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DIE GARTENKUNST
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nichl erfüllen, die Ausdehnung mufs im Verhältnis zum
Staatsgebiet stehen. Wenn sehen gröfsere Stadtgemeinden
Gebiete von einigen Qu.-Kilometern in den Stadiparks zur
Erholung für die eigene Bevölkerung allein notwendig er-
achten, so müssen die den Bedürfnissen des Staats dienenden
Parkgebiete von einem dem Flächeninhalt des Staats ent-
sprechenden Umfange sein.
Die Schaffung deutscher Nationalparks kann nach dem-
selben Grundsätze wie die der nordamerikanischen aber unter
Berücksichtigung der verschiedenen Entwicklungszustände
der in Betracht kommenden Landgebiete vor sich gehen.
In der Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes beruht der
Grundsatz in beiden Fällen. Aber während der nordameri-
kanische Staat in der Lage ist. weite Gebiete jungfräulicher
Natur in weiser Voraussicht auszusondern, kann es sich
im alten deutschen Kulturstaate, der jungfräuliche Gebiete
überhaupt nicht oder in ganz beschränktem Umfange be-
sitzt, nur darum handeln. Staatsgebiete, die durch die
Schönheit ihrer natürlichen Lage bevorzugt sind, im gegen-
wärtigen Zustand zu erhalten und vor weiterer Beein-
trächtigung der Naturschönheil zu bewahren. Die Durch-
führung des Nationalpark - Gedankens in Deutschland
nnifste infolgedessen von der Nordamerikas völlig ver-
schieden sein.
Bei der völligen Aufteilung des Grund und Hodens im
deutschen Staatsgebiete an einzelne Besitzer ist es wegen
der damit verbundenen gewaltigen Opfer vorläufig aus-
geschlossen, Bodenflächen von vielen Quadratmeilen Gröfse
für den Staat anzukaufen, um sie zu Nationalparks zu er-
klären und frei in ihnen schalten zu können. Dagegen
dürfte der Staat unter voller Berücksichtigung der be-
stehenden Besitzverhältnisse mit Benutzung der Gesetz-
gebung in der Lage sein, bestimmt umgrenzten Gebieten
gewisse Beschränkungen aufzulegen. Ähnliche Befugnisse
sind den Stadtgemeinden ja bereits übertragen. Die Stadt-
gemeinden dürfen bei Aufstellung des Bebauungsplans
einzelnen Teilen des Stadtgebiets Beschränkungen für die
Bebauung und vielfach ganz bedeutender Art auferlegen,
ohne dafs den Grundbesitzern für diese Einschränkung
irgend ein Ersatz zu gewähren wäre. Nur in bestimmten
Teilen wird die weitest zulässige Bauausnutzung gestattet,
in anderen wird die Ausnutzung in der Höhe und Grund-
fläche verschieden abgestuft beschränkt, gewerbliche An-
lagen werden in gewissen Stadtteilen ganz ausgeschlossen,
dieAnlagesolcher in anderen Teilen durchBauerleichterungen
befördert. Mafsgebend für diese Beschränkungen sind die
Rücksichten auf die verschiedenartigen Bedürfnisse der
Stadtbevölkerung und vor allem Erwägungen zur Erhaltung
günstiger gesundheitlicher Verhältnisse für die eng zu-
sammen wohnenden Menschenmassen.
Ähnliche Befugnisse kann auch der Staat für sich in
Anspruch nehmen, um in den „Heimischen Schutzgebieten"
den Grundbesitzern gewisse Beschränkungen aufzuerlegen,
ohne von ihnen allzu wesentliche Opfer zu verlangen.
Möglichste Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes nach
der Seite der landschaftlichen Schönheiten hin mufs das Ziel
der beschränkenden Bestimmungen sein, aber ohne kleinliche
Gesichtspunkte zu befolgen. Die volle Ausnutzung der
Bodenflächen in land- und forstwirtschaftlicher Beziehung
mufs unbeschränkt sein. Alles Bestehende wird erhalten
und darf weiter geführt werden : höchstens das Expropriat ions-
recht unter voller Entschädigung der Besitzer könnte der
Staat geltend zu machen befugt sein, wo bereits wesentliche
Mifsstände sieh herausgebildet haben und das Landschafts-
bild erheblich beeinträchtigt haben. Dagegen würde die
Genehmigung von neuen gewerblichen und baulichen An-
lagen oder Erweiterungen bestehender unter dem Gesichts-
punkt zu prüfen sein, ob hierdurch die Parkidee wesentlich
beeinträchtigt wird oder ob gegenüber wichtigen öffentlichen
Interessen in einzelnen Fällen die Rücksicht auf land-
schaftliche Schönheit zurücktreten mufs. Ferner könnten
dem Staat gewisse beschränkende Befugnisse vorbehalten
werden, wenn Änderungen in der Art der Bodennutzung
vorgenommen werden, mit welchen eine Beeinträchtigung
der Landschaftsbilder verbunden ist, wenn z. B. an Stelle
von Wald ev. Wiesen. Felder entstehen sollen und dergl.
Die den Grundbesitzern auferlegten Opfer dürften voll
oder mehr als voll aufgewogen werden durch den Nutzen,
welchen diese Schutzgebiete als vielbesuchte Erholungs-
stätten der angesessenen Bevölkerung bringen.
Gegenüber den amerikanischen Nationalparks mit ihrer
urwüchsigen Natur sind unsere heiniischen bevorzugten
Naturgebiete weit im Nachteil. Wir können die ordnende
und bildende Menschenhand nicht wie der Amerikaner aus-
schalten und den Naturkräften freien Lauf lassen, her
Mensch hat bereits zu sehr in das Ursprüngliche eingegriffen.
Er hat die früher alle Gebiete bedeckenden Urwälder
gerodet, um Wohnungen, Wiesen, Felder, Gärten. Städte
und Dörfer entstehen zu lassen. Aus dem Urwalde selbst
wurde der gepflegte Forst, welcher die alte mannigfache
Zusammensetzung eingebüfst hat. Die ursprünglichen
Bildungen der Natur sind bei uns in der Gestaltung der
Erdoberfläche und in der Verteilung der Gewässer zu er-
kennen. Auch da sind mehr oder minder erhebliche Ein-
griffe, bei ersteren durch Bergwerke, Steinbrüche u. dergl.;
bei letzteren durch Flufsregulierungen, Kanalbauten, Aus-
trocknen oder Anstauen von Seen und Teichen u. s. w.
nicht ausgeblieben. Ferner sind urwüchsige Natur-
gestalten in der lebenden organischen Welt, den Pflanzen
und Tieren, uns erhalten, wenn auch deren ursprüngliche
Verteilung und Vorkommen durch die erwähnten mensch-
lichen Eingriffe wesentliche Verschiebung erlitten haben,
und wenn auch hier sogar deren Formen an unseren Haus-
tieren und Kulturpflanzen Umwandlung durch die Zucht
des Menschen erfahren haben.
Unser ganzes Staatsgebiet ist einer solchen Umwandlung
unterzogen worden. Für die Bewertung einer Gegend mit
Rücksicht auf das Naturschöne, auf die Vorbedingungen
für einen angenehmen und anregenden Aufenthalt ist die
Bewaldung, das ausgedehnte Vorhandensein des Baum-
wuchses nicht zum wenigsten mafsgebend. Vor allem da,
wo grobe ursprüngliche Züge der Landschaft vorhanden
sind, wo Berge und Thaler, weite Flufsläufe, Seen und
auch das Meer der Landschaft Bedeutung geben, fordert
der Mensch gleichzeitig den Baumwuchs, um sich für
längeren Aufenthalt wohnlich und behaglich zu fühlen.
DIE GARTENKUNST
67
nichl erfüllen, die Ausdehnung mufs im Verhältnis zum
Staatsgebiet stehen. Wenn sehen gröfsere Stadtgemeinden
Gebiete von einigen Qu.-Kilometern in den Stadiparks zur
Erholung für die eigene Bevölkerung allein notwendig er-
achten, so müssen die den Bedürfnissen des Staats dienenden
Parkgebiete von einem dem Flächeninhalt des Staats ent-
sprechenden Umfange sein.
Die Schaffung deutscher Nationalparks kann nach dem-
selben Grundsätze wie die der nordamerikanischen aber unter
Berücksichtigung der verschiedenen Entwicklungszustände
der in Betracht kommenden Landgebiete vor sich gehen.
In der Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes beruht der
Grundsatz in beiden Fällen. Aber während der nordameri-
kanische Staat in der Lage ist. weite Gebiete jungfräulicher
Natur in weiser Voraussicht auszusondern, kann es sich
im alten deutschen Kulturstaate, der jungfräuliche Gebiete
überhaupt nicht oder in ganz beschränktem Umfange be-
sitzt, nur darum handeln. Staatsgebiete, die durch die
Schönheit ihrer natürlichen Lage bevorzugt sind, im gegen-
wärtigen Zustand zu erhalten und vor weiterer Beein-
trächtigung der Naturschönheil zu bewahren. Die Durch-
führung des Nationalpark - Gedankens in Deutschland
nnifste infolgedessen von der Nordamerikas völlig ver-
schieden sein.
Bei der völligen Aufteilung des Grund und Hodens im
deutschen Staatsgebiete an einzelne Besitzer ist es wegen
der damit verbundenen gewaltigen Opfer vorläufig aus-
geschlossen, Bodenflächen von vielen Quadratmeilen Gröfse
für den Staat anzukaufen, um sie zu Nationalparks zu er-
klären und frei in ihnen schalten zu können. Dagegen
dürfte der Staat unter voller Berücksichtigung der be-
stehenden Besitzverhältnisse mit Benutzung der Gesetz-
gebung in der Lage sein, bestimmt umgrenzten Gebieten
gewisse Beschränkungen aufzulegen. Ähnliche Befugnisse
sind den Stadtgemeinden ja bereits übertragen. Die Stadt-
gemeinden dürfen bei Aufstellung des Bebauungsplans
einzelnen Teilen des Stadtgebiets Beschränkungen für die
Bebauung und vielfach ganz bedeutender Art auferlegen,
ohne dafs den Grundbesitzern für diese Einschränkung
irgend ein Ersatz zu gewähren wäre. Nur in bestimmten
Teilen wird die weitest zulässige Bauausnutzung gestattet,
in anderen wird die Ausnutzung in der Höhe und Grund-
fläche verschieden abgestuft beschränkt, gewerbliche An-
lagen werden in gewissen Stadtteilen ganz ausgeschlossen,
dieAnlagesolcher in anderen Teilen durchBauerleichterungen
befördert. Mafsgebend für diese Beschränkungen sind die
Rücksichten auf die verschiedenartigen Bedürfnisse der
Stadtbevölkerung und vor allem Erwägungen zur Erhaltung
günstiger gesundheitlicher Verhältnisse für die eng zu-
sammen wohnenden Menschenmassen.
Ähnliche Befugnisse kann auch der Staat für sich in
Anspruch nehmen, um in den „Heimischen Schutzgebieten"
den Grundbesitzern gewisse Beschränkungen aufzuerlegen,
ohne von ihnen allzu wesentliche Opfer zu verlangen.
Möglichste Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes nach
der Seite der landschaftlichen Schönheiten hin mufs das Ziel
der beschränkenden Bestimmungen sein, aber ohne kleinliche
Gesichtspunkte zu befolgen. Die volle Ausnutzung der
Bodenflächen in land- und forstwirtschaftlicher Beziehung
mufs unbeschränkt sein. Alles Bestehende wird erhalten
und darf weiter geführt werden : höchstens das Expropriat ions-
recht unter voller Entschädigung der Besitzer könnte der
Staat geltend zu machen befugt sein, wo bereits wesentliche
Mifsstände sieh herausgebildet haben und das Landschafts-
bild erheblich beeinträchtigt haben. Dagegen würde die
Genehmigung von neuen gewerblichen und baulichen An-
lagen oder Erweiterungen bestehender unter dem Gesichts-
punkt zu prüfen sein, ob hierdurch die Parkidee wesentlich
beeinträchtigt wird oder ob gegenüber wichtigen öffentlichen
Interessen in einzelnen Fällen die Rücksicht auf land-
schaftliche Schönheit zurücktreten mufs. Ferner könnten
dem Staat gewisse beschränkende Befugnisse vorbehalten
werden, wenn Änderungen in der Art der Bodennutzung
vorgenommen werden, mit welchen eine Beeinträchtigung
der Landschaftsbilder verbunden ist, wenn z. B. an Stelle
von Wald ev. Wiesen. Felder entstehen sollen und dergl.
Die den Grundbesitzern auferlegten Opfer dürften voll
oder mehr als voll aufgewogen werden durch den Nutzen,
welchen diese Schutzgebiete als vielbesuchte Erholungs-
stätten der angesessenen Bevölkerung bringen.
Gegenüber den amerikanischen Nationalparks mit ihrer
urwüchsigen Natur sind unsere heiniischen bevorzugten
Naturgebiete weit im Nachteil. Wir können die ordnende
und bildende Menschenhand nicht wie der Amerikaner aus-
schalten und den Naturkräften freien Lauf lassen, her
Mensch hat bereits zu sehr in das Ursprüngliche eingegriffen.
Er hat die früher alle Gebiete bedeckenden Urwälder
gerodet, um Wohnungen, Wiesen, Felder, Gärten. Städte
und Dörfer entstehen zu lassen. Aus dem Urwalde selbst
wurde der gepflegte Forst, welcher die alte mannigfache
Zusammensetzung eingebüfst hat. Die ursprünglichen
Bildungen der Natur sind bei uns in der Gestaltung der
Erdoberfläche und in der Verteilung der Gewässer zu er-
kennen. Auch da sind mehr oder minder erhebliche Ein-
griffe, bei ersteren durch Bergwerke, Steinbrüche u. dergl.;
bei letzteren durch Flufsregulierungen, Kanalbauten, Aus-
trocknen oder Anstauen von Seen und Teichen u. s. w.
nicht ausgeblieben. Ferner sind urwüchsige Natur-
gestalten in der lebenden organischen Welt, den Pflanzen
und Tieren, uns erhalten, wenn auch deren ursprüngliche
Verteilung und Vorkommen durch die erwähnten mensch-
lichen Eingriffe wesentliche Verschiebung erlitten haben,
und wenn auch hier sogar deren Formen an unseren Haus-
tieren und Kulturpflanzen Umwandlung durch die Zucht
des Menschen erfahren haben.
Unser ganzes Staatsgebiet ist einer solchen Umwandlung
unterzogen worden. Für die Bewertung einer Gegend mit
Rücksicht auf das Naturschöne, auf die Vorbedingungen
für einen angenehmen und anregenden Aufenthalt ist die
Bewaldung, das ausgedehnte Vorhandensein des Baum-
wuchses nicht zum wenigsten mafsgebend. Vor allem da,
wo grobe ursprüngliche Züge der Landschaft vorhanden
sind, wo Berge und Thaler, weite Flufsläufe, Seen und
auch das Meer der Landschaft Bedeutung geben, fordert
der Mensch gleichzeitig den Baumwuchs, um sich für
längeren Aufenthalt wohnlich und behaglich zu fühlen.