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Dengler, Georg [Hrsg.]
Kirchenschmuck: Sammlung von Vorlagen für kirchliche Stickereien, Holz- & Metallarbeiten & Glasmalereien — 6.1859

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7. Heft
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Erklärung der Zeichnungen
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Miszellen
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https://doi.org/10.11588/diglit.18469#0019

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15

Die sechseckige Kapelle hat ein kuppelarti-
ges Gewölbe, das auf sechs Gurtbogen ruht,
die je tu den sechs Winkeln entspringen und
in dem großen Schlußstein N zusammenlaufen,
LN, LN, 5N, SLch 6N, lbLb. Je zwei zu-
sammen schneiden das Heragon diagonal durch.

Eine solche Diagonale im Aufriß, auf der
BasisLH zeigt sich in demBogenLllL mit dem
Schlußstein I, (aus dem Grundriß N). Die
Sprenqunq dieser Boqen qeht von den
Punkten (M aus.

Durch Vergleichung mit den 2 Durchschnitts-
zeichnungen, Querschnitt, Beil. I zu Heft 4,
Mo. 1; Längenschnitt, Heft 2, Beil. I, blro. 1
kann man sich die Lage, Form und Bestim-
mung dieser Bogen deurlicher vorstellen. Auf
letzterer Zeichnung tst zugleich der Schnitt
durch den Scheitel des Gewölbes sichtbar.

Die Gewölbegurten sitzen auf Consolen auf,
deren Form Nro. 2 zeigt.

Der Schnitt des großen Schlußsteins I.
und des kleinen ? ist durch Schraffirung an-
gezeigt.

Miszellen.

Titel und Patron einer Kirche wird häufig
verwechselt. Es rnöchten daher einige Bemerkun-
gen darüber manchen Lesern willkommen seyn.

Titulus ist die Person oder Sache, nach welcher
die Kirche genannt wird.

Also kann Titular einer Kirche ein Heiliger, ein
Engel, ein Geheimniß aus dem Leben Jesu nnd
Mariä, ein heiliger Gegenstand, wie das Kreuz,
die Dornenkrone, das Schweißtuch u. s. w. sein. Der
Titel ist also nichts anderes als der Name, durch
welchen die Kirche von andern unterschieden wird,
ähnlich dem Taufnamen eines Menschen.

So gibt es Kreuz-, Dreifaltigkeits- und Heilig-
grabkirchen u. s. w.

Der Patron hingegen ist immer eine heilige
Person, unter deren besondern Schutz das Gottes-
haus gestellt ist, der Fürsprecher zwischen dem höch-
sten Herrn und dem Schützling. Daher kann auch
eine göttliche Person nicht Patron seyn, weil Gott
selbst der höchste Richter und als solcher nicht Für-
sprecher ist. Eine Heiliggeistkirche hat also den
heil. Geist nicht zum Patron, sondern zum Titular.

Daher kann wohl der Patron in allen Fällen
zugleich Titular seyn, aber nicht umgekehrt; in
letzterem Falle hat die Kirche einen andern Titel und
einen andern Patron. So ist z. B. in der schönen
Kirche zu Schwäbisch-Gmünd nicht der Chor dem
heiligen Kreuz und das Schiff der heiligen Jung-
srau geweiht, sondern das heilige Kreuz ist ihr
Titel, die Jungsrau Maria ihre Patronin, und ihr
Name Kreuzkirche.

Eine solche Kirche hat daher zwei besondere
Feste, das Titularfest und das Patrozinium. Die

Rubriken heben diesen Unterschied deutlich hervor,
z. B. „nwt wstum sit äs xriueixali titulo, vsl
^utrouo."

Aehnlich verhält es stch mit den Altären. Vgl.
^orllioi iustitutiouss liturAious 0. XXXII äö titulis
öt äöäicutiouö tzoolssiaö.

Das Zeichen des hl. Kreuzes. — Es ist be-

kanntlich verboten, das hl. Zeichen auf dem Boden
so anzubringen, daß es mit den Füßen berührt und
getreten wird. Der Eigensinn der Bildner war zu
allen Zeiten schwer zu überwinden, und darum be-
durfte es wiederholter Einschärfungen dieses Ge-
botes und für den llebertretungsfall sogar hoher
Strafandrvhungen. Zum Beweise dessen mag eine
Verordnung aus alten Diözesanstatuten vom Jahre
1436 dienen*, in denen der Bischof folgendes be-
stimmt:

„Da die Kirchengesetze gebieten und bestimmen,
daß es Niemand erlaubt sey, das Bild unseres Er-
lösers Jesu Christi auf dem Boden in Stein oder
Marmor einzugraben; und da es wenig nützen
würde, Gesetze zu geben, wenn sie von Niemand
beschützt würden; so wollen und gebieten wir, daß
Niemand in unserer Diözese, wessen Standes er
auch seyn möge, sich herausnehme, fernerhin das
Bild des Kreuzes in Kirchen oder Gottesäckern auf
die Grabsteine zu malen, zu meißeln oder in irgend
einem andern Stoffe dasselbe auf den Boden aus-
zubreiten, und zwar bei Strafe von zehen Pfund,
die an uns und die Kirche zu bezahlen sind. Wir
verordnen auch, daß die dergestalt auf Grabmälern
befindlichen Kreuze durch die betreffenden Angehöri-
gen entfernt nnd gänzlich vertilgt werden, und zwar
innerhalb eines Monats vom Tag der Publikation
dieser Verordnung und unter derselben Strafe."

Die Einschärfung dieses Gebots ist heute nvch
nicht überfiüsstg geworden.

Wohlseiles ewiges Licht. — Folgendes Mit-
tel wird empfohlen, um für das ewige Licht wenig
Oel zu brauchen:

Man schneidet aus Zunderschwamm Riemchen
und rollt sie zwischen den Fingern zu einem klei-
nen Docht, wie man deren für Nachtlichtchen ge-
braucht. Dieser Docht brennt, ohne zu erlöschen,
vom Abend bis zum Morgen, oder vom Morgen
bis zum Abend. Der Erfinder versichert, daß man
beim Gebrauche eines guten gereinigten Lampen-
öls mit ungesähr 11 Gulden, mittlern Oelpreis
angenommen, das Licht, Tag und Nacht hindurch,
ein Jahr lang brennen könne.

Photographie mit künstlichem Licht. — Die
Photographie kvnnte bisher nur beim Sonnenlicht
gelingen. Ein Engländer, M. John Moule, hat
ein Verfahren erfunden, mit künstlichem Lichte zu
photographiren, bei welchem man Schatten, Mit-
teltinten und Nüancen so scharf und treu erhält,
wie vom Sonnenlichte. Für die Wissenschaft hat
diese Erfindung den Vortheil, daß sie die Auf-
nahme vvn solchen Gegenständen, die dem Sonnen-
lichte verschloffen stnd, ermöglicht, wie die innern

* 8tg.tutu L^noäalig Raäulxlli Lx. IkröooröllsiL
Hrss. IXov. Xllooä. IV, ool. 1142, Hro. IV.
 
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