggon-Halle werden Fahrzeuge
zur Ausstellung gelangen. Im Filmvorführungsraum will
das Reichspostministerium einen eingehenden Film über
den Postbetrieb von 1500 bis 2000 Meter Länge vorführen.
In einem Sonderbau auf dem Gelände der Arena wird eine
Ausstellung von Apparaten und Einrichtungen des funken-
telegraphischen und -telefonischen Verkehrs durchgeführt.
U. a. sollen hier den Besuchern Darbietungen der Berliner
Oper durch drahtlose Übertragung vermittelt werden. Tags-
über soll versucht werden, diese drahtlose Übertragung
auf andere Dinge, z. B. die Reichstags Verhandlungen, aus-
zudehnen. Ferner hat das Reichspostministerium einen
Kiosk errichtet, der zur Veranschaulichung der Postreklame
dienen wird.
Verkaufsbüro
Gemäß § 54 der Ausstellungsbestimmungen hat die Aus-
stellungsleitung ein Verkaufsbüro errichtet, das die Aufgabe
hat, die Vermittlung von Aufträgen für diejenigen Aus-
steller zu übernehmen, welche kein eigenes Verkaufsper-
sonal stellen.
Zu diesem Zwecke unterhält das von einem Kaufmann
und nach kaufmännischen Grundsätzen geleitete Verkaufs-
büro einen Stab von geschultemPersonal, zum Teil sprachen-
gewandt und fachkundig, sodaß der Aussteller, welcher die
Dienste des Verkaufsbüros in Anspruch nimmt, sicher sein
kann, daß seine Interessen nach jeder Richtung hin ge-
wahrt werden.
Das Haupt-Verkaufsbüro befindet sich im Bazargebäude,
das zentral gelegen ist; außerdem stehen den Käufern Zweig-
büros in den einzelnen Hallen zur Verfügung, in denen
Rücksprache und Annahme von Aufträgen stattfinden
können.
Für die Vermittlung von Aufträgen an die Aussteller er-
hebt das Verkaufsbüro eine Gebühr von 10% auf den je-
weiligen Auftragswert.
Um den Ausstellern einen Abschluß nach dem Auslande
zu erleichtern, wird voraussichtlich während der Dauer
der Deutschen Gewerbeschau der Reichskommissar für
Ein- und Ausfuhr durch ein eigenes Büro vertreten sein,
das Aufschlüsse erteilt, u. a. auch die durch das Verkaufs-
büro abgeschlossenen Verkäufe mit einem Vermerk versieht,
der die betreffenden Abschlüsse, als auf der Gewerbe-
schau erfolgt, der Außenhandelskontrolle gegenüber aus-
weist.
Versicherung
Die Aussteller werden nochmals in ihrem eigenen Inter-
esse darauf hingewiesen, daß die Transportversicherung vor
Absendung der Ausstellungsstücke abgeschlossen sein muß.
Den Ausstellern sind sowohl von der Versicherungsge-
sellschaft „Agrippina“, als auch von den offiziellen Aus-
stellungs-Spediteuren Versicherungs-Antrags-Formblätter
zugegangen. Die Deckungszusage kann erst 14 Tage nach
Eingang des Versicherungs-Antrages erfolgen.
Es ist daher bis zur Absendung der Güter keine Zeit
mehr zu verlieren. Sollte ausnahmsweise ein Aussteller
nicht im Besitze von Antrags-Formblättern sein, so ist die
Ausstellungsleitung gerne bereit, sie ihm schleunigst zu
übersenden.
Herstellung von Photographien und Abbildungen
Ohne schriftliche Genehmigung der Leitung darf im
Ausstellungsgelände niemand photographische, kinemato-
graphische Aufnahmen oder sonstige Abbildungen anfer-
tigen. Jeder Aussteller gestattet der Leitung, für ihre Zwecke
seine Gegenstände und Einrichtungen unter Wahrung der
Urheberrechte abbilden zu lassen. Eine Veröffentlichung
ist jedoch nur mit Zustimmung des Ausstellers gestattet.
Das Recht, photographische Aufnahmen in den Aus-
stellungshallen vorzunehmen, wird von der Leitung voraus-
sichtlich dem „Süddeutschen Photographen-Verein“ über-
tragen werden.
Werbeschriften und Sonderkataloge
Werbeschriften sowie Sonderkataloge einzelner Aussteller-
gruppen bedürfen in jedem Falle der Genehmigung der
Ausstellungsleitung. Die Genehmigung zur Herausgabe
von Sonderkatalogen, die Anzeigen enthalten sollen, kann
nur für den Fall in Frage kommen, daß die Anzeigenwer-
bung von der ,,Werbedienst“-Kommanditgesellschaft be-
sorgt wird.
Aussteller- und Dienstkarten
Jeder Aussteller oder sein bevollmächtigter Stellvertreter
erhält auf Antrag für die Dauer der Gewerbeschau gegen
eine Einschreibegebühr von Mark 10.— eine auf Namen
lautende nicht übertragbare Ausstellerkarte, die mit dem
Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers versehen sein
muß. Jeder Aussteller hat nur Anrecht auf eine Karte.
Für die in der Ausstellung benötigten Hilfskräfte der
Aussteller werden Dienstkarten ausgegeben, die aber nur
für den Dienstzweck Geltung haben. Diese Karten sind
monatlich zu erneuern. Für die Ausgabe und jede Er-
neuerung ist eine Schreibgebühr vonMk. 5.—zu entrichten.
Dienstkarten werden nur für Personen ausgestellt, die am
Ausstellerstand beschäftigt werden müssen.
Für verlorene Karten wird kein Ersatz geleistet. Miß-
brauch mit Aussteller- oder Dienstkarten oder ungebühr-
liches Verhalten der Inhaber berechtigt die Ausstellungs-
leitung zur Einziehung der Karte.
Bewachung der Ausstellungsräume
Die Bewachung der Ausstellungsräume wird auf Kosten
der Leitung durch Wächter der „Münchner Wach- und
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